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Vergleich mit der NPD

Ein Vergleich des politischen Konzepts der AfD mit dem der NPD, wie das Bundesverfassungsgericht es erfasst und bewertet hat (dazu unter A.IV.2.a)), zeigt zwar gravierende Unterschiede auf der Ebene der Ideologie (dazu unter A.IV.2.b)aa)), aber eine hohe Übereinstimmung auf der Ebene der Maßnahmen (dazu unter A.IV.2.b)bb)).

Begründung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsfeindlichkeit der NPD

Abschnitt betitelt „Begründung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsfeindlichkeit der NPD“

Das Bundesverfassungsgericht hat für die NPD festgestellt, dass sie sich zum Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft” bekenne.

Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen „Volksgemeinschaft” angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren gesell­schaft­lichen Gruppen gerichtet.

Diese Überzeugung gewann das Bundesverfassungsgericht insbesondere aus dem Parteiprogramm der NPD, das sie am 4./5. Juni 2010 in Bamberg verabschiedet hatte („NPD-Parteiprogramm 2010”). Davon ausgehend arbeitete das Bundesverfassungsgericht aus dem Parteiprogramm der NPD ein politisches Konzept heraus, „das vor allem auf die strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gerichtet” sei. Dieses Konzept gewinnt es aus den folgenden Aussagen aus dem NPD-Parteiprogramm 2010:

  • familienunterstützende Maßnahmen hätten ausschließlich deutsche Familien zu fördern;

  • Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von Deutschen erworben werden;

  • Ausländer seien aus dem deutschen Sozialversicherungswesen auszugliedern, dürften insbesondere nicht an der sogenannten Volksrente teilhaben;

  • Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts;

  • Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer („Rückkehrpflicht statt Bleiberecht”, „Integration ist Völkermord”);

  • das Grundrecht auf Asyl sei ersatzlos zu streichen;

  • strengere Strafen im Heimatland dürften Abschiebungen von Ausländern nicht entgegenstehen;

  • fremdreligiöse Bauten seien zu stoppen;

  • Trennung von deutschen und ausländischen Kindern in der Schule;

  • Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer”.

  • Einer ausdrücklichen Aussage, „inwieweit die den rechtlichen Status abwertenden Forderungen auch auf eingebürgerte Deutsche mit Migrationshintergrund Anwendung finden sollen”, enthalte sich das Programm.

Aus alldem schließt das Bundesverfassungsgericht auf einen „rechtlich abgewerteten, nahezu rechtlosen Status aller, die der ethnisch definierten ‚Volksgemeinschaft’ nicht angehören”. Dazu ergänzt das Gericht die — aller­dings auf einer äußerst fraglichen Auslegung des Parteiprogramms gestützte — Aussage der NPD, alle Nichtdeutschen aus dem Geltungsbereich der Grundrechte ausschließen zu wollen. Außerdem stehe im Zentrum des politischen Konzepts „die Versagung jeglichen dauerhaften Aufenthaltsrechts für alle Personen, die nicht der ‚deutschen Volksgemeinschaft’ angehören”. Auch dadurch würden grundrechtliche Gewährleistungen für die von der Rück­kehr­pflicht Betroffenen faktisch gegenstandslos. Dies verbunden mit den Art. 3 Abs. 3 GG verletzenden, oben dargestellten Einzelforderungen ergebe „eine demütigende Ungleichbehandlung von Nichtdeutschen, die diese zum bloßen Objekt staatlichen Handelns macht und ihnen die Anerkennung als grundsätzlich gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft verweigert”.

Daneben führt das Bundesverfassungsgericht Forderungen auf, die keinen direkten Bezug zu dem rassistischen Weltbild der NPD beziehungsweise ihrem ethnischen Volksverständnis haben:

  • Volksentscheid über Wiedereinführung der Todesstrafe und den vollständigen Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen;

  • deutschlandweite, öffentlich einsehbare Sexualstraftäter-Datei;

  • Möglichkeit zur Kastration von Pädophilen.

Ungeachtet der Frage, ob diese Darstellung des NPD-Parteiprogramms in jeder Hinsicht akkurat ist, beschreibt sie jedenfalls den Umfang und die Art an Maßnahmen, die das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss führte, das politische Konzept der NPD sei auf strikte Exklusion und weitgehende Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gerichtet.

Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass das dargestellte Partei­programm der NPD durch ihr zurechenbare Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre bestätigt werde. Dabei werde deutlich, dass „die Formulierungen des Parteiprogramms die von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele nur zurückhaltend beschreiben beziehungsweise kaschieren”. In der Folge führt das Bundesverfassungsgericht Äußerungen an, die

  • das ethnische Volksverständnis untermauern (Broschüre des Parteivorstands, Veröffentlichung des Landesverbands Berlin, Facebook-Post des Landesverbands Bayern);

  • den Vorrang der Volksgemeinschaft vor dem Einzelnen und deren rassenbezogene Fundierung sowie ihren exkludierenden Charakter belegen (Äußerungen des Bundesschulungsleiters der Jungen Nationalis­ten, Veröffentlichung der Jungen Nationalisten auf ihrer Internetseite, Leitfaden der Jungen Nationalisten; Beitrag zweier Kommunalpolitiker in der „Deutschen Stimme”, Beiträge des damaligen Bundesvorsitzenden und eines Landtagsabgeordneten in der Deutschen Stimme, Rede eines Kreisrats, Rede eines Landesfraktionsvorsitzenden, Versammlungsmotto eines Kreisverbands);

  • die Abwertung des rechtlichen Status aller belegen, die der „deutschen Volksgemeinschaft” nicht angehören, was auch Eingebürgerte mit Migrations­hintergrund betreffe (Schreiben des Landesverbands Berlin an 22 Politiker*innen mit Migrationshintergrund, wonach sie Vorkehrungen für ihre „Heimreise” treffen sollten; Interview mit dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden; Erklärung des thüringischen Landesgeschäfts­führers).

Zwischen der NPD und der AfD bestehen einerseits gravierende ideologische Differenzen: Während die NPD dem Konzept einer rassenbiologischen Volks­gemein­schaft mit offenen NS-Bezügen anhängt, hat die AfD lediglich ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis, das das parlamentarische System nicht in Frage stellt. Beide Parteien teilen jedoch zentrale Prämissen eines völkischen Weltbildes — einen abstammungsbasierten (im einen Fall rassenbiologischen, im anderen Fall ethnisch-kulturellen) Volksbegriff (siehe oben A.II.2) sowie eine ausgeprägte rassistische, insbesondere muslimfeindliche Ideologie (siehe oben A.I.2.b)dd)).

Eine Gegenüberstellung der von NPD und AfD verfolgten rechtlichen Maß­nahmen zeigt jedoch, dass beide Parteien äußerst ähnlich gegen Bevölkerungs­gruppen vorgehen wollen, die sie unter Missachtung der elementaren Rechtsgleichheit mittels eines rassenbiologischen beziehungsweise ethnisch-kulturellen Volksbegriffs aus dem Staatsvolk oder der Gesellschaft ausschließen (dazu unter A.IV.2.b)bb)).

Das Bundesverfassungsgericht hat als zentrales politisches Konzept die ethnisch definierte „Volksgemeinschaft” ausgemacht. So schreibt die NPD in ihrem Parteiprogramm:

Die Würde des Menschen als soziales Wesen verwirklicht sich vor allem in der Volksgemeinschaft.

Die NPD stellte in diesem Programm mit der Menschenwürde den obersten Verfassungswert unter den Vorbehalt der Zugehörigkeit zur Volksgemeinschaft — einem eindeutig durch den Nationalsozialismus vorgeprägten Begriff. Zudem sprach die NPD in offiziellen Parteiveröffentlichungen offen von „biologischen Erbanlagen” und davon, dass „Angehörige anderer Rassen deshalb körperlich, geistig und seelisch immer Fremdkörper” blieben. Ihr Rassismus ist damit dezidiert rassenbiologisch.

Die AfD ist in ihrer Grundtendenz hingegen von einem ethnisch-kulturellen Volksbegriff geprägt, dem keine rassenbiologische, sondern eine kultur­rassistische Vorstellung von Unterschiedlichkeit und Ungleichwertigkeit zugrunde liegt (siehe oben A.I.2.a)). Ein weiterer zentraler Unterschied zur NPD ist, dass die AfD diesen durch hunderte Einzeläußerungen belegten ethnisch-kulturellen Volksbegriff in ihrem Programm nicht explizit benennt, sondern sich vordergründig zum rechtlichen Volksbegriff des Grundgesetzes bekennt (siehe oben A.II.2.a)cc)).

