Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal des Beeinträchtigens bzw. Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im zweiten NPD-Verbotsverfahren dogmatisch näher ausgeleuchtet (dazu unter C.I). Es bedarf jedoch einer noch differenzierteren Betrachtung, um den Ausnahmecharakter des Parteiverbots sicherzustellen (dazu unter C.II bis C.V).