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Maßstab: Verächtlichmachen des Parlamentarismus als Indiz für demokratiefeindliche Zielvorstellungen

Das Prinzip der Volkssouveränität setzt den Parlamentarismus nicht zwingend voraus. Nach dem Bundesverfassungsgericht „vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheit­lichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen”. Wie genau den unverzichtbaren Anforderungen an ein demokratisches System entsprochen wird, „ist für die Frage der Vereinbarkeit eines politischen Konzepts mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entscheidend”.

Allerdings kommt im bestehenden System dem Parlament bei der Herstellung der Volkssouveränität eine so tragende Bedeutung zu, dass ein „Verächtlich­machen” des Parlamentarismus, ohne eine demokratische Alternative aufzu­zeigen, im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung steht:

Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt […]. Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Münster kann ein solches „Verächtlichmachen des Parlamentarismus” ebenfalls angenommen werden, wenn zwar nicht das parla­men­tarische System an sich, aber staatliche Institutionen und politische Gegner*innen verächtlich gemacht werden. Dabei sei jedoch ein strenger Maß­stab anzulegen, der sich aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungs­freiheit ergibt.

Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass politisch motivierte Kritik an staatlichen Institutionen als „Machtkritik” im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG weitgehend zulässig sei und diesem Grundrecht „‚besonders hoch’ zu veran­schlagendes Gewicht” zukomme. Die Grenze zum verfassungswidrigen Verächt­lich­machen sei erst bei einer „Schmähung in reiner Diffamierungs­absicht, die jeglichen Sachbezug vermissen lässt”, überschritten. Insbeson­dere Angriffe, die durch eine politische Auseinandersetzung entfacht wurden, müssten in weitem Umfang hingenommen werden. Das Oberverwaltungs­gericht Münster präzisierte, dass „nicht jede scharfe, polemische oder emotio­nale Äußerung zwangsläufig” als „Ausdruck einer feindlichen Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung” anzusehen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob aus der Äußerung der Schluss gezogen werden könne, „der Angreifer wolle das Staatsamt als solches beseitigen oder dessen Legitimität untergraben”.

Für Angriffe auf politische Gegner*innen gelte Entsprechendes: Scharfe Kritik könne auf der Überzeugung beruhen, ein „Mitglied aus den eigenen Reihen” würde „das betreffende Amt besser ausfüllen”, und sei dann „als heftige Kritik an dem betreffenden Amtsinhaber verbunden mit dem eigenen Willen zur Macht zu verstehen”. Demokratiefeindlich ist die Kritik an politischen Gegnerinnen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster erst dann, wenn diese „in ihrer Gesamtheit ständig pauschal in polemischer, teilweise diffamierender und verunglimpfender Weise angegriffen werden” und sich aus den Äußerungen ergibt, dass ihnen „die Existenzberechtigung abgesprochen werden soll”.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Demokratiefeindlichkeit ist damit stets die Frage, ob die Verächtlichmachung staatlicher Institutionen oder politischer Gegner*innen Ausdruck einer grundsätzlichen Ablehnung der parlamen­tarischen Demokratie ist und das Ziel erkennen lässt, diese durch ein undemo­kratisches System zu ersetzen. Verächtlichmachung als solche ist lediglich ein Indiz, das einer Gesamtwürdigung im Kontext weiterer Äußerungen und der allgemeinen Beschlusslage der Partei bedarf.

Dies bestätigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Parteiverbotsverfahren. Zur NPD stellte das Gericht fest, dass diese „die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der ‚Volksgemeinschaft’ orientierten Nationalstaat fordert, ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitima­tions­zusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll”. Die verächtlichen Kommentare der NPD zum parlamen­tarischen System wurden dabei erst unter der Prämisse ihrer grundsätzlichen Systemablehnung als Belege für diese Ablehnung gewertet. Ebenso ergab sich im KPD-Urteil die Demokratiefeindlichkeit der dortigen Schmähungen staat­licher Institutionen nur aus der Kombination mit dem festgestellten „Hauptziel” der Partei, das parlamentarische System „durch ein von Grund auf anderes, nämlich das kommunistische Regierungssystem” zu ersetzen. Es gelte „daher, dieses [das parlamentarische] System in den Augen des Volkes in jeder Form herabzusetzen, zu diffamieren, in seiner Verwerflichkeit bloß­zustellen”. Im Gegensatz dazu fehlte es beim Republikaner-Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts „quantitativ, aber auch qualitativ am Nachweis dafür, dass die Partei über die teils feindselige Ablehnung bestimmter politischer und gesellschaft­licher Phänomene und Politiker hinaus hierdurch der freiheit­lichen demo­krati­schen Staatsform eine verfassungsfeindliche Alternative gegen­überstellt”.

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