Fazit
Insgesamt sind der Partei damit aktuell weder rechtsstaatsfeindliche Zielsetzungen nachweisbar noch liegt ein hinreichend systematisches rechtsstaatsfeindliches Verhalten ihrer Anhänger*innen vor.
Das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit verbietet in weiten Grenzen staatliche und gesellschaftliche Einflussnahme auf die Entscheidungen von Richter*innen oder deren Rechtsstellung und ist in seinem Kern konstitutiv für das Rechtsstaatsprinzip als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (siehe oben C.I.1). Gegen diesen Kern der richterlichen Unabhängigkeit verstößt es, wenn Strafverfahren oder dienstliche Konsequenzen nicht nur ‚versehentlich’ den Bereich zulässiger staatlicher Einflussnahme verlassen, sondern gezielt instrumentalisiert werden, um die richterliche Unabhängigkeit zu untergraben (siehe oben C.I.2); ebenso wenn Richter*innen solche gezielten Einflussnahmen durch nicht staatliche Akteur*innen angedroht oder sie auf andere Art gezielt eingeschüchtert werden (siehe oben C.I.3).
Funktionär*innen der AfD verbreiten ein Weltbild, wonach es in Deutschland faktisch keine Gewaltenteilung gebe und Richter*innen nicht unabhängig entschieden (siehe oben C.II). Auf dieser Grundlage kündigten oder drohten mehrere Funktionär*innen der AfD Richter*innen wegen getroffener Gerichtsentscheidungen Strafverfahren oder sonstige Konsequenzen an (siehe oben C.III.1 und C.III.2).
Diese Maßnahmen wären im Falle ihrer Umsetzung nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Angesichts der geringen Anzahl an Personen, die entsprechende Forderungen aufstellen, sowie der geringen Frequenz ihrer Äußerungen kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Grundtendenz innerhalb der Partei für entsprechende staatliche Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit vorliegt (siehe oben C.IV.1).
Es handelt sich aber auch schon bei der Androhung oder Ankündigung dieser Maßnahmen — ebenso wie bei der vereinzelt vorkommenden Einschüchterung von Richter*innen durch Veröffentlichung von Namen und Fotos (siehe oben C.III.3) — um rechtsstaatsfeindliches Verhalten der entsprechenden Funktionär*innen. Dieses ist allerdings in Ermangelung einer hinreichenden Verbreitung innerhalb der Partei, die eine gewisse Systematik erkennen ließe — es liegen nur etwa 20 Äußerungen vor —, für die Frage ihrer Verfassungswidrigkeit nicht relevant (siehe oben C.IV.2).