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Einleitung

Die freiheitliche demokratische Grundordnung als Gegenentwurf einer totalen Herrschaftsform fußt auf der unantastbaren Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), welche von der Staatsgewalt „in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen” ist. Dem Staat und seiner Rechtsordnung gebührt insofern weder Absolutheit noch ein „‚natürlicher’ Vorrang” gegenüber der Menschenwürde, welcher der Gedanke der Wahrung von Individualität, Identität und Integrität sowie der elementaren Rechtsgleichheit zugrunde liegt. Daraus folgt der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen in seiner Subjektqualität und das Verbot, den Menschen als bloßes Objekt staatlichen Handelns zu degradieren und zu begreifen.

Jegliche grundsätzliche Ablehnung oder Infragestellung dieser Subjektqualität eines jeden Menschen sowie der daraus begründeten Freiheit, über sich selbst bestimmen und das eigene Schicksal eigenverantwortlich gestalten zu können, stellt einen Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Dies ist insbesondere bei einer „Vorstellung eines ursprüng­lichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen” sowie dem Gedanken einer „unbedingten Unter­ordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion” der Fall, bei der der Wert des Menschen missachtet wird, der diesem kraft seines Menschseins anhaftet.

Die Menschenwürde als Achtungsanspruch des Einzelnen ist ferner weder von Bedingungen abhängig noch fremdverfügbar. Sie haftet jedem Menschen auf­grund seiner Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung an und entspringt schlechthin aus dem Menschsein selbst. Sie ist daher weder an die Erfüllung bestimmter Merkmale oder Bedingungen, „wie Herkunft, einer behaupteten ‚Rasse’, Lebensalter oder Geschlecht” geknüpft. Insofern kann auch von Dritten nicht über die Qualität und Quantität der Würde eines Menschen verfügt werden. Ein rechtlich abgewerteter Status oder eine demütigende Ungleichbehandlung — insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen — sind mit der Menschenwürde nicht vereinbar. „Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte” sind daher nicht mit der Menschenwürde in Einklang zu bringen und „verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung”.

Da die Definition der Menschenwürde begrifflich offenbleibt, haben sich drei zentrale Fallgruppen herausgebildet, die die Menschenwürde konturieren: die elementare Rechtsgleichheit (dazu unter A.I.1); der Schutz der Integrität, Identität und Individualität (dazu unter A.I.2); sowie der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (dazu unter A.I.3).

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