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Existentielle Rechtsverletzungen und Schlechterstellung von Schutzsuchenden

Die Forderung nach der Streichung des Anspruchs auf SGB-II-Leistungen (im Folgenden „Grundsicherung”) von Menschen ohne deutsche Staats­angehörig­keit könnte die Menschenwürde von mindestens allen Ausländer*innen verletzen, die sich aufgrund eines anerkannten Schutzstatus in Deutschland aufhalten und denen deshalb eine Rückkehr in ihr Heimatland weder zumutbar noch möglich ist (dazu unter A.III.3.b)). Daneben könnte die Forderung, allen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur noch Essen, Kleidung und Hygienemittel („Brot, Bett, Seife”) (dazu unter A.III.3.c)) sowie eine medizinische Grundversorgung für Geduldete, die nur noch eine akute Notfallbehandlung vorsieht, zu gewähren (dazu unter A.III.3.d)), ebenfalls die Menschenwürde der davon Betroffenen missachten.

Maßstab: Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Abschnitt betitelt „Maßstab: Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“

Ein zentraler Bezugspunkt für die leistungsrechtliche Dimension der Menschen­würde ist der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz­minimums gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG. Dabei begründet Art. 1 Abs. 1 GG den konkreten Anspruch, das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Anspruch erstmals in seiner Grund­sicherungs­entscheidung aus dem Jahr 2010 ausdrücklich anerkannt. Das Gericht leitet den Anspruch bewusst unmittelbar aus Art. 1 GG ab und verbindet ihn nicht mit Art. 2 Abs. 1 GG. So werden Abwägungen zwischen der Menschen­würde und anderen Verfassungspositionen ausgeschlossen, die sie nur relativieren würden. Der Sozialstaat darf nach seiner Aufgabe, den Menschen zu dienen und deren Leben zu ermöglichen, keinen seiner Einwohner ohne Obdach und ohne lebensnotwendige Leistungen lassen.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz­minimums umfasst solche Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschen­würdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Laut Bundesverfassungs­gericht fällt darunter „sowohl die physische Existenz des Menschen […] als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen” sowie ein „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben”.

Dieser Anspruch steht grundsätzlich jedem Menschen unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit ab Beginn seines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zu. Es muss ein menschenwürdiges Existenzminimum für jeden Menschen mit Aufenthalt in Deutschland tatsächlich sichergestellt sein. Das Bundesverfassungsgericht formuliert es so:

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (…). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. (…) Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (…) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.

Zur Erfüllung dieser grundrechtlichen Pflicht sehen unterschiedliche Gesetze Ansprüche auf Sozialleistungen vor, auf die im Fall von Bedürftigkeit ein An­spruch besteht. Zentral dafür sind Grundsicherung, Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mehrmals die Möglichkeit, über das Asylbewerberleistungsgesetz zu entscheiden. Mit Urteil vom 18. Juli 2012 wurde § 3 AsylbLG a.F. für verfassungswidrig erklärt, da bereits die Höhe der Leistun­gen evident unzureichend sei. Dadurch würde die Garantie eines menschen­würdigen Existenzminimums verletzt. Es handelt sich somit grundsätzlich um ein Menschenrecht, welches jeder Person zugutekommt, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält.

Eine Differenzierung bestimmter Personengruppen pauschal nach dem Aufenthaltsstatus sei nicht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2012 klar, dass der Gewährleistungsanspruch ab Aufenthalt besteht:

Ausländische Staatsangehörige verlieren den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Dauer aufhalten (…). Die einheitlich zu verstehende menschen­würdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden.

Für abweichende Leistungshöhen müsse nachgewiesen werden, dass der Bedarf dieser Personengruppen von dem einer anderen Personengruppe signifikant abweiche. Ob der Bedarf von Menschen mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht abweichend vom Bedarf anderer Hilfsbedürftiger bestimmt werden kann, hänge allein davon ab, ob wegen eines kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minder­bedarfe festgestellt und bemessen werden könnten.

Das Gericht stellt außerdem klar, dass Leistungen an Schutzsuchende niedrig zu halten, um Anreize für ihre Einreise zu vermeiden, kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen könnte. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren. Diesen Grundsatz bestätigte das Bundesverfassungsgericht 2022, als das Gericht erneut über das AsylbLG zu entscheiden hatte.

Dieses Grundrecht sei dem Grunde nach unverfügbar und müsse durch einen justiziablen Leistungsanspruch eingelöst werden. Zugleich steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der jedoch durch die konkreten Bedarfe der Betroffenen, die Lebensrealitäten und den gesellschaftlichen Entwicklungs­stand begrenzt werde. Die zu überprüfenden Regelungen zur Ausgestaltung der Grundsicherung müssen daher stets mit der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins vereinbar sein.

