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Bedeutung der Delegitimierung der Justiz für das Rechtsstaatsprinzip

Die Darstellung der Justiz als ‚gesteuert’ entspricht einer verbreiteten populistischen Strategie: Durch systematische Aushöhlung des Vertrauens der Gesellschaft in die Justiz wird eine spätere eventuelle Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Entscheidungen legitimiert. Je mehr Vertrauen Gerichte in der Bevölkerung genießen, desto höher ist der Druck auf Politiker*innen, deren Entscheidungen zu befolgen. Wird die Justiz dagegen etwa als ‚politisch gesteuert’ diskreditiert und damit das Vertrauen der Gesellschaft in Unabhängig­keit und Neutralität der Rechtsprechung untergraben, kann dies die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen in der Bevölkerung nachhaltig schwächen. Jede Form von gezielter Delegitimierung der Justiz, auch etwa durch polemische Kritik und Unterstellungen, birgt daher eine erhebliche Gefahr für den Rechtsstaat.

Die im Folgenden dargestellte Ideologie der Partei steht für sich genommen gleichwohl nicht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip. Allein aus der Delegiti­mierung unabhängiger Gerichte kann nicht mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass eine Partei tatsächlich hierdurch das oben beschriebene Ziel verfolgt; vielmehr kann die Delegitimierung für sich genommen auch der Kritik an tatsächlich als nicht rechtsstaatlich wahr­genommenen Entscheidungen und Zuständen oder schlicht der Generierung von Wählerstimmen dienen. Schlüsse auf etwaige rechtsstaatsfeindliche Ziel­setzungen der Partei lassen sich daraus nicht ziehen. Weiter ist ähnlich wie im Falle von Äußerungen über politische Gegner*innen (siehe oben B.II.2 und B.III) auch übertriebene, polemische oder faktenwidrige Kritik an Gerichten, Richter*innen und deren Entscheidungen grundsätzlich als Machtkritik im demokratischen Diskurs erlaubt (siehe oben C.I.3). Auch diese ideologische Grundhaltung der Partei entfaltet damit — anders als die oben unter A. dar­gestellten Überzeugungen — keine Indizwirkung für die Unvereinbarkeit der unter C.III dargestellten Äußerungen von Funktionär*innen der AfD mit dem Rechts­staatsprinzip.

Sie bildet jedoch das normative Fundament für diese Äußerungen: Das auch hier erschaffene Feindbild (vgl. zu politischen Gegner*innen oben B.II.2) rechtfertigt es, Richter*innen strafrechtliche Verfahren und erhebliche Einflussnahme durch die Exekutive anzudrohen.

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