Trotz dieser ideologisch unterschiedlichen Ausgangspunkte teilen AfD und NPD die zentrale Prämisse eines völkischen Weltbildes, dass sich die Zugehörigkeit zum deutschen Volk an vorrechtlichen, ethnischen Merkmalen und nicht allein an der Staatsangehörigkeit entscheidet (siehe oben A.II.2.b)bb)). Ebenso gleichen sie sich in der fundamentalen Ablehnung von Migration (siehe oben A.III.1.a)) und der rassistischen Anfeindung insbesondere von Muslim*innen (siehe oben A.I.2.b)dd)).

Zu unterstreichen ist außerdem, dass der große ideologische Unterschied vor allem zur Programmatik der NPD zum Zeitpunkt der „NPD II”-Entscheidung von 2017 besteht. Der „Heimat”-Entscheidung von 2024 lag die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Christoph Kopke zugrunde, dass die NPD „ihren früheren Rassebegriff gegen einen vermeintlich modernen Kulturbegriff ausgetauscht” habe. Ausdrücklich stellte das Bundesverfassungsgericht nun fest, dass Die Heimat/NPD am ethnischen Volksbegriff festhalte und die „Trennung von Kulturen und Ethnien” fordere. Äußerungen im Sinne eines „Ethno­pluralismus” und eines „gegen Muslime gerichteten Rassismus”, der im angeführten Beleg auf Kultur und Tradition rekurriert, wertete das Bundesverfassungsgericht als Belege für einen verfassungsfeindlichen, ethnischen Volksbegriff. Dass die ehemalige NPD nun vermehrt auf Kultur statt auf Rasse im biologischen Sinne abstellte, änderte am Verdikt der Verfassungsfeindlichkeit also nichts.

Trotz der unterschiedlichen ideologischen Ausgangspunkte der rassen­biologischen Volksgemeinschaft bei der NPD und des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs bei der AfD zeigt sich eine große Überschneidung in den Maßnahmen, die die beiden Parteien anstreben, um ihre Ideologie praktisch zu realisieren. Beim Parteiverbot handelt es sich dezidiert nicht um ein „Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot”, was sich insbesondere in der Hürde des Daraufausgehens niederschlägt. Aber auch auf der Ebene der verfassungs­feindlichen Ziele ist diesem Charakter des Parteiverbots bereits Rechnung zu tragen, indem auf die rechtlich konkretisierten Maßnahmen zur Umsetzung der Ideologie abzustellen ist (siehe oben Teil 2 B.III.1).

In der nachfolgenden Tabelle sind die konkreten Maßnahmen der NPD und AfD gegenübergestellt:

NPD-Forderungen

AfD-Forderungen

familienunterstützende Maßnahmen ausschließlich für deutsche Familien

  • Familienzuschuss (ab drei Kindern) bzw.
    -kredit für Familien mit Kindern, deren Eltern beide Deutsche sind

  • Babybegrüßungsgeld und Landeserziehungsgeld nur für deutsche Einstaatler (Sachsen)

  • Kinderwillkommensgeld, landeseigenes Kindergeld, Eigenheimkredit nur für Familien mit Kindern, die nicht nach dem Ius-soli-Prinzip Deutsche sind (Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern)

(siehe oben A.II.3.e) )

Eigentum an deutschem Grund und Boden kann nur von Deutschen erworben werden

Ausländer aus dem deutschen Sozialversicherungswesen ausgliedern

Vorenthaltung des menschenwürdigen Existenzminimums für

  • alle Schutzsuchenden („Bett, Brot, Seife”),

  • Ausländer*innen, die nicht mind. zehn Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren (keine Grundsicherung oder Äquivalent)

nur noch „akute” Gesundheitsversorgung für Geduldete

(siehe oben A.III.3 )

Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts

Wiedereinführung des ursprünglichen, auf dem Abstammungsprinzip fußenden Staatsbürgerrechts

  • Ausbürgerung von straffälligen Doppelstaatler*innen oder Eingebürgerten

  • weitergehende Ausbürgerungen (Bayern, Berlin, Brandenburg)

(siehe oben A.II.3.b)A.II.3.b) )

Regelung zur Rückführung der hier lebenden Ausländer

Regelung zur umfassenden Rückführung von Schutzsuchenden

(siehe oben A.III.2.c) )

das Grundrecht auf Asyl ersatzlos streichen

  • das Grundrecht auf Asyl ersatzlos streichen

  • europarechtliches Schutzsystem abschaffen, aus völkerrechtlichem Regelungsregime lösen

  • kein individueller, einklagbarer Schutzanspruch

(siehe oben A.III.2.b)cc) )

Abschiebung krimineller Ausländer trotz strengerer Strafen im Heimatland

Abschiebung krimineller Ausländer trotz menschenunwürdiger Behandlung im Heimatland

(siehe oben A.III.2.c)cc)(1) )

Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen

(siehe oben A.I.3.a) )

fremdreligiöse Bauten stoppen

  • keine neuen Minarette

  • keine Muezzinrufe

  • generell keine neuen Moscheen (Sachsen)

  • Moscheen nur nach Bürgerentscheid (Bayern, Brandenburg)

(siehe oben A.I.3.c) )

Betretungsverbot für öffentliche Veranstaltungen (Brandenburg)

(siehe oben A.III.4.b)aa) )

Trennung von deutschen und ausländischen Kindern in der Schule

dauerhafte Sonderklassen für Flüchtlingskinder (Sachsen-Anhalt)

(siehe oben A.III.4.b)bb) )

Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für „eingebürgerte Ausländer”

Erweiterung der polizeilichen Kriminalstatistik um eine weitere Kategorie für „Deutsche mit Migrationshintergrund”

(siehe oben A.II.2.a)ee) )

In der Gegenüberstellung zeigt sich eine große Überschneidung bei familien­stützenden Maßnahmen, dem Ausschluss von Ausländer*innen aus der Sozial­versicherung, der Rückkehr zum auf dem Abstammungsprinzip basierenden Staatsangehörigkeitsrecht, Regelungen zur Rückführung von Ausländer*innen, der ersatzlosen Streichung des Grundrechts auf Asyl, der Beschränkung fremdreligiöser Bauten, der Trennung von deutschen und ausländischen Kindern in der Schule und der Erweiterung der Kriminalitätsstatistiken.

Dabei formuliert die NPD häufig allgemeiner, wodurch die Maßnahmen umfassender wirken, etwa bei den familienunterstützenden Maßnahmen, der Ausländersozialgesetzgebung, dem Stopp fremdreligiöser Bauten, der Trennung ausländischer und deutscher Schulkinder. Die korrespondierenden Maßnahmen der AfD sind kleinteiliger und werden teilweise nur von einzelnen Landes­verbänden gefordert. Dafür sind menschenwürdewidrige Konzepte deutlich expliziter ausbuchstabiert („Bett, Brot, Seife”, Beschränkung der Gesundheits­versorgung, keine beziehungsweise zeitlich stark begrenzte Grundsicherung für Ausländer*innen). Dadurch ließen sie sich auch schneller implementieren.

Nur wenige Maßnahmen der NPD finden keine Entsprechung bei der AfD. Dies betrifft den ausschließlichen Grunderwerb durch Deutsche. Soweit das Bundesverfassungsgericht auf die Forderung abstellte, alle Nichtdeutschen aus dem Geltungsbereich der Grundrechte auszuschließen, basiert diese Annahme lediglich auf dieser Aussage der NPD:

Die Grundrechte müssen in unserem Land für jeden Deutschen, ungeachtet seiner politischen Einstellung, Gültigkeit besitzen. Mit ihrer Beschneidung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit für nationale Deutsche haben die etablierten politischen Kräfte den Weg vom Rechtsstaat zum Gesinnungsstaat beschritten. Es sind die herrschenden Parteien selbst, die die Grundrechte aushebeln.

Da diese Passage die weitreichende Feststellung des Bundes­verfassungs­gerichts nicht trägt, ist sie in der Gegenüberstellung zu vernachlässigen.

Umgekehrt finden sich eine Reihe von Maßnahmen der AfD, die keine Entsprechung bei der NPD finden. Dies betrifft die Ausbürgerungsforderungen gegenüber straffälligen Doppelstaatler*innen und Eingebürgerten sowie Gefährder*innen. Bei der NPD stützte sich das Bundesverfassungsgericht lediglich auf Indizienbelege, die sich in vergleichbarer Drastik und Anzahl ohne Weiteres auch bei der AfD finden lassen (siehe oben etwa A.II.2.b)):

Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin Ausbürgerungen ausschließt. Zwar ist eine derartige Forderung im Parteiprogramm nicht enthalten und ausdrücklich, soweit ersichtlich, bisher von Vertretern der Antragsgegnerin nicht erhoben worden. Sie liegt aber in der Konsequenz der strikten Ablehnung einer „Überfremdung” Deutschlands „mit oder ohne Einbürgerung”. Können „Afrikaner, Asiate[n] oder Orientale[n]” auch durch Einbürgerung nicht zu Deutschen werden und sind aus Sicht der Antragsgegnerin fast neun Millionen Eingebürgerte als „Nichtdeutsche” anzusehen (vgl. Wortgewandt - Argumente für Mandats- und Funktionsträger, S. 19 f.), ist das Ziel einer Einheit von Volk und Staat ohne aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch gegenüber eingebürgerten Menschen mit Migrationshintergrund nicht erreichbar.

Zu den Einzeläußerungen der NPD zählten unter anderem Ausreise­aufforderungen des Berliner Landesverbandes an 22 deutsche Politiker*innen mit Migrationshintergrund im Jahr 2009 und eine unbestimmte Anzahl weiterer Politiker*innen im Jahr 2013. Von AfD-Funktionär*innen sind ebenfalls Ausreise- oder Ausbürgerungsforderungen gegenüber acht prominenten Deutschen mit Migrationsgeschichte in diesem Gutachten dokumentiert (siehe oben A.II.2.b)bb)(2)A.II.2.b)bb)(2)).

Weitere AfD-Maßnahmen ohne Entsprechung bei der NPD sind das Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und das Betretungsverbot von Schutzsuchenden für öffentliche Veranstaltungen in Brandenburg.

Insgesamt steht das politische Konzept der AfD dem politischen Konzept der NPD mit Blick auf die rechtliche Abwertung bestimmter, nach rassistischen Kriterien und auf der Grundlage ihres ethnisch-kulturellen Volksverständ­nisses ausgewählter Personengruppen nicht kategorial, wohl nicht einmal erheblich nach.

Im Vergleich zur NPD ergibt sich damit folgender Gesamteindruck mit Blick auf den (antimuslimischen) Rassismus sowie den ethnischen Volksbegriff und das jeweils damit zusammenhängende politische Konzept der AfD:

  1. Im ideologischen Ausgangspunkt gibt es gravierende Unterschiede zwischen der NPD und der AfD: Die NPD verfolgt in Anlehnung an den Nationalsozialismus das Ziel einer ethnischen Volksgemeinschaft; die AfD will einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff realisieren. Nach der „Heimat”-Entscheidung ist allerdings auch ein kulturell geprägter ethnischer Volksbegriff ein Zeichen der Verfassungsfeindlichkeit.

  2. Das rassistische politische Konzept der NPD ergibt sich wesentlich aus einem einzelnen Parteiprogramm, während sich das politische Konzept der AfD aus verschiedenen Quellen speist und sich teilweise erst durch intensive Prüfung der in der Partei vorherrschenden Grundtendenz durch Gegenüber­stellung von Beschlusslage und Einzeläußerungen ermitteln lässt. Die AfD gibt insbesondere Erklärungen ab, um ihre ideologische Grundtendenz zu verschleiern (insbesondere Erklärung zum deutschen Staatsvolk, siehe oben A.II.2.a)cc)).

  3. Auf der Ebene der Maßnahmen, mit denen bestimmte Bevölkerungs­gruppen unter Verletzung ihrer elementaren Rechtsgleichheit ausgegrenzt werden sollen, steht die AfD der NPD in wenigem nach (z.B. Grunderwerb nur für Deutsche), vertritt dabei aber deutlich konkretere Maßnahmen der Segregation (absolutes Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Betretungsverbot für Schutzsuchende für öffentliche Feste, Sonderklassen) oder der Ausbürgerung (Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten und später Doppelstaatler*innen sowie Gefährder*innen). So unterschiedlich die Varianten des Rassismus und des völkischen Weltbilds sein mögen, von denen die politischen Konzepte von NPD und AfD ausgehen, so sehr ähneln sie sich in den praktischen Maßnahmen zur Umsetzung.

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