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Grundtendenz zur Realisierung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs

Fraglich ist, ob aus den obigen Ausführungen damit insgesamt der Schluss ge­zogen werden kann, die AfD sei von einer Grundtendenz geprägt, einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff zu realisieren. Ergibt sich die Grundtendenz nicht schon aus der Parteiprogrammatik — was hier der Fall ist —, muss sie in einer Gesamt­schau der parteiinternen Kräfteverhältnisse beurteilt werden. Dabei ist auf die Dynamik der personellen Entwicklung, die gegenwärtige Zusammensetzung der Partei­organe und Parlamentsfraktionen, die Ausrichtung unterschied­licher Landesverbände und Parteigliederungen, die Anzahl und Frequenz der der Beschluss­lage zuwiderlaufenden Äußerungen, die Ausrichtung ihrer Teil­organisationen und in ihrem Verständnis von beziehungsweise Umgang mit partei­schädigen­dem Verhalten einzugehen (siehe oben Teil 1 B.III.4).

Die Partei ist durch einen politisch-handlungsorientierten ethnischen Volksbegriff geprägt (siehe oben A.II.2.c)). Zwar bekennt sich die Partei in der zentralen programmatischen Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität zum rechtlichen Staatsvolksbegriff des Grundgesetzes, gleichzeitig aber auch zur daneben liegenden, angeblich bedrohten Existenz eines ethnisch-kulturellen Volkes, das die Partei erhalten möchte (siehe oben A.II.2.a)cc)). Die Ideologie eines ethnischen Volksbegriffs zeigt sich programmatisch in den Forderungen einer Bevölkerungspolitik zum Erhalt des deutschen Volkes, die nicht alle deutschen Kinder für förderungswürdig hält (siehe oben A.II.2.a)dd)), sowie in der Forderung nach ethnisierten Kriminalitätsstatistiken und polizeilichen Pressemitteilungen (siehe oben A.II.2.a)ee)).

Besonders deutlich zeigt sich die ideologische Prägung in Hunderten Einzeläußerungen, die zum allergrößten Teil weit nach der Erklärung zum Staats­volk von 2021 erfolgten. Darin erklärten führende Funktionär*innen das ethnische Volk zum Ziel und Subjekt ihrer Politik (siehe oben A.II.2.b)aa)), werteten bestimmte Deutsche mit Migrationsgeschichte in ihrer Zugehörigkeit ab (siehe oben A.II.2.b)bb)), bedienten eine drastische Rhetorik des Ausnahme­zustands, in dem das ethnische Volk vom Untergang bedroht ist (siehe oben A.II.2.b)cc)), und sprachen dem Staatsvolk wegen Einbürgerungen die volle Legitimationsfähigkeit ab (siehe oben A.II.2.b)dd)). Die Belege aus dem Ideologieteil zeigen zudem, dass die AfD nicht in Einbürgerungen schlechthin, sondern vielmehr auf rassistische Art und Weise in der Einbürgerung von ‚Kultur­fremden’ das Problem sieht, wie in „rasch eingebürgerten Syrern und Afghanen”, an Bundestagswahlen teilnehmenden „Asylbewerber[n]” oder „‚Weltenbummler[n]’ — vornehmlich nicht-christlichen Glaubens”. Es sind insbeson­dere die Staatsangehörigen arabisch oder muslimisch geprägter Staaten, in deren Einbürgerung oder Mehrfachstaatsangehörigkeit die AfD das Problem sieht. Besonders eindrücklich zeigt sich dies in den Äußerungen, die bekannte Deutsche mit Migrationsgeschichte als nichtdeutsch abwerten (siehe oben A.II.2.b)bb)(2)), wie etwa von Alice Weidel gegenüber dem deutsch-türkischen Journalisten Deniz Yücel oder dem marokkanisch-deutschen Musiker Farid Bang:

Fakenews: Yücel ist weder Journalist noch Deutscher!

Farid Bang. Nichts weiter als ein asozialer Marokkaner! Staatsbürgerschaft aberkennen und abschieben.

