Leseanleitung
Dieses Gutachten ist sehr lang. Für alle, die es nur punktuell lesen, werden in dieser Anleitung sein Aufbau, die Beweisführung und die Darstellung von Belegen erläutert.
Zum Aufbau des Gutachtens
Dem Gutachten ist eine Zusammenfassung vorangestellt. Es folgt eine Einführung, in der Forschungsfrage und Forschungsstand, Funktion, Anspruch und Begrenzungen dieses Gutachtens, seine Methodik und die wesentlichen Prüfungsdimensionen vorgestellt werden.
Der Haupttext beginnt in Teil 1 mit einem Sachbericht zur AfD, der sich mit ihrer ideologischen und personellen Entwicklung, ihren Machtzentren und ihren Verbindungen zu Dritten auseinandersetzt. In Teil 2 folgt eine Darstellung der juristischen Maßstäbe, die über die Einstufung einer Partei als verfassungswidrig entscheiden. Teil 3 bildet den Kern des Gutachtens: Die Prüfung der möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD selbst. Die Prüfung folgt dem Dreiklang der Schutzgüter des Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, wie ihn das Bundesverfassungsgericht etabliert hat: Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit. Daran schließt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Verfassungswidrigkeit an (die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das Daraufausgehen). Es folgt ein umfangreicher Anhang mit allen zitierten sowie weiteren gleichartigen Belegen.
Für die Lektüre besonders wichtig ist die Logik der stufenweisen Konkretisierung der rechtlichen Prüfungsmaßstäbe: In Teil 2 werden diese Maßstäbe — also unter welchen Voraussetzungen eine Partei verfassungswidrig ist — abstrakt dargestellt; in Teil 3 werden sie weiter konkretisiert mit Blick auf die dort jeweils geprüften Fragen. So werden in Teil 2 die verschiedenen Dimensionen der Menschenwürdegarantie beschrieben, darunter ausführlich die elementare Rechtsgleichheit aller Menschen. Diese Anforderungen werden dann in Teil 3 an jeweils passenden Stellen aufgegriffen und auf konkrete Fragen angewendet — etwa im Abschnitt zur Ungleichbehandlung von Staatsbürger*innen. Das führt dazu, dass bei der Lektüre eines einzelnen Unterkapitels in Teil 3 ein punktueller Rückgriff auf Ausführungen im höherrangigen Kapitel sowie auf die in Bezug genommenen Passagen aus Teil 2 erforderlich werden kann. Diese Struktur wurde gewählt, um den Abstand zwischen dem konkreten Prüfungsmaßstab und der Subsumtion einer spezifischen Rechtsfrage möglichst gering zu halten.
Beweisführung
Die Verfassungswidrigkeit einer Partei ergibt sich aus ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger*innen. Wie in Teil 2 des Gutachtens näher erläutert wird, sind unter den Zielen alle rechtlichen Maßnahmen (insbesondere Gesetze, Verwaltungspraxis) zu verstehen, die die Partei für die Zukunft plant; unter dem Verhalten alles, was sie beziehungsweise insbesondere ihre Anhänger*innen gegenwärtig unternehmen. Sowohl die rechtlichen Maßnahmen als auch das Verhalten sind nur dann relevant, wenn sie eines der Schutzgüter (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip) verletzen.
Von den Zielen und dem Verhalten zu unterscheiden sind die in der Partei vorherrschenden Überzeugungen, ihre Ideologie. Auch diese Ideologie ermitteln wir; weil aber Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot begründen darf, kann eine verfassungsfeindliche Ideologie allein die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht begründen. Ihre Ermittlung ist allerdings notwendig, um die Ziele der Partei und das Verhalten ihrer Anhänger*innen richtig einzuordnen. Sie hat eine (eingeschränkte) Indizfunktion. So steht etwa ein ethnisches Volksverständnis — also die Überzeugung, dass nicht alle Deutschen gleich deutsch sind — zwar im Widerspruch zum Grundgesetz und mag ein Indiz dafür sein, dass es auch realisiert werden soll; doch erst diese Realisierung durch konkrete rechtliche Maßnahmen — etwa durch diskriminierende Ausbürgerungen bestimmter Deutscher — kann den Schluss auf ein verfassungsfeindliches Ziel begründen.
