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Fazit: Ordnungsmaßnahmen

Der Umgang der AfD mit parteiinternen Ordnungsmaßnahmen folgt nur eingeschränkt einer inhaltlichen Abgrenzungslogik. Zwar gibt es Verfahren, die inhaltlich begründet waren und erfolgreich vollzogen wurden — etwa gegen Wolfgang Gedeon —, doch ausschlaggebend war meist nicht die inhaltliche Positionierung der Betroffenen, sondern äußerer Druck oder die jeweilige machtpolitische Konstellation.

Der Fall Andreas Kalbitz — der einzige dauerhafte Ausschluss eines „Flügel”-Protagonisten — verdeutlicht dieses Muster. Die Annullierung seiner Mitglied­schaft wurde ausdrücklich nicht inhaltlich, sondern lediglich formaljuristisch begründet. Zudem verblieb er in der AfD-Landtagsfraktion, wodurch die Ordnungsmaßnahme faktisch unterlaufen wurde. Dies gilt ebenso für Mitglieder, die nach ihrem Ausschluss als Mitarbeitende angestellt werden.

Dass es sich dabei weniger um inhaltliche Abgrenzung als um machtpolitische Logiken handelt, zeigt sich im Umkehrschluss: Gegen Personen, die im Gut­achten des Bundesamts für Verfassungsschutz sowie diesem Gutachten als Zitatgeber*innen für verfassungsfeindliche Positionen besonders hervortreten — darunter Christina Baum, Maximilian Krah, Alice Weidel, René Springer, Dennis Hohloch, Hans-Thomas Tillschneider, Beatrix von Storch, Lena Kotré, Stephan Brandner, Tomasz Froelich und Emil Sänze — wurden keine Parteiordnungs­maßnahmen eingeleitet.

Auch bei Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände zeigt sich dieses Muster. Der Bundesvorstand setzte den Landesvorstand in Niedersachsen ab und versuchte, den Landesverband Saarland aufzulösen. Gegen jene Landes­verbände hingegen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz früh als rechtsextremistisch einstufte und die in diesem Gutachten durch eine besonders hohe Zahl verfassungsfeindlicher Äußerungen auffallen, ergriff er keine vergleichbaren Maßnahmen. Dies betrifft Bayern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

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