Die AfD sieht im massenhaften Eintritt von Menschen, die nicht nach Ab­stammung deutsch sind, in das Staatsvolk einen Angriff auf die Souveränität des ethnisch-abstammungsmäßig verstandenen deutschen Volkes, wofür diese Äußerung Alice Weidels exemplarisch steht:

#Faeser’s Einbürgerungs-Tsunami ist ein Anschlag auf das Fundament der Demokratie. Das Staatsvolk wird ohne Einverständnis transformiert. Der Doppelpass als Regelfall schafft gespaltene Loyalitäten und Fünfte Kolonnen. Wir werden diesen Wahnsinn rück­gängig machen! #DeshalbAfD #AfD

Die abgelehnte Transformation liegt in der Einbürgerung insbesondere arabischer und muslimischer Migrant*innen und Flüchtlinge. Diese Form der Migration möchte die AfD in den Worten Weidels „komplett zurückdrehen”:

Millionen wurden in den letzten 10 Jahren reingelassen, über eine Politik der offenen Grenzen, die glasklar rechtswidrig ist. Wir werden das Rad komplett zurückdrehen und wir werden diese Menschen dahin zurückführen, wo sie hergekommen sind.

Ein Teil der Millionen, die in „den letzten 10 Jahren reingelassen” wurden, wurde bereits eingebürgert. Ein Instrument, auch diesen Teil zur Zielgruppe des Remigrationsprojekts zu machen, liegt in der Ausbürgerung von straffälligen Eingebürgerten, wie Alice Weidel verdeutlicht:

Wer sich unberechtigt hier aufhält, muss abgeschoben werden. Kriminelle, Terroristen und Sozialbetrüger, die missbräuchlich eingebürgert wurden, müssen den deutschen Pass wieder abgeben, liebe Freunde. Das und nur das verstehen wir unter Remigration, das ist keine Vertreibung wie irgendwelche linken Aktivisten, steuerfinanziert vom Correctiv uns unterschieben wollen. Das ist das Gegenteil, denn Recht und Gesetz kommen dadurch zur Anwendung im Interesse aller Bürger, einschließlich aller rechts­treuen Bürger mit migrantischem Hintergrund, die sich positiv in unser Gemeinwesen einbringen.

Auf diesem Fundament strebt die Partei verschiedene rechtlich konkretisierte Maßnahmen an, die nicht mit der elementaren Rechtsgleichheit oder dem Demokratieprinzip vereinbar sind (siehe oben A.II.3.g)): Ausbürgerun­gen von eingebürgerten und mehrfachstaatsangehörigen Straftäter*innen (siehe oben A.II.3.b)bb) und A.II.3.b)cc)B.II.2.a)), Ausbürgerungen auch von sogenannten Gefähr­der*innen (nur Bayern und Berlin, siehe oben A.II.3.b)dd)), und eine Geburtenförderung, die staatsangehörigkeitsrechtlich nicht ‚rein-deutsche’ Familien ausschließt (Bundestagsfraktion, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, siehe oben A.II.3.e)). Dass andere zum Teil schon für sich genommen verfassungsfeindliche Maßnahmen wie Kopftuchverbote, Minarett­verbote und Moscheebeschränkun­gen (siehe oben A.I.3.c)) auch dem Ziel dienen, einen Auswanderungsdruck auf muslimische Deutsche zu erzeugen, ist indiziert, aber nicht mit dem notwendigen Bestimmtheitsgrad nachweisbar (siehe oben A.II.3.c)).

