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Aufbau

Die AfD gliedert sich nach ihrer Bundessatzung in Landesverbände, die weitere Untergliederungen nach örtlichen Bedürfnissen schaffen können (§ 9 Abs. 1 und 2). Die Landesverbände bilden die zentrale Gliederungsebene und verfügen gemäß § 9 Abs. 1 Bundessatzung über weitreichende Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.

Das höchste Beschlussorgan ist der Bundesparteitag. Er setzt sich aus Delegierten der Landesverbände zusammen und denjenigen Mitgliedern des Bundesvorstands, die nicht gewählte Delegierte sind (§ 11 Abs. 3). Der Bundesparteitag berät grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei und trifft darüber verbindliche Beschlüsse. Er beschließt das Parteiprogramm, die Satzung (§ 11 Abs. 6) und wählt den Bundesvorstand (§ 11 Abs. 14). Der Konvent entscheidet über politische und organisatorische Fragen der Bundespartei, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind oder dem Bundesparteitag widersprechen (§ 12 Abs. 1). Der Bundesvorstand leitet die Partei, führt die laufenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags und des Konvent (§ 14 Abs. 1).

Der Bundesvorstand besteht gemäß § 13 Bundessatzung aus einem oder zwei Sprecher*innen. Die Bundessatzung verankert zudem Elemente inner­partei­licher Partizipation. Nach § 20 Bundessatzung können Mitglieder­befragungen (Abs. 2) und Mitgliederentscheide (Abs. 1) zu politischen und organisatorischen Fragen stattfinden, sofern die zuständigen Gremien dies beschließen. Mit­glieder­befragungen können zudem Spitzenkandidaturen betreffen (§ 20 Abs. 2).

Die AfD verfügt mit der Generation Deutschland (GD) über eine Jugend­organisation, die zum 9. Februar 2026 laut ihrem Vorsitzenden Jean-Pascal Hohm 2.410 Mitglieder zählte. Die GD ist als rechtlich unselbständiger Teil der Gesamtpartei organisiert (§ 17a Abs. 1) und untersteht der Aufsicht des Bundesvorstands (siehe zur GD auch oben Teil 1 E.II). Der Bundesvorstand kann bei Verstößen gegen Satzung, Ordnung oder Grundsätze der Partei Funktionsträger*innen der GD ihrer Funktion entheben (§ 17a Abs. 7). Zugleich ist die GD in die Parteistrukturen eingebunden. Ihr Vorsitzender verfügt über Antrags-, Vorschlags- und Rederechte auf dem Bundesparteitag (§ 17a Abs. 9). Die Partei fördert die Jugendorganisation finanziell, organisatorisch und personell (§ 17a Abs. 8).

Für die Aufstellung der Kandidat*innen zum Europäischen Parlament und zur Wahl des Wahlprogramms der AfD zur Europawahl tritt gemäß § 16 Bundessatzung die Europawahlversammlung zusammen. Sie wählt das Wahl­programm der AfD zur Europawahl.

Innerparteiliche Streitigkeiten klärt eine Schiedsgerichtsbarkeit, die unabhängig von den Vorständen arbeitet. Sie entscheidet über Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder (§ 7 Abs. 4 und 5) und Gebietsverbände (§ 8 Abs. 3) und sichert die Einhaltung der satzungsgemäßen Ordnung sowie der Mitgliederrechte (§ 2 Abs. 6).

Zudem existieren informelle Gruppierungen, wie die Christen in der AfD (ChrAfD) und die Juden in der AfD (JAfD).

Nach eigenen Angaben hatte die AfD am 10. Oktober 2025 genau 70.000 Mitglieder. Ausweislich des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2024 verzeichnete die AfD am 31. Dezember 2024 51.319 Mitglieder, dies bedeutet einen Zuwachs von rund 19.000 Mitgliedern innerhalb von knapp zehn Monaten. Die AfD hatte Ende 2013 — also kurz nach ihrer Gründung — bereits 16.134 Mitglieder, verlor aber 2015 durch den Austritt der Anhänger*innen des Parteigründers Bernd Lucke etwa ein Fünftel ihrer Mitglieder (von 20.728 auf 17.703). Von Ende 2022 bis Ende 2024 wuchs die AfD von 29.296 auf 51.319 Mitglieder, ein Zuwachs von 75,17 Prozent.

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