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Programmatik und Äußerungen als Grundlage einer begründeten Annahme der Systemablehnung

Die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts zur NPD, wonach diese die Abschaffung der parlamentarischen Demokratie anstrebte, stützt sich auf den Befund, sie wolle das bestehende System durch einen „am Prinzip der ‚Volks­gemeinschaft’ orientierten Nationalstaat” ersetzen. Ausgangspunkt der folgenden Prüfung ist daher die Frage, ob ein entsprechender Befund auch für die AfD getroffen werden kann (dazu unter B.III.4.a)). Anschließend wird untersucht, ob eine vergleichbare Grundannahme unabhängig davon getroffen werden kann (dazu unter B.III.4.b)). Ein weiterer Prüfungsschritt gilt der Frage, ob selbst ohne eine solche Grundannahme unmittelbar aus denjenigen Äußerungen, mit denen Funktionär*innen der Partei nach Einschätzung des Verfassungsschutzes den Parlamentarismus ‚verächtlich machen’, auf eine entsprechende Zielsetzung der Partei geschlossen werden kann (dazu unter B.III.4.c)). Das Ergebnis zur Frage, ob damit insgesamt angenommen werden kann, die AfD wolle die parla­men­tarische Demokratie abschaffen und durch ein undemokratisches System ersetzen, findet sich unter B.III.4.d)).

Ersetzung des bestehenden Systems durch einen „am Prinzip der ‚Volksgemeinschaft’ orientierten Nationalstaat”

Abschnitt betitelt „Ersetzung des bestehenden Systems durch einen „am Prinzip der ‚Volksgemeinschaft’ orientierten Nationalstaat”“

Aus dem Ziel der AfD, einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff zu realisieren (siehe oben A.II), kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Partei „einen am Prinzip der ‚Volksgemeinschaft’ orientierten Nationalstaat” fordert, wie dies vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der NPD festgestellt wurde.

Den Begriff ‚Nationalstaat’ hat die NPD selbst verwendet. Er sollte laut ihres Parteiprogramms „[d]ie politische Organisationsform eines Volkes” sein. Die NPD legte dabei nicht offen, „auf welchem Weg der notwendige Zurechnungs­zusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft” in diesem Nationalstaat sichergestellt werden sollte, und relativierte den „Gel­tungs­anspruch des Demokratieprinzips” grundsätzlich durch Gegenüberstellung mit den „(vorrangigen) Interessen der ‚Volksgemeinschaft’”. Die ‚Volks­gemein­schaft’ definierte sie wiederum ethnisch, eine Beteiligung ethnischer Nichtdeutscher an der politischen Willensbildung sah das politische Konzept der NPD nicht vor.

Die AfD verfolgt zwar das Ziel, einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff umzusetzen. Allerdings will sie dafür nicht die parlamentarische Demokratie ins­gesamt überwinden und durch eine vollständig andere, an der ‚Volks­gemein­schaft’ ausgerichtete staatliche Ordnung ersetzen. Die AfD möchte vielmehr den Erhalt des ethnischen Volkes und eine möglichst große ethnische Homogenität innerhalb der bestehenden politischen Institutionen verwirklichen. Dafür strebt sie insbesondere die Ausbürgerung jedenfalls von straffälligen Doppel­staatler*innen an (siehe oben A.II.3.b)). Dies wäre ebenfalls nicht mit dem Demo­kratie­prinzip vereinbar, weil es sich um einen willkürlichen Ausschluss aus dem Prozess der demokratischen Willensbildung handeln würde (siehe oben A.II.3.b)bb)(2)). Dies würde das Fundament demokratischer Gleichheit beschädigen, auf dem die demokratische Ordnung steht, aber nicht die gesamte demokratische Staatsordnung beseitigen.

Anderweitige Abschaffung der parlamentarischen Demokratie

Abschnitt betitelt „Anderweitige Abschaffung der parlamentarischen Demokratie“

Fraglich ist, ob aus anderen Anhaltspunkten die Grundannahme gezogen werden kann, die AfD wolle die parlamentarische Demokratie abschaffen und durch ein undemokratisches System ersetzen.

Die Programmatik der Partei trägt eine entsprechende Annahme nicht. In ihrem Grundsatzprogramm von 2016 fordert die AfD, „Volksentscheide in Anlehnung an das Schweizer Vorbild” einzuführen, das Volk solle das Recht haben „über vom Parlament beschlossene Gesetze abzustimmen” und „initiativ […] Änderungen der Verfassungen selbst zu beschließen”. Die Gewaltenteilung solle gewährleistet werden, hiermit seien insbesondere „Minister als Abgeordnete in Parlamenten” und „ehemalige Politiker auf Richterstühlen” nicht vereinbar. Die Parteienfinanzierung sei einzu­schränken, eine „‚freie Listenwahl’ bei Landtags- und Bundestags­wahlen” einzuführen, der Bundestag auf 471 Abgeordnete zu begrenzen. Weiter solle die Amtszeit von Mandatsträger*innen begrenzt, der oder die Bundespräsident*in direkt durch das Volk gewählt und Lobbyismus eingedämmt werden. Das Grundsatz­programm der Partei zielt damit klar auf Rechts­änderungen innerhalb des parlamentarisch-demokratischen Systems, insbesondere die Stärkung direkt­demokratischer Elemente, nicht auf eine Überwindung des Systems ab. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bundestags­wahlprogramm 2025. Darin forderte die AfD zum Beispiel „[z]ur Stärkung des freien Mandats der Abgeordneten” geheime Abstimmungen im Parlament. Ähnliche Forderungen finden sich in Programmen der Landesverbände, nirgendwo dagegen programmatische Forderun­gen nach der Abschaffung der parlamentarischen Demokratie und ihrer Ersetzung durch ein undemokratisches System.

