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Einleitung

Das Bundesverfassungsgericht hat das Tatbestandsmerkmal des Beeinträchtigens bzw. Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grund­ordnung im zweiten NPD-Verbotsverfahren dogmatisch näher ausgeleuchtet (dazu unter C.I). Es bedarf jedoch einer noch differenzierteren Betrachtung, um den Ausnahmecharakter des Parteiverbots sicherzustellen (dazu unter C.II bis C.V).

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