Nach der Rechtsprechung des EGMR prüft dieser ein Parteiverbot anhand Art. 11 Abs. 2 EMRK und setzt für seine Rechtfertigung voraus, dass es erstens gesetzlich vorgesehen ist, zweitens einen legitimen Zweck verfolgt und drittens in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wägt der EGMR dabei die besonders schützenswerte Rolle der Parteien in einer Demokratie, die eng mit der Meinungsfreiheit verknüpft ist, gegen das berechtigte Interesse eines Staates ab, die Demokratie vor ihren Feinden zu schützen. Ausgangspunkt ist, dass die Demokratie auch die kontroversen, unbequemen Meinungen und deren Repräsentanten in Form von Parteien aushalten müsse. Konkret bedürfe es deshalb eines überzeugenden zwingenden Grundes (convincing and compelling reason) und eines dringenden Bedürfnisses (pressing social need) für das Verbot. Die Mitgliedstaaten hätten zwar die Möglichkeit, Parteien zu verbieten, da die Vereinigungsfreiheit beschränkbar sei; das Parteiverbot müsse aber gerechtfertigt sein, das heißt der nationale Gesetzgeber habe die Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK zu berücksichtigen. Der EGMR sieht die Voraussetzungen eines Parteiverbots zum Schutz der demokratischen Gesellschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK nur dann als gegeben an, wenn sich aus konkreten und gewichtigen Anhaltspunkten die Möglichkeit eines Erfolgs des Handelns der Partei ableiten lässt.