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Einleitung

Fraglich ist, ob die AfD eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, die ihre Verfassungsfeindlichkeit indizieren würde (zu den Maßstäben für die Indizwirkung einer solchen Wesensverwandtschaft oben Teil 2 F.I.1). Dies könnte zunächst aus den im Kapitel zum Antisemitismus getroffenen Fest­stellungen folgen (dazu unter E.I), weiter dem Geschichtsrevisionismus der Partei (dazu unter E.II). Unter E.III wird geprüft, ob sonstige positive Bezug­nahmen auf den Nationalsozialismus durch Funktionär*innen der AfD vorliegen. Das so ermittelte Gesamtergebnis findet sich unter E.IV.

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