Innerhalb dieses Gestaltungsspielraums steht es dem Gesetzgeber außerdem frei, von erwerbsfähigen Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Existenz selbst zu sichern und die deshalb staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, abzuverlangen, selbst zumutbar an der Vermeidung oder Überwindung der eigenen Bedürftigkeit aktiv mitzuwirken. Dabei muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden; es muss also in ihrer eigenen Verantwortung liegen, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Grundsicherung existieren auch Leistungs­ausschlüsse. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind zwei Ausnahmetatbestände relevant: Erstens sind Ausländer*innen, die weder als Arbeitnehmer*innen noch als Selbständige freizügigkeitsberechtigt sind und für die das Asylbewerber­leistungsgesetz nicht greift, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen ausgeschlossen. Diese Regelung geht auf die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG zurück. Zweitens sind Ausländer*innen ohne Aufenthaltsrecht oder mit einem Aufenthaltsrecht, das sich allein aus der Arbeitssuche ergibt, ebenfalls vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen. Begründet wird dies mit der soge­nannten „Rückkehrobliegenheit”. Demnach müsse der Staat Unions­bürger*innen ohne ein Aufenthaltsrecht oder lediglich mit einem Aufenthalts­recht, das sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, jedenfalls dann keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einräumen, wenn ihnen eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere eine Rückkehr in ihr Heimatland, möglich und zumutbar sei. Diese Personengruppe erhält auch nach § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII keine Sozialhilfe.

Das Bundessozialgericht hat diese Regelung für verfassungskonform gehalten: Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenz­minimums gebiete keinen Leistungsanspruch, wenn die Ausreise ins Heimatland möglich und zumutbar sei — dies folge daraus, dass Hilfsbedürftigkeit Voraussetzung des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs sei. Die Hilfs­bedürftig­keit könnte jedoch durch Ausreise abgewendet werden. Das Bundes­sozialgericht betont ausdrücklich, dass dieses Ergebnis nur deshalb verfassungsrechtlich tragfähig sei, weil der Gesetzgeber durch das Zusammen­spiel von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII ein hinreichend differenziertes Regelungsgefüge geschaffen habe.

Aus dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch keine weitergehende Relativierung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ableiten. Der Verweis auf die Zumutbarkeit der Heimreise trägt die Argumentation des Bundes­sozialgerichts nämlich nur in den spezifischen Konstellationen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II — also bei fehlendem oder auf die Arbeitssuche beschränktem Aufenthaltsrecht. Außerhalb dieser Fallgruppen scheidet ein solcher Verweis auf das Herkunftsland aus.

Ausschluss von Ausländer*innen von der Grundsicherung nach dem SGB II

Abschnitt betitelt „Ausschluss von Ausländer*innen von der Grundsicherung nach dem SGB II“

Die AfD will einen Großteil der Ausländer*innen von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausschließen. Der Zugang soll erst nach mindestens zehn Jahren (Drittstaatsangehörige) bzw. fünf Jahren (EU-Bürger*innen) existenz­sichernder Erwerbstätigkeit, bei nachgewiesenen Kenntnissen der deutschen Sprache auf einem B2-Sprachniveau und — für Drittstaatsangehörige — bei Vor­liegen einer Niederlassungserlaubnis möglich sein. Auch dann soll der Bezug auf maximal ein Jahr begrenzt werden. Einzelne Funktionär*innen gehen weiter und fordern den vollständigen Ausschluss aller Ausländer*innen ohne Ausnahme.

Die Forderung nach strengeren Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld von Ausländer*innen ist bereits im Wahlprogramm zur Bundestags­wahl 2025 enthalten. Die AfD fordert im Kapitel „Unser Konzept für eine Grund­sicherung für Arbeitssuchende”:

Die hohen Regelbedarfssätze im Bürgergeld stellen zudem einen der Magneten für die Einwanderung in unsere Sozialsysteme dar. Fast die Hälfte der Bürgergeldempfänger sind inzwischen Ausländer, von denen die meisten noch nie in unsere Sozialsysteme eingezahlt haben. Diese Masseneinwanderung in den Bürgergeld-Bezug bedroht dessen Finanzier­barkeit zulasten der tatsächlich bedürftigen Mitglieder unserer Gesellschaft, der Steuerzahler und des deutschen Sozialstaates in seiner Gesamtheit. Wir werden diesen Fehlentwicklungen durch eine grundlegende Reform des Bürgergeldes resolut entgegenwirken.

Im gleichen Kapitel heißt es außerdem:

Für eine funktionierende Grundsicherung für