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Maßstab: Der grundgesetzliche Volksbegriff

Das Staatsvolk des Grundgesetzes konstituiert sich ausschließlich über die rein rechtliche Staatsangehörigkeit, deren Erlangung einfachgesetzlich zu regeln ist. Die Zugehörigkeit zum Volk stattdessen an vorrechtliche Merkmale, insbeson­dere an solche aus Art. 3 Abs. 3 GG, zu knüpfen, ist verfassungswidrig.

Der Volksbegriff des Grundgesetzes ist gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 1, 116 Abs. 1, 73 Abs. 1 Nr. 2 GG rein rechtlich-politischer Natur. Laut dem Bundesver­fassungs­gericht konstituiert nur die einfachgesetzlich auszugestaltende recht­liche Staatsangehörigkeit die Zugehörigkeit einer Person zum deutschen Volk:

Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen” (BVerfGE 83, 37 <51>) gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staats­angehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 83, 37 <51 f.>). Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber sei bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts streng an den Abstammungsgrundsatz gebunden, findet demgegenüber im Grundgesetz keine Stütze.

Verfassungswidrig ist jeder Volksbegriff, der die Zugehörigkeit zum Staatsvolk von anderen vorrechtlichen Kriterien wie Rasse, Ethnie und Kultur abhängig macht. Christoph Möllers spricht dahingehend von einem materialisierten Volksbegriff:

Von einem materialisierten Volksbegriff soll im Folgenden gesprochen werden, wenn einem Legitimationssubjekt und damit dessen Mitgliedern bestimmte Eigenschaften zugesprochen werden, und die Gewährung von Zugehörigkeit an das Innehaben dieser Eigenschaften geknüpft wird, die sich nicht allein aus dem Verfahren der formalisierten rechtlichen Zugehörigkeitsbestimmung ergeben.

Aus der „Heimat”-Entscheidung ergibt sich, dass ein ethnischer Volksbegriff auch dann nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn er auf der Trennung von Kulturen basiert:

Die nunmehr von den Antragstellern vorgelegten Belege zeigen, dass die Antrags­gegnerin weiterhin ein auf eine Missachtung der Menschenwürde zielendes politisches Konzept vertritt. Sie hält am ethnischen Volksbegriff und der Vorstellung von der deutschen „Volksgemeinschaft” als Abstammungsgemeinschaft fest […]. Auf dieser Grundlage negiert sie das Gebot elementarer Rechtsgleichheit und fordert die Trennung von Kulturen und Ethnien […]. Sie positioniert sich weiterhin in einer einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Minderheiten diffamierenden Weise […]. Zugleich räumt sie dem Kollektiv der „Volksgemeinschaft” Vorrang gegenüber dem einzelnen Menschen ein […].

Klaus Ferdinand Gärditz betont, dass ethnische Homogenität als Zielgröße im Wider­spruch zum Grundgesetz steht:

Ethnische Homogenität ist generell nicht nur kein Rechtswert, sondern steht im Gegenteil als Derivat rassistischer Subjektskonstruktion im unmittelbaren Konflikt mit den Grundfesten eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats sowie der Menschenwürde. Ein ethnisch-kultureller Volksbegriff ist daher keine vertretbare Deutung des verfassungsrechtlichen Demokratieverständnisses, sondern ein Angriff auf die Menschenwürde, zu der auch die materielle Gleichheit aller Menschen gehört. Ein solches Volksverständnis wäre insoweit mit basalen Prämissen demokratischer Selbstbestimmungen in egalitärer Freiheit unvereinbar und mit Art. 79 Abs. 3 GG inkompatibel. Die im Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) angelegte, unabdingbare Kontinuität des Legitimationssubjekts Volk wird nicht durch eine Essentialisierung qua Abstammungsketten, sondern über die Kontinuität des demokratischen Rechts gesichert, das über Gebietszugang, Staatsangehörigkeitserwerb sowie demokratie­relevante Einbürgerungen entscheidet. Dieses Staatsangehörigkeitsrecht kann sehr unterschiedliche Zurechnungspunkte haben, miteinander verschränken oder neu austarieren, bleibt aber immer eine formale Konstruktion normativer Zugehörigkeit zu einem Legitimationssubjekt.

