Kritik/Abgrenzung
Fraglich ist, ob diese Argumentation und Schlussfolgerung im vorliegenden Gutachten übernommen werden kann.
Wie oben dargestellt, entwickelte das Bundesverfassungsgericht die Kategorie des ‚Verächtlichmachens des Parlamentarismus’ mit Blick auf Parteien (SRP, KPD und NPD/Die Heimat), die jeweils offen eine Abkehr von der parlamentarischen Demokratie und deren Ersetzung durch ein System forderten, bei dem zumindest nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es die unverzichtbaren Anforderungen an ein demokratisches System erfüllen würde. Das ‚Verächtlichmachen’ wurde vom Bundesverfassungsgericht gerade nicht als eigenständiger Nachweis einer demokratiefeindlichen Zielsetzung gewertet, sondern als zusätzliches Indiz auf der Basis einer bereits festgestellten grundsätzlichen Ablehnung des parlamentarischen Systems (siehe oben B.III.1).
Fehlt eine solche Grundannahme, können Äußerungen, die auf angebliche Demokratiedefizite oder ein undemokratisches Verhalten anderer Parteien und Politiker*innen hinweisen, nicht ohne Weiteres als grundsätzliche Ablehnung der parlamentarischen Demokratie interpretiert werden.
Dies gilt auch, wenn angebliche Demokratiedefizite in polemischer und übertriebener Art dargestellt werden: Machtkritik ist in weiten Grenzen erlaubt und im politischen Diskurs auch notwendig. Dies folgt auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 90a StGB. Danach ist „Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen”
Damit ist bloße Kritik an politischen Entscheidungen, staatlichen Institutionen und politischen Gegner*innen, auch wenn sie in polemischer und drastischer Art geäußert wird, für sich genommen als Machtkritik anzusehen und als solche in weiten Grenzen zulässig. Soweit sich solche Kritik auf tatsächliche oder behauptete Demokratiedefizite bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, die kritisierende Person wolle die parlamentarische Demokratie abschaffen und durch ein undemokratisches System ersetzen. Auch Kritik an anderen Parteien oder Politiker*innen stellt ohne entsprechende Grundannahme nicht das System an sich in Frage.
Dies stellt auch die Republikaner-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klar: Es ist zulässig, politische Entscheidungen und Machtinhaber*innen zu kritisieren, indem bestehende Probleme dem Unwillen, Unvermögen oder der Korruptheit der „etablierten Parteien” zugeschrieben werden.
Ein strenger Maßstab muss insbesondere auch für die Ableitung demokratiefeindlicher Zielsetzungen aus der Kritik an staatlichen Institutionen gesetzt werden. Selbst wenn nicht nur systemimmanente Kritik geäußert, sondern die vollständige Abschaffung bestimmter staatlicher Institutionen gefordert wird, lässt dies den Schluss auf eine demokratiefeindliche Zielsetzung nur dann zu, wenn es sich um eine Institution handelt, durch die das parlamentarische System nicht funktionsfähig wäre — nur dann kann die Forderung nach der Abschaffung einer Institution zugleich als Angriff auf die parlamentarische Demokratie an sich gewertet werden.
Zumindest für die Frage, ob eine Partei gem. Art. 21 Abs. 2 GG darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen, ist die Schwelle, ab der aus einem ‚Verächtlichmachen’ des Parlamentarismus, staatlicher Institutionen oder politischer Gegner*innen auf eine gegen das Demokratieprinzip verstoßende Zielsetzung geschlossen werden kann, damit deutlich höher anzusetzen als in den oben unter B.III.2 diskutierten Anwendungsbeispielen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sowie die Einschätzungen des Bundesamtes und des brandenburgischen Landesamtes für Verfassungsschutz beziehen sich jeweils auf die Maßstäbe für die Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz, nicht auf die Maßstäbe für ein Parteiverbot. Insofern kann dahinstehen, ob die Schwelle für die Annahme einer demokratiefeindlichen Zielsetzung auch für die Frage der Beobachtung einer Partei höher anzusetzen wäre.
Jedenfalls vorliegend kann aber die unter B.III.2 dargestellte Argumentation und Schlussfolgerung nicht übernommen werden. Folglich muss unabhängig hiervon bewertet werden, ob aus Äußerungen, mit denen Funktionär*innen der AfD den Parlamentarismus, politische Gegner*innen und staatliche Institutionen ‚verächtlich machen’, der Schluss gezogen werden kann, die Partei wolle die parlamentarische Demokratie abschaffen und durch ein undemokratisches System ersetzen.