Die Annahme einer grundsätzlichen Systemablehnung müsste sich folglich aus Äußerungen von AfD-Funktionär*innen oder -verbänden ergeben.

Eine Aussage, die diesen Schluss zulässt, traf der Landtagsabgeordnete Felix Zietmann am 23. April 2026 im Landtag von Sachsen-Anhalt. Auf die Äußerung eines SPD-Abgeordneten, wonach die AfD bei der Landtagswahl keine aus­reichenden Stimmen erhalten werde, um im Landtag mit einfacher Stimmen­mehrheit zu entscheiden, erwiderte er mit einem Zwischenruf:

Wir müssen nur einmal gewinnen! Sie müssen immer gewinnen!

Die Aussage, die AfD müsse „nur einmal gewinnen”, lässt sich kaum als etwas anderes verstehen als eine Ankündigung, das demokratische System — mit regelmäßigen Wahlen und daher auch immer wieder der Notwendigkeit, zu „gewinnen” — abzuschaffen.

Entsprechende Äußerungen anderer Funktionär*innen liegen allerdings nicht, bzw. nur vereinzelt vor.

Die in der Partei eher verbreitete Äußerung, „diese[r] Parteien­staat” solle abgeschafft werden, kann dagegen etwa nicht als Ablehnung der parlamen­tarischen Demokratie gewertet werden: Der Begriff „Parteienstaat” wird allgemein genutzt, um eine zu große und demokratiegefährdende Macht der politischen Parteien anzuprangern und zu kritisieren. Damit liegt bei entsprechenden Forderungen die Interpretation nahe, die Abschaffung des „Parteienstaates” meine lediglich eine Einschränkung der Macht politischer Parteien; praktisch meint es wohl vor allem die Einschränkung der Macht der herrschenden politischen Parteien.

Der Schluss, die Partei wolle die parlamentarische Demokratie abschaffen, lässt sich folglich auch nicht aus Einzeläußerungen von Funktionär*innen ziehen. Entsprechende Äußerungen liegen nur so vereinzelt vor, dass aus ihnen nicht geschlossen werden kann, es handle sich um eine in der Partei verbreitete Position.

Gehalt der ‚verächtlich machenden’ Äußerungen ohne Grundannahme der Systemablehnung

Abschnitt betitelt „Gehalt der ‚verächtlich machenden’ Äußerungen ohne Grundannahme der Systemablehnung“

Dies bestimmt den Auslegungsrahmen für Äußerungen, mit denen Funktionär*innen der AfD den Parlamentarismus, staatliche Institutionen und politische Gegner*innen ‚verächtlich machen’: Sie können nicht als stützende Indizien für eine bereits anderweitig festgestellte Systemablehnung gewertet werden, sondern müssten für sich genommen den Schluss tragen, die AfD wolle die parlamentarische Demokratie abschaffen. Das ist — jedenfalls für die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG — nicht der Fall.

Zunächst lassen Äußerungen, mit denen Funktionär*innen der AfD als undemo­kratisch wahrgenommene Zustände oder Verhalten anderer Politiker*innen und Parteien anprangern, einen solchen Schluss nicht zu — dies gilt für alle vom Bundes­amt für Verfassungsschutz als „Verächtlichmachen des Parlamentaris­mus” gewerteten Belege: das Inabredestellen der Volkssouveränität der Bundes­republik sowie der Pressefreiheit, die Bezeichnung anderer Parteien mit Begriffen wie „Kartellparteien”, die Gleichsetzung der Bundes­republik mit diktatorischen Regimen und die „[a]llgemeine Diffamierung” staatlicher Institutionen und politischer Gegner*innen. Allein aus der Behauptung, die aktuellen Zustände bzw. das Verhalten anderer Personen sei undemokratisch, kann nicht darauf geschlossen werden, die sich äußernde Person verfolge das Ziel, die parlamentarische Demokratie als System abzuschaffen.

Daneben ist ein großer Teil der genannten Äußerungen auch unter dem Gesichtspunkt des „Gegenschlags” als in weitem Umfang zulässig anzusehen und kann der Partei nicht angelastet werden. Reagieren Funktionär*innen der AfD auf eine tatsächliche oder wahrgenommene Ausgrenzung der eigenen Partei, ihre Bezeichnung als verfassungsfeindlich und rechtsextremistisch oder ihre Beobachtung durch den Verfassungsschutz mit scharfer Kritik und entsprechenden Gegenvorwürfen, können diese Äußerungen nicht als Indizien für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung herangezogen werden.

Auch abseits hiervon handelt es sich bei Kritik an politischen Entscheidungen und Machtinhaber*innen grundsätzlich um Machtkritik, die einem besonderen Schutz unterliegt (siehe oben B.III.3) und auch unter diesem Gesichtspunkt nicht leichtfertig als Ausdruck einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung gewertet werden darf. Auch heftige, übertriebene und polemische Kritik an Macht­inhaber*innen ist zulässig und lässt für sich genommen keinen Schluss auf verfassungsfeindliche Bestrebungen zu. Dabei ist es auch erlaubt, Probleme polemisch und generalisiert darzustellen und die Verantwortung dafür anderen Parteien zuzusprechen.

Im Ergebnis besteht damit weder eine Grundannahme, wonach die AfD die parlamentarische Demokratie als System abschaffen möchte, noch kann dieser Schluss ohne entsprechende Grundannahme aus Äußerungen gezogen werden, mit denen der Parlamentarismus, politische Gegner*innen oder staatliche Institutionen ‚verächtlich gemacht’ werden.

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