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Keine Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Auch einer eigenständigen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Parteiverbotsverfahren bedarf es nicht. Zwar schließt der Grundsatz restrik­ti­ver Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG einen Rückgriff auf den Verhältnis­mäßigkeitsgrundsatz nicht von vornherein aus. Dem steht jedoch „entgegen, dass der Verfassungsgeber in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG eine abschließende Regelung getroffen hat, die für eine gesonderte Verhält­nis­mäßigkeitsprüfung keinen Raum lässt.” Denn der Verhältnismäßig­keits­grundsatz setzt voraus, dass die Vorschrift auf Rechtsfolgenseite Entscheidungs- oder Handlungsspielräume eröffnet. Fehlen solche Spielräume, weil die Rechtsfolge bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwin­gend vorgegeben ist und weder hinsichtlich des Ob noch des Wie alternative Entscheidungs­möglich­keiten zulässt, scheidet seine Anwendung aus. Art. 21 Abs. 2 GG ordnet beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwingend die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei an — Entscheidungs­spiel­räume, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ermöglichen würden, bestehen nicht.

Ferner ist es keine Frage der Begründetheit eines Parteiverbotsverfahrens, sondern lediglich eine der politischen Opportunität, ob vor der Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens andere Mittel zur Bekämpfung verfassungswidriger Parteien — wie „Beobachtung, öffentliche Aufklärung, politische Auseinander­setzung, Infragestellung der staatlichen Parteienfinanzierung” — genutzt werden. Im Rahmen der Entscheidung über einen Parteiverbotsantrag durch das Bundesverfassungsgericht ist die Nutzung derartiger alternativer Mittel jedoch ohne Belang.

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