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  1. Das vorliegende rechtswissenschaftliche Gutachten prüft, ob die AfD nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen (Art. 21 Abs. 2 GG). Die Initiative dazu ging von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) aus. Finanziert wurde die Arbeit ausschließlich durch private Spenden. Die GFF finanziert sich auch im Übrigen nicht durch öffentliche Mittel.

  2. Verschiedene wissenschaftliche und anderweitige Vorarbeiten konnten auf die Forschungsfrage noch keine angemessen fundierte Antwort liefern, weil sie die AfD nicht ausreichend breit und tief untersucht haben und/oder nicht am Maßstab des Art. 21 Abs. 2 GG. Auch aus strukturellen Gründen blendet etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz in seinem Gutachten von 2025 Forderungen der AfD zur Ausbürgerung von Eingebürgerten und Doppel­staatler*innen sowie diskriminierende familienpolitische Maßnahmen aus, diskutiert nicht die mögliche Verletzung der Menschenwürde von Schutz­suchenden — insbesondere durch segregierende Maßnahmen —, geht nicht auf feindliche Verhaltensweisen gegenüber LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen ein und problematisiert nicht die Forderungen, Politiker*innen anderer Parteien für demokratisch legitimierte Entscheidungen strafrechtlich zu verfolgen.

  3. Die bestehenden Lücken in der Debatte versucht das vorliegende Gutachten zu schließen: Einerseits durch eine möglichst vollständige Erfassung der AfD mitsamt ihrer Landesverbände, unter Berücksichtigung der Wahlprogramme der Partei, der Positionen ihrer Parlamentsfraktionen und der Äußerungen ihrer Funktionär*innen; andererseits durch eine intensive Auseinandersetzung mit den dogmatischen Grundlagen von Parteiverboten und deren konsequente Anwendung in allen in Frage kommenden Politikfeldern.

  4. Eine Anwendung der wissenschaftlich anerkannten juristischen Methodik sowie die Ergebnisoffenheit des Erkenntnisprozesses — sowohl in Bezug auf die Bildung beziehungsweise Weiterentwicklung der rechtlichen Maßstäbe als auch bei ihrer Anwendung — waren leitende Prinzipien der Arbeit.

  5. Auch dieses Gutachten kann zwar die Forschungsfrage nicht erschöpfend beantworten, unter anderem weil ausschließlich mit öffentlich verfügbarem Material gearbeitet wurde und weil die Verarbeitungskapazitäten der Gutachter*innen begrenzt waren. Gleichwohl kann sich das Gutachten auf eine breite empirische Basis stützen:

  • mehr als 50 Kurz- und Langfassungen von Wahlprogrammen sowie das Grundsatzprogramm,

  • einzelne Beschlüsse durch Parteigremien,

  • gut 7.700 Drucksachen aus dem Bundestag und knapp 70.000 Drucksachen aus den Landtagen,

  • 54.972 Pressemitteilungen,

  • 2.928.163 Social-Media-Posts (von X, Instagram, TikTok, YouTube, Facebook und Telegram).

  1. In dem Gutachten sind Daten bis Ende Februar 2026 in großem Umfang berücksichtigt, für den darauffolgenden Zeitraum nur noch punktuell.
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