Wie die Belege zu lesen sind
Das Gutachten enthält circa 2.500 Belege. Um seine Lesbarkeit zu erhalten, sind sie nur selten vollständig im Fließtext oder eingerückt wiedergegeben. Für alle Belege, auf die der Text Bezug nimmt, finden sich in den zugehörigen Fußnoten Fundstellen. Außerdem sind alle diese Belege sowie weitere Belege gleicher Art, auf die nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, im Anhang dieses Gutachtens vollständig aufgeführt. Sämtliche Belege finden sich auch in einer von der Organisation „Frag den Staat” bereitgestellten Datenbank unter https://fragdenstaat.de/afd-datenbank/.
Alle zitierten Belege werden im Original wiedergegeben, inklusive grammatischer und orthografischer Abweichungen von der standardsprachlichen Norm (auf Kenntlichmachung durch sic wird verzichtet). Insbesondere, wenn Zitate in den Fließtext eingebettet sind, werden zur besseren Lesbarkeit Anpassungen im Zitat durch eckige Klammern [ ] kenntlich gemacht. Zur Hervorhebung werden Unterstreichungen verwendet; nur wenn Unterstreichungen im Original vorkommen, wird dies durch [Hervorh. i.O.] kenntlich gemacht. Zitate sind durch doppelte Anführungszeichen „ ” gekennzeichnet. Einfache Anführungszeichen ‚ ’ werden hingegen verwendet, wenn die Autor*innen nicht direkt zitieren, sondern einen eigenen Begriff einführen oder sich von einem Begriff distanzieren.
Grundsätzlich werden die Urheber*innen von Belegen im Fließtext mit dem Mandat, Parteiamt und der mandatsbezogenen Funktion bezeichnet, die sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Äußerung innehatten (etwa: „der brandenburgische Landtagsabgeordnete, stellvertretende Landesvorsitzende und Fraktionsvorsitzende Hans-Christoph Berndt”). Maßgeblich ist dabei das politische und innerparteiliche Gewicht, das der Äußerung aufgrund der Stellung der betreffenden Person zukommt. Ist eine Person später in eine formal höhere Position aufgestiegen, wird abweichend diese höhere Position genannt, da der Aufstieg als parteiseitige Bestätigung ihrer Stellung und damit jedenfalls nicht als Minderung des Gewichts ihrer früheren Äußerungen verstanden werden kann. Ist sie hingegen später in eine formal niedrigere Position gewechselt, wird die zum Zeitpunkt der Äußerung ausgeübte höhere Funktion durch den Zusatz „damalig” oder „damals” kenntlich gemacht. So bleibt erkennbar, in welcher Stellung die Äußerung erfolgte, ohne das gegenwärtige innerparteiliche Gewicht der betreffenden Person unbesehen fortzuschreiben.
In den Fußnoten werden dagegen immer das aktuelle Mandat, das Parteiamt und die mandatsbezogene Funktion benannt.
Wenn im Gutachten von „Funktionär*innen” die Rede ist, sind AfD-Mitglieder mit Parteiämtern und solche mit Mandat (in einem kommunalen, Landes- oder dem Bundesparlament) gemeint.
Da sich Mandate, Ämter und Funktionen jederzeit ändern können und sich zudem nicht immer zweifelsfrei recherchieren lassen, sind Fehler nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt für einzelne Belege und ihre Zuordnung zu bestimmten Personen sowie die Quellenangaben.
Für das Gutachten wurden mehr als drei Millionen Datenpunkte ausgewertet, die ganz überwiegend den Zeitraum bis Februar 2026 betreffen; in den Monaten danach sind Daten nur noch punktuell eingeflossen.