Ausformungen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit als Zuschnitt getrennter Prüfungen
Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen NPD II bzw. NPD/Die Heimat das Verhältnis der Partei zu den Grundprinzipien ganzheitlich geprüft. Es hat also alle programmatischen Festlegungen und Äußerungen der Partei bzw. ihrer Funktionär*innen — ihr „politisches Konzept” — daraufhin geprüft, ob es mit der Garantie der Menschenwürde bzw. dem Demokratieprinzip (un)vereinbar ist. Das führte dazu, dass das Gericht bei der Prüfung der Menschenwürdegarantie Belege zulasten der Partei berücksichtigte, die zwar Ausdruck von „menschenverachtende[n] rassistische[n] Positionierungen [der NPD] gegenüber gesellschaftlichen Gruppen” waren, aber nicht hinreichten, um verfassungsfeindliche Ziele oder Verhalten in Bezug auf jede einzelne dieser Gruppen nachzuweisen.
Eine solche Gesamtbetrachtung ist analytisch unscharf und deshalb jedenfalls für ein wissenschaftliches Gutachten wie das vorliegende ungeeignet. Stark ausgeprägte Feindschaft gegenüber einer Gruppe — etwa durch eine ausgeprägte und aggressive Ideologie sowie einschneidende rechtliche Maßnahmen — wird vermengt mit nur sporadischen, wenig konturierten Angriffen auf eine andere Gruppe. Beides mag Ausdruck desselben „Geistes” sein, der in der Partei vorherrscht; es führt aber nicht zu Klarheit über die konkret bestehenden Gefahren, die von ihr ausgehen. Auch bleibt unklar, ob die Grundtendenz der Partei von der jeweiligen Ausformung von Menschen- oder Demokratiefeindlichkeit geprägt ist.
Das vorliegende Gutachten wählt deshalb einen anderen Ansatz, der insbesondere für die Prüfung der Menschenwürdegarantie zu einer stärkeren Fokussierung führt: Geprüft wird, ob die betrachtete Partei eine Politik verfolgt, die mit der Menschenwürde der Angehörigen einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe unvereinbar ist. Die Bestimmung dieser Gruppe ergibt sich aus der Ideologie der Partei und orientiert sich an den klassischen Formen gruppenbezogener Diskriminierung mit ihren typischen Feindbildern.
Im Bereich des Demokratieprinzips werden Ausformungen der Demokratiefeindlichkeit einzeln geprüft, die an unterschiedlichen Facetten des Demokratieprinzips ansetzen, etwa der Beeinträchtigung des demokratischen Wettbewerbs oder der Schmälerung der gleichberechtigten Zugehörigkeit zum Staatsvolk.