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Einleitung

Die Voraussetzungen des Parteiverbotsverfahrens sind in Art. 21 Abs. 2 GG abschließend geregelt. Es besteht weder der Bedarf noch der Raum dafür, weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale anzunehmen. Weder „der Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus” kommt eine die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG „ersetzende Funktion” zu noch hat im Rahmen des Parteiverbotsverfahrens der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Platz (dazu unter F.I). An letzterem ändert auch die Möglichkeit zum Ausschluss einer Partei aus der Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG nichts (dazu unter F.II) — auch nicht im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (dazu unter F.III).

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