Da es sich beim Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG um kein Gesinnungsverbot handelt, ist ein Volksbegriff einer Partei erst verfassungsfeindlich, wenn er auf Realisierung und Umgestaltung des Staatsvolks abzielt und dadurch versucht wird, das rechtlich verfasste Staatsvolk der Vorstellung eines ethnischen Volkes anzugleichen. Eine solche Angleichung kann entweder über exkludierende Maßnahmen erfolgen, die Staatsangehörige nach Kriterien eines ethnischen Volksbegriffs aus dem Staatsvolk ausgrenzen oder sogar ausbürgern, oder über reproduktive Maßnahmen, die nach Kriterien eines ethnischen Volksbegriffs nur die Fortpflanzung bestimmter Staatsangehöriger fördern. Es sind erst solche politischen, in rechtlich konkretisierte Maß­nahmen übersetzten Konsequenzen, die eine Partei aus ihrem ethnischen Volksverständnis zieht, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit einer Partei ergibt (siehe oben Teil 2 B.III.1). Der Maßstab eines egalitären Status aller Staatsangehörigen, an dem solche Maßnahmen zu prüfen sind, wird weiter unten aus der Menschenwürde und dem Demokratie­prinzip hergeleitet und konkretisiert (dazu unter A.II.3.a)).

Da Parteien grundsätzlich Organisationen sind, die verändern und gestalten wollen und über verbandstypische Wirkungs­möglich­kei­ten verfügen, kann allerdings auch schon die bloße Ideologie eines ethnischen Volksbegriffs ein Indiz darstellen, das auf eine verfassungswidrige Realisierung hindeutet. So führte das Bundesverfassungsgericht in der „NPD II”-Entscheidung aus:

Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin Ausbürgerungen ausschließt. Zwar ist eine derartige Forderung im Parteiprogramm nicht enthalten und ausdrücklich, soweit ersichtlich, bisher von Vertretern der Antragsgegnerin nicht erhoben worden. Sie liegt aber in der Konsequenz der strikten Ablehnung einer „Überfremdung” Deutschlands „mit oder ohne Einbürgerung”. Können „Afrikaner, Asiate[n] oder Orientale[n]” auch durch Einbürgerung nicht zu Deutschen werden und sind aus Sicht der Antragsgegnerin fast neun Millionen Eingebürgerte als „Nichtdeutsche” anzusehen (vgl. Wortgewandt - Argumente für Mandats- und Funktions­träger, S. 19 f.), ist das Ziel einer Einheit von Volk und Staat ohne aufenthalts­beendende Maßnahmen auch gegenüber eingebürgerten Menschen mit Migrations­hintergrund nicht erreichbar.

Die Maßnahme der Ausbürgerung ergab sich hier nicht aus dem Programm der NPD. Das Bundesverfassungsgericht schloss aber daraus, dass die NPD Eingebürgerte nicht als Deutsche anerkannte, dass sie auch Maßnahmen der Ausbürgerung nicht ausschließen würde, um das Staatsvolk mit ihrer Vorstellung des ethnischen Volkes in Deckung zu bringen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht sah in der „Wagner”-Entscheidung von 2024 in der Abwertung von Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund einen Anhaltspunkt für deren geplante Diskriminierung:

Anhaltspunkte für Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund können sich auch aus abwertenden Äußerungen ergeben, die zwar selbst kein konkretes Ziel oder eine Handlungs­anweisung benennen, aber deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen und behandelt werden sollten. Voraussetzung hierfür ist aber einerseits, dass sich die „zu Ende gedachte” Schlussfolgerung aufgrund der Äußerung bei objektiver Betrachtung aufdrängt. Zum anderen muss sich die Äußerung auf eine ungleiche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund als „Staatsbürger zweiter Klasse” beziehen. Hierfür reicht nicht aus, dass eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktivere Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll […].

Ganz ähnlich stellte das OVG Münster in der „Verdachtsfall”-Entscheidung von 2024 die Maßstäbe auf:

Weder in dem Parteiprogramm noch in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Klägerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrations­hintergrund. Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten aber auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, dass der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich — rechtlich zulässig — eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll. Da die Klägerin als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegenzusteuern, rechtfertigt dies zumindest den Verdacht, dass die wahren Zielsetzungen aus taktischem Kalkül bewusst nicht vollständig offengelegt werden. Gerade in einer derartigen Situation kann es erforderlich sein, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln fortzusetzen, um nähere Erkenntnisse über die von der Klägerin tatsächlich verfolgten Ziele zu gewinnen.

Zu beachten ist, dass die Passage vom OVG Münster sich lediglich auf die Einstufung der AfD als Verdachtsfall bezieht, bei der Indizien hinreichen können, um eine Tatsachengrundlage für den Verdacht einer rechtsextremen Bestrebung zu begründen. An Art. 21 Abs. 2 GG reichen Indizien selbstverständlich nicht hin. Gleichwohl können sie wie in der „NPD II”-Entscheidung zur Auslegung von Forderungen oder zur Bestimmung der Grundtendenz genutzt werden.

Bei einer ideologischen Ausrichtung am ethnischen Volksbegriff kommt es noch nicht auf exkludierende oder reproduktive Maßnahmen zur praktischen Realisierung an, sondern darauf, ob eine Partei anhand vorrechtlicher, ethnisch-kultureller Kriterien den egalitären Status von bestimmten Deutschen missachtet und eine Unterscheidung von ‚echten’ und ‚unechten’ Deutschen betreibt.

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