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Gesamtbetrachtung

Schließlich sind alle nach den vorstehenden Grundsätzen bewerteten Ziele und Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Erst daraus ergibt sich das gesamte Ausmaß der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grund­ordnung durch die Partei, ihre Spürbarkeit. Dabei sind die unterschiedlichen Gefährdungsgrade der geprüften rechtlichen Maßnahmen und Verhaltensweisen zu berücksichtigen und im Wege einer Gesamtwürdigung ins Verhältnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu setzen.

Aus dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, ob die Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder gar beseitigen möchte. Das Bundesverfassungsgericht ging im Falle der NPD davon aus, dass ihr politisches Konzept die Menschenwürde aller missachte, die der ethnischen „Volks­gemeinschaft” nicht angehörten, und mit dem grundgesetzlichen Demokratie­prinzip unvereinbar sei; daraus folgerte es, dass die NPD eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe. Es genügte dem Gericht also für eine „Beseitigung” der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dass bestimmte Menschen in bestimmten Beziehungen insbesondere anhand ethnischer bzw. rassistischer Merkmale diskriminiert werden sollten; entscheidend war aber für seine Einschätzung wohl, dass die NPD nach der Überzeugung des Gerichts auch „die bestehende parlamentarische Demokratie [abschaffen] und durch einen am Primat der ethnisch homogenen ‚Volksgemeinschaft’ orientierten ‚Nationalstaat’” ersetzen wollte.

Gemessen daran ist von einer Beseitigung erst auszugehen, wenn das politische Konzept der Partei auf die Abschaffung eines der zentralen Wesensmerkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Während das bei dem Demokratieprinzip noch im Sinne einer totalen Abschaffung denkbar ist, indem eine Partei etwa die Gesamtheit demokratischer Institutionen oder Verfahren — insbesondere das Wahlrecht — angreift, kann die Schwelle für eine Beseitigung der Menschenwürdegarantie oder des Rechtsstaatsprinzips nicht so verstanden werden, dass sie erst erreicht ist, wenn die Würde aller Menschen auf die schlimmstmögliche Weise verletzt würde oder wenn es überhaupt keine unabhängige Kontrolle der Regierung mehr gäbe; denn das ist selbst unter den Bedingungen einer Diktatur nicht stets erfüllt. Entscheidend dürfte daher sein, dass wenigstens Teile der Bevölkerung in hohem Maße und systemisch unter den Verletzungen ihrer Würde leiden; dass politischer Wettbewerb nicht nur erschwert, sondern ein Machtwechsel äußerst unwahrscheinlich ist; und dass die Schwächung von Rechtsbindung und unabhängiger Kontrolle wesentliche Teile der Bevölkerung in existenzieller Hinsicht der Willkür staatlicher Gewalt aussetzt.

Von einer Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist dementsprechend auszugehen, wenn die Gefährdung nicht das vorgenannte Niveau erreicht, aber spürbar in dem Sinne ist, dass sie über punktuelle Verletzungen der Menschenwürdegarantie, des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips hinausgeht. Die Gefährdungen müssen eine Schwelle erreichen, ab der zu befürchten ist, dass die üblichen Sicherungen der freiheit­lichen demokratischen Grundordnung nicht mehr genügen. Das ist dann der Fall, wenn die Gefährdungen eine Schwere und ein Ausmaß erreichen und/oder an so vielen neuralgischen Punkten der zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugleich ansetzen, dass sie auch tatsächlich in schweren und/oder systematischen Verletzungen der Menschenwürde, in einer anhaltenden Beeinträchtigung des demokratischen Wettbewerbs und/oder in einer nicht zu füllenden Lücke etwa im Rechtsschutzsystem münden werden.

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