Einleitung
Fraglich ist, ob die AfD eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, die ihre Verfassungsfeindlichkeit indizieren würde (zu den Maßstäben für die Indizwirkung einer solchen Wesensverwandtschaft oben Teil 2 F.I.1). Dies könnte zunächst aus den im Kapitel zum Antisemitismus getroffenen Feststellungen folgen (dazu unter E.I), weiter dem Geschichtsrevisionismus der Partei (dazu unter E.II). Unter E.III wird geprüft, ob sonstige positive Bezugnahmen auf den Nationalsozialismus durch Funktionär*innen der AfD vorliegen. Das so ermittelte Gesamtergebnis findet sich unter E.IV.