Aufbau
Die AfD gliedert sich nach ihrer Bundessatzung in Landesverbände, die weitere Untergliederungen nach örtlichen Bedürfnissen schaffen können (§ 9 Abs. 1 und 2). Die Landesverbände bilden die zentrale Gliederungsebene und verfügen gemäß § 9 Abs. 1 Bundessatzung über weitreichende Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
Das höchste Beschlussorgan ist der Bundesparteitag. Er setzt sich aus Delegierten der Landesverbände zusammen und denjenigen Mitgliedern des Bundesvorstands, die nicht gewählte Delegierte sind (§ 11 Abs. 3). Der Bundesparteitag berät grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei und trifft darüber verbindliche Beschlüsse. Er beschließt das Parteiprogramm, die Satzung (§ 11 Abs. 6) und wählt den Bundesvorstand (§ 11 Abs. 14). Der Konvent entscheidet über politische und organisatorische Fragen der Bundespartei, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind oder dem Bundesparteitag widersprechen (§ 12 Abs. 1). Der Bundesvorstand leitet die Partei, führt die laufenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags und des Konvent (§ 14 Abs. 1).
Der Bundesvorstand besteht gemäß § 13 Bundessatzung aus einem oder zwei Sprecher*innen. Die Bundessatzung verankert zudem Elemente innerparteilicher Partizipation. Nach § 20 Bundessatzung können Mitgliederbefragungen (Abs. 2) und Mitgliederentscheide (Abs. 1) zu politischen und organisatorischen Fragen stattfinden, sofern die zuständigen Gremien dies beschließen. Mitgliederbefragungen können zudem Spitzenkandidaturen betreffen (§ 20 Abs. 2).
Die AfD verfügt mit der Generation Deutschland (GD) über eine Jugendorganisation, die zum 9. Februar 2026 laut ihrem Vorsitzenden Jean-Pascal Hohm 2.410 Mitglieder zählte.
Für die Aufstellung der Kandidat*innen zum Europäischen Parlament und zur Wahl des Wahlprogramms der AfD zur Europawahl tritt gemäß § 16 Bundessatzung die Europawahlversammlung zusammen. Sie wählt das Wahlprogramm der AfD zur Europawahl.
Innerparteiliche Streitigkeiten klärt eine Schiedsgerichtsbarkeit, die unabhängig von den Vorständen arbeitet. Sie entscheidet über Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder (§ 7 Abs. 4 und 5) und Gebietsverbände (§ 8 Abs. 3) und sichert die Einhaltung der satzungsgemäßen Ordnung sowie der Mitgliederrechte (§ 2 Abs. 6).
Zudem existieren informelle Gruppierungen, wie die Christen in der AfD
Nach eigenen Angaben hatte die AfD am 10. Oktober 2025 genau 70.000 Mitglieder.