Maßstab: Verächtlichmachen des Parlamentarismus als Indiz für demokratiefeindliche Zielvorstellungen
Das Prinzip der Volkssouveränität setzt den Parlamentarismus nicht zwingend voraus. Nach dem Bundesverfassungsgericht „vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen”.
Allerdings kommt im bestehenden System dem Parlament bei der Herstellung der Volkssouveränität eine so tragende Bedeutung zu, dass ein „Verächtlichmachen” des Parlamentarismus, ohne eine demokratische Alternative aufzuzeigen, im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung steht:
Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt […]. Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass politisch motivierte Kritik an staatlichen Institutionen als „Machtkritik” im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG weitgehend zulässig sei und diesem Grundrecht „‚besonders hoch’ zu veranschlagendes Gewicht” zukomme.
Für Angriffe auf politische Gegner*innen gelte Entsprechendes: Scharfe Kritik könne auf der Überzeugung beruhen, ein „Mitglied aus den eigenen Reihen” würde „das betreffende Amt besser ausfüllen”, und sei dann „als heftige Kritik an dem betreffenden Amtsinhaber verbunden mit dem eigenen Willen zur Macht zu verstehen”.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Demokratiefeindlichkeit ist damit stets die Frage, ob die Verächtlichmachung staatlicher Institutionen oder politischer Gegner*innen Ausdruck einer grundsätzlichen Ablehnung der parlamentarischen Demokratie ist und das Ziel erkennen lässt, diese durch ein undemokratisches System zu ersetzen. Verächtlichmachung als solche ist lediglich ein Indiz, das einer Gesamtwürdigung im Kontext weiterer Äußerungen und der allgemeinen Beschlusslage der Partei bedarf.
Dies bestätigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Parteiverbotsverfahren. Zur NPD stellte das Gericht fest, dass diese „die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der ‚Volksgemeinschaft’ orientierten Nationalstaat fordert, ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll”.