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Bedeutung und Inhalt der richterlichen Unabhängigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die freiheitliche demokratische Grundordnung die Kontrolle der Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt „durch unabhängige Gerichte bestimmend”. Gemeinsam mit dem Richtermonopol bildet die Gewährleistung der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit von Richter*innen damit den „institutionellen Kern des grund­gesetzlichen Rechtsstaatsprinzips” und ist „unverzichtbarer Bestandteil der gewaltenteilenden verfassungsmäßigen Ordnung”.

Die sachliche Unabhängigkeit von Richter*innen setzt voraus, dass diese nur dem Gesetz unterworfen und bei dessen Auslegung und Anwendung nicht an Weisungen gebunden sind. Dies setzt wiederum voraus, dass Richter*innen im Beruf oder außerberuflich wegen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit keine Nachteile treffen, die geeignet sind, ihre sachliche Unabhängigkeit in Frage zu stellen oder sie von ihrer Rechtsprechungsaufgabe fernzuhalten. Hieraus folgend ist „[j]ede vermeidbare Einflussnahme auf die Rechtsstellung der Richter seitens des Staates oder der Gesellschaft” verboten. Während staatliche Beeinflussungen etwa in dienstlichen Konsequenzen für richterliche Ent­scheidun­gen oder zu kurzen Amtszeitgarantien liegen können, kann eine unzulässige Beeinflussung seitens der Gesellschaft „in allen nichtöffentlichen oder öffentlichen Versuchen der Einflussnahme, wie zB in Pressionen, liegen”. Gleichzeitig ist öffentliche Kritik auch an konkreten Entscheidungen grundsätzlich zulässig.

Die genaue Ausgestaltung der richterlichen Unabhängigkeit und ihrer Sicherung kann dabei zwar nicht als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angesehen werden. In ihrem Kerngehalt ist die richterliche Unabhängigkeit allerdings gerade auch der institutionelle Kern des Rechtsstaatsprinzips und damit konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ohne recht­sprechende Gewalt durch unbeteiligte Dritte als Richter*innen gibt es keinen Rechtsstaat; rechtsstaatliche Justiz gibt es wiederum nur, wenn diese Richter*innen unabhängig von Einflussnahmen Dritter auf die Streitentscheidung sind. Im Folgenden ist damit insbesondere herauszuarbeiten, welche rechtsstaatswidrigen Maßnahmen und Verhaltensweisen auch den Kerngehalt der Rechtsstaatlichkeit berühren, folglich rechtsstaatsfeindlich sind.

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