Präzisierung: Planvolles Vorgehen richtet sich auf die Erlangung von Macht
Nicht ganz deutlich wird zumindest in der Darstellung der Maßstäbe durch das Bundesverfassungsgericht, ob sich das planvolle Vorgehen nur auf die Erlangung von Macht beziehen muss oder auch auf konkrete verfassungsfeindliche Ziele. Es spricht alles für Ersteres, zumal die Machterlangung eine notwendige Bedingung für alles Weitere ist.
Das Bundesverfassungsgericht betont zwar, dass eine Partei kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden politischen Konzepts hinarbeiten müsse.
Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch schon, dass das Gericht von dem „politischen Konzept” einer Partei spricht, worunter die Gesamtheit ihrer Ziele und des Verhaltens ihrer Anhänger zu verstehen ist. Das Gericht führt außerdem aus, dass für ein planvolles Vorgehen „ein zielorientierter Zusammenhang zwischen eigenen Handlungen und der Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung” erforderlich sei
Die Machterlangung selbst ist der richtige Anknüpfungspunkt für das planvolle Vorgehen, weil sie eine notwendige Bedingung dafür ist, dass die Partei ihre Ziele überhaupt umsetzen und damit gefährlich werden kann. Umgekehrt müsste eine isolierte Betrachtung des planvollen Vorgehens zur Umsetzung einzelner Ziele immer den Umweg nehmen, dass die Partei zunächst überhaupt in die Position kommt, sie umzusetzen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Kriterium der Potentialität. Auch dieses versteht das Bundesverfassungsgericht als „Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei”
Dem hiesigen Verständnis vom planvollen Vorgehen steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Potentialität und sogar das Daraufausgehen insgesamt „regelmäßig erfüllt” sieht, wenn eine Partei versucht, „ihre verfassungswidrigen Ziele durch den Einsatz von Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen”; die Anwendung von Gewalt indiziere eine gewisse Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von der Partei verfolgten Ziele.
Voraussetzung für ein planvolles Vorgehen könnte allenfalls sein, dass die Partei neben einem Plan zur Machterlangung auch eine irgendwie konkretisierte Vorstellung von der Umsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hat. Allerdings ist das nach den hier vorgeschlagenen Maßstäben bereits eine Voraussetzung für die Identifikation der verfassungsfeindlichen Ziele, die mit rechtlich konkretisierten Maßnahmen verfolgt werden müssen (siehe oben B.III.1), und wird auch bereits in die Prüfung der Beeinträchtigung oder Beseitigung eingestellt (siehe oben C.III.1.b)), sodass eine hinreichende Konkretisierung des politischen Konzepts für das planvolle Vorgehen keine eigenständige Bedeutung entfaltet.