Die Maßnahmen schließen die betroffenen Gruppen von Deutschen nicht unmittelbar anhand von Merkmalen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wie Ab­stammung, Rasse oder Herkunft aus — etwa durch eine unmittelbar ethnisch-kulturelle Kategorisierung. Vielmehr bedient sich die AfD verschiedener staatsangehörigkeitsrechtlicher Differenzierungsmerkmale. Bei den Aus­bürgerun­gen ist dies allen voran der Erwerbsgrund der Einbürgerung: im Bundes­tags­wahlprogramm von 2017, im Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion von 2018, im Bundestagswahlprogramm von 2021, bei der AfD Sachsen 2024, der AfD Bayern 2024 und der brandenburgischen AfD-Fraktion 2025 in der Auslegung ihrer stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und remigrations­politischen Sprecherin Lena Kotré. Bei den AfD-Fraktionen in Bayern und Berlin sowie in diversen Einzeläußerungen ist hingegen die doppelte Staatsangehörigkeit das personelle Differenzierungsmerkmal bei den Ausbürgerungen. Da 2024 der Grundsatz der Vermeidung von Mehrfachstaats­angehörigkeit vollständig abgeschafft wurde, ist davon auszugehen, dass seitdem die allermeisten Eingebürgerten auch Doppelstaatler*innen sind. Bei den bevölkerungspolitischen Maßnahmen schließt die Bundestagsfraktion die deutschen Kinder binationaler Eltern, die AfD Sachsen die deutschen Kinder binationaler und mehrfachstaatsangehöriger Eltern sowie die AfD Sachsen-Anhalt und die AfD Mecklenburg-Vorpommern deutsche Ius-soli-Kinder aus.

In der Gesamtbetrachtung dieser Maßnahmen ergibt sich das Bild eines Zangengriffs aus exkludierenden und reproduktiven Maßnahmen, der versucht, den Anteil der Abstammungsdeutschen ohne weitere Staatsangehörigkeit am Staatsvolk zu erhöhen: Deutsche, deren Migrationsgeschichte sich in der Ein­bürgerung, dem Ius-soli-Erwerb der Staatsangehörigkeit oder doppelten Staats­angehörigkeiten niederschlägt, sollen im Zusammenhang mit herkömmlicher, inlandsbezogener Kriminalität, Gefährder-Einstufungen und im Extremfall sogar kultureller Abweichung aus dem Staatsvolk ausgeschlossen werden oder in ihrer Reproduktion nicht gefördert werden. Durch das Gesamtbild der Maßnahmen, die Vielzahl der Ausschlüsse über verschiedene staatsangehörigkeitsrechtliche Eigenschaften sowie eine Interpretation im Licht der ideologischen Belege ist davon auszugehen, dass es sich um formal ‚ethnisch neutrale’ Stellvertreter­merk­male handelt, um eigentlich ethnisch definierte Gruppen aus dem Staats­volk auszuschließen beziehungsweise ihre Reproduktion nicht zu fördern. So wird die Ausbürgerungsforderung in der Remigrations-Resolution der AfD Bayern mit dem „Niedergang autochthoner Völker” verknüpft. Die ideolo­gischen Belege unterstreichen diesen Befund, da sie zeigen, dass die AfD vor allem Deutsche mit türkischen, arabischen, nordafrikanischen, afghanischen, iranischen und allgemein muslimischen Bezügen anfeindet.

Die Maßnahmen der Ausbürgerung und Geburtenförderung sind für sich genommen schon verfassungsfeindlich, weil sie entweder die elementare Rechts­gleichheit und/oder das Demokratieprinzip verletzen, indem sie den egalitären Status der Staatsbürger*innen angreifen. Dafür kommt es auf ein dahinter stehendes kulturrassistisches Motiv nicht an. In der Gesamtschau von Ideologie und Maßnahmen zeigt sich aber, dass die AfD mit diesen Maßnahmen die Verwirklichung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs anstrebt.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass es eine vordergründige Diskrepanz zwischen den parteioffiziellen Erklärungen und der völkisch-nationalistischen Aus­richtung der Partei gibt. Obwohl die Partei sich in der Staatsvolkserklärung von 2021 und dem 7-Punkte-Plan zur Remigration von 2024 explizit von der ethnischen Diskriminierung deutscher Staatsbürger*innen abgrenzte und das Bundestagswahlprogramm von 2025 die Ausbürgerungsforderung nicht mehr enthält, ist die Partei in Wirklichkeit weder vom ethnisch-kulturellen Volksbegriff noch von der Ausbürgerungsforderung abgerückt. Dieser Befund ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der offiziellen Parteierklärungen mit den vielzähligen Einzeläußerungen der Funktionär*innen und den Zielsetzungen in einzelnen Landes­verbänden und erschließt sich durch die oben vollzogene chronologische Gegenüberstellung (siehe oben A.II.3.b)). Der Befund wird bestätigt durch die oben geprüften, zeitlich den genannten Parteierklärungen nachgelagerten Maßn­ahmen zur Familienförderung aus den Jahren 2024 bis 2026.

Eine Auswertung der Einzeläußerungen über den Gesamtzeitraum zeigt zudem, dass wesentliche Machtzentren der Partei im Sinne der völkisch-ethnonationalistischen Grundtendenz geprägt sind. Die Gesamtheit der Einzel­äußerungen zum Ausbürgerungsziel umfasst über 200 Äußerungen von 26 Bun­des­tagsabgeordneten, 42 Landtagsabgeordneten und 4 EU-Abgeordneten sowie circa 70 sonstigen Parteigliederungen oder -organisationen. Das ideologische Fundament des ethnischen Volksbegriffs umfasst weit über 500 Äußerungen von circa 200 Personen und Teilorganisationen, darunter über 50 Bundestags­abgeordnete, über 70 Landtagsabgeordnete und 6 EU-Abgeordnete. Zu den Urheber*innen dieser insgesamt über 800 Belege zählen über 75 aktuelle Mit­glie­der aus Partei-, Landes- und Fraktionsvorständen. Diese Vielzahl von Äußerungen zeigt, dass es zwar regionale Schwerpunkte gibt, dass ein ethnischer Volksbegriff und das Ziel, straffällige Eingebürgerte und Doppel­staatler*innen auszubürgern, durch viele Gebietsverbände und alle Hierarchie­ebenen bis in die Vorstände verfolgt werden. Aus beiden Beleg-Kategorien sind insbesondere die Äußerungen der Bundessprecherin Alice Weidel (siehe oben C.II.1.a)) sowie der derzeitigen Bundesvorstandsmitglieder Peter Boehringer, Kay Gottschalk, Dennis Hohloch, Martin Reichardt, Roman Reusch und Hannes Gnauck hervorzuheben. Außerdem befinden sich unter den Belegen Äußerungen von 28 Landesvorsitzenden oder stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie den Mitgliedern des Münzenmaier-Netzwerks (siehe oben Teil 1 C.II.2) und des Höcke-Lagers (siehe oben Teil 1 C.II.3).

Unter den Landesverbänden sind programmatisch für die Maßnahmen Aus­bürgerung die Landesverbände Bayern, Brandenburg und Berlin (siehe oben A.II.3.b)aa)(4)) sowie für die bevölkerungspolitischen Maßnahmen die Landesverbände Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern hervorzuheben (siehe oben A.II.3.e)). Bei den Einzeläußerungen stechen ins­beson­dere die Landesverbände Bayern, Brandenburg, Berlin, Baden-Württemberg und Thüringen durch beson­ders zahlreiche Äußerungen von hochrangigen Stellen hervor. Eine Grundtendenz zur Realisierung des ethnischen Volksbegriffs wird damit ins­beson­dere von jenen Landesverbänden getragen, die an der Parteispitze stark überrepräsentiert sind (siehe oben Teil 1 C.I). Es handelt sich zudem entweder um besonders einflussreiche ostdeutsche Landesverbände (siehe oben Teil 1 C.I.1 und C.III) oder westdeutsche Landesverbände, die besonders viele Bundestagsabgeordnete stellen (siehe oben Teil 1 C.I.2).

Entscheidend ist, dass es in der AfD keine stärkere oder ähnlich starke Gegen­strömung gibt, die den Vertreter*innen des ethnischen Volksbegriffs und den Anhänger*innen des Ausbürgerungsziels Paroli bietet oder gar Aussichten hätte, diese aus der Partei zu drängen (siehe oben Teil 1 B). Die Parteiführung schreitet gegen Funktionär*innen, die entgegen der Staatsvolkserklärung Deutsche mit Migrationsgeschichte abwerten oder entgegen dem 7-Punkte-Plan Aus­bürgerun­gen zur Remigration fordern, nur sehr selektiv und damit allein aus taktischen Gründen ein (siehe oben Teil 1 D.I). Ehemals führende Funktionäre wie Maximilian Krah, die öffentlichkeitswirksam versuchten, eine scharfe Trenn­linie zu den Konzepten zu ziehen, die eine Diskriminierung deutscher Staats­bürger*innen bewirken, erhielten auffallend wenig Unterstützung aus den Reihen der Partei (A.II.3.b)aa)(5)(b)). Zwar leitete der mitgliederstärkste und einflussreiche Landesverband Nordrhein-Westfalen noch ein Parteiausschluss­verfahren gegen den prominenten Vertreter des völkischen Flügels Matthias Helferich ein. Nach dem letzten Landesparteitag zeigte sich jedoch, dass der Landesvorsitzende Sebastian Vincentz nur noch eine knappe Mehrheit für diesen Kurs besitzt (siehe oben Teil 1 B.VI). Die vorgenannten Ordnungsmaßnahmen nahmen unter anderem Bezug auf Äußerungen im Sinne eines ethnischen Volks­begriffs. Die vorgenannten Beispiele für Parteiordnungsmaßnahmen in einem Strömungskampf — Dorow und Helferich — sind somit selbst Beleg für die partei­interne Hegemonie der Vertreter*innen des ethnischen Volksbegriffs und des Ausbürgerungsziels. Dazu passt, dass die Parteiführung auf Bundesebene in der Abgrenzung zum ethnopluralistischen und vom Bundesverwaltungsgericht für verfassungsfeindlich befundenen Remigrationskonzept von Martin Sellner nicht durchgreift (siehe oben A.II.3.b)aa)(5)). Auch dies wird anschaulich an einer Äußerung Alice Weidels in Reaktion auf die gemeinsame Diskussion zwischen der brandenburgischen AfD-Abgeordneten Lena Kotré und Martin Sellner:

Sie sagen es, also \Lena Kotré] hat das AfD-Reimmigrationskonzept vertreten und das, was sie gesagt hat, auch schon 2024, wird von der deutschen Verfassung gedeckt und dem­ent­sprechend ist das unproblematisch. [Ich muss Ihnen auch sagen, jemand, der hier Hasspredigten hält, der das, der andere Rechtsformen als die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausruft, der hat hier nichts verloren, dann fragt man sich, warum so jemand überhaupt eingebürgert wurde und dem muss natürlich sofort die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund unterminierender Maßnahmen, staats­ersetzen­der Maßnahmen entzogen werden.

Mit dieser Äußerung vom 26. Januar 2026 erklärte Weidel abermals Aus­bürgerun­gen zum Teil des AfD-Remigrationskonzeptes und nannte mit dem Aus­bürgerungsgrund der „unterminierende[n]” und „staatszersetzende[n]” Maß­nahmen zudem einen besonders missbrauchsanfälligen und willkürlichen Aus­bürgerungsgrund unterhalb der Strafbarkeitsschwelle.

In der Gesamtschau zeigt sich damit, dass hinter der Diskrepanz von pro­grammati­schen Erklärungen und Einzeläußerungen lediglich eine taktische Unter­drückung der Grundtendenz steckt, denn langfristig begannen die Funktionär*innen bis in den Parteivorstand stets, sich wieder im Sinne des ethnischen Volksbegriffs oder Ausbürgerungsziels zu äußern, ohne dass sie von einer anderen, auch nur ansatzweise gleichstarken Strömung bekämpft wurden. In den Landesverbänden Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt zeigten sich zudem Maßnahmen zur Reali­sierung eines ethnischen Volksbegriffs offen im Programm oder parlamentarischen Initiativen.

Im Ergebnis zeigt sich damit, dass die AfD von einer Grundtendenz geprägt und beherrscht ist, einen ethnischen Volksbegriff in die Tat umzusetzen — die sich allein aus taktischen Gründen programmatisch (noch) nicht vollständig entfaltet beziehungsweise programmatisch noch nicht wieder vollständig hergestellt ist.

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