Schwelle der Rechtsstaatsfeindlichkeit nicht-staatlicher Angriffe
Wie oben beschrieben (C.I.1) kann eine unzulässige Beeinflussung der richterlichen Unabhängigkeit auch durch nicht-staatliche Akteur*innen erfolgen.
Dabei ist öffentliche Kritik an der Justiz und auch an konkreten Entscheidungen grundsätzlich zulässig.
Es kann dabei nicht jede Äußerung, die im Einzelfall über das Maß zulässiger Kritik hinausgeht, als rechtsstaatsfeindlich angesehen werden.
Die Grenze zum rechtsstaatsfeindlichen Verhalten ist dann überschritten, wenn gerade keine reine Kritik mehr geübt wird, sondern gezielt die richterliche Unabhängigkeit angegriffen wird. Solche gezielten Angriffe liegen dann vor, wenn Richter*innen wegen des Inhalts bestimmter Entscheidungen Konsequenzen angekündigt oder angedroht werden, die wiederum einen Verstoß gegen den Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips darstellen würden (dazu unter C.I.3.a)) oder sie durch explizite oder implizite Androhung von Gewalt eingeschüchtert werden (dazu unter C.I.3.b)). In diesen Fällen liegt es nahe, dass Zweck der Äußerungen nicht mehr die bloße Kritik an Richter*innen oder deren Entscheidungen, sondern die Beeinflussung von laufenden oder zukünftigen Verfahren oder sogar die Verdrängung der Betroffenen aus der Justiz ist.
Zu beachten ist, ob und inwieweit diese Maßstäbe auch dann gelten, wenn sich einschüchternde Äußerungen nicht auf laufende Verfahren beziehen, sondern etwa eine große Anzahl von Richter*innen pauschal oder abgeschlossene Verfahren betreffen (dazu unter C.I.3.c)).
Androhung und Ankündigung rechtsstaatswidriger staatlicher Maßnahmen
Abschnitt betitelt „Androhung und Ankündigung rechtsstaatswidriger staatlicher Maßnahmen“Im Widerspruch zum Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips steht bereits die Androhung oder Ankündigung der unter C.I.2 dargestellten rechtsstaatswidrigen Maßnahmen, da diese einen „chilling effect” entfalten: Müssen Richter*innen befürchten, in Zukunft für ihre Entscheidungen rechtsstaatswidrig und willkürlich belangt zu werden, stehen sie schon jetzt unter Druck, ihre Entscheidungen an politische Ansichten der Drohenden anzupassen und sind damit in ihren Entscheidungen nicht mehr unabhängig.
Dies gilt umso mehr, wenn entsprechende Drohungen durch Angehörige einer Partei geäußert werden, die möglicherweise in näherer Zukunft Exekutivmacht erlangen könnte. Sowohl Staatsanwaltschaften als auch Gerichte (diese nur formal) unterstehen dem Justizministerium. Rechtsstaatswidrige Straf- und dienstliche Verfahren gegen Richter*innen wären durch die Exekutivmacht daher durchaus umsetzbar.
Andere Drohungen
Abschnitt betitelt „Andere Drohungen“Die Schwelle zum rechtsstaatsfeindlichen Verhalten wird auch dann überschritten, wenn Richter*innen wegen getroffener Entscheidungen gezielt durch Ankündigung von Gewalt oder implizite Drohungen eingeschüchtert werden.
Art. 97 Abs. 1 GG enthält zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Richter*innen vor Versuchen der Einwirkung auf ihre Entscheidungsfreiheit durch die Zivilgesellschaft mittels physischer Gewalt oder erheblichem psychischem Zwang.
Auch Verhalten unterhalb dieser Schwelle kann allerdings rechtsstaatsfeindlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zwar keine explizite Drohung ausgesprochen wird, ein Verhalten aber offensichtlich den Zweck verfolgt, bei einer*m Richter*in wegen des Inhalts getroffener Entscheidungen Angst vor Gewalt auszulösen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn gemeinsam mit Kritik an gerichtlichen Entscheidungen auch Fotoaufnahmen und Namen der entscheidenden Richter*innen verbreitet werden. Insbesondere das Verbreiten von Fotoaufnahmen kritisierter Richter*innen verfolgt erkennbar allein den Zweck der Einschüchterung — zur Erläuterung oder Unterstreichung von geäußerter Kritik ist dies weder notwendig noch förderlich.
Der Einschüchterungseffekt beschränkt sich dabei nicht auf den Einzelfall. Müssen Richter*innen allgemein damit rechnen, bei bestimmten Entscheidungen ähnlichen Angriffen ausgesetzt zu werden, entsteht ein struktureller Druck auf die Unabhängigkeit der Rechtsprechung in den betroffenen Rechtsgebieten. Dieser Effekt macht die Verbreitung von Fotoaufnahmen und vollen Namen zu einem Angriff nicht nur auf einzelne Personen, sondern auf die Unabhängigkeit der Justiz insgesamt.
Einschüchterung ohne Bezug auf laufende Verfahren
Abschnitt betitelt „Einschüchterung ohne Bezug auf laufende Verfahren“Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit können nicht nur Angriffe auf Richter*innen während und wegen eines laufenden Verfahrens, sondern auch diesem nachgelagerte Verhaltensweisen oder pauschal auf mehrere oder alle Richter*innen abzielende Verhaltensweisen entfalten.
Zwar stehen diese in Gefährlichkeit und Einschüchterungscharakter solchen Verhaltensweisen, die auf Einflussnahme in einem konkreten laufenden Verfahren abzielen, nicht gleich.