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Forderungen nach strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung politischer Gegner*innen

Wie oben (E.I.4) dargestellt, beschränken sich Vorarbeiten in Bezug auf eine mögliche Demokratiefeindlichkeit der AfD im Wesentlichen auf Äußerungen, mit denen der Parlamentarismus ‚verächtlich gemacht’ wird.

Das brandenburgische Landesamt für Verfassungsschutz stellte allerdings ebenfalls fest, dass wiederholt durch maßgebliche Akteur*innen des Landesverbandes die Absicht erklärt worden sei, „im Falle einer Regierungsübernahme die verantwortlichen Eliten verhaften oder auf die Anklagebank bringen zu wollen”. Solche Absichtserklärungen fanden sich nach entsprechender Suche auch von maßgeblichen Akteur*innen des Bundesverbandes und zahlreicher weiterer Landesverbände. Dennoch wurden entsprechende Äußerungen in anderen Vorarbeiten nicht erwähnt beziehungs­weise im Falle ihrer Erwähnung lediglich als weiterer Beleg für ein ‚Verächtlichmachen des Parlamentarismus’ herangezogen. Entsprechend wurden bisher auch keine Maßstäbe dafür entwickelt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Ziel, politische Gegner*innen strafrechtlich zu verfolgen und zu belangen, mit dem Demokratieprinzip unvereinbar ist.

Forderungen nach der strafrechtlichen Verfolgung politischer Gegner*innen werden in diesem Gutachten nicht als Unterfall eines ‚Verächtlichmachens des Parlamentarismus’ betrachtet, sondern eigenständig als potenzielle demokratie­feindliche Zielsetzung der AfD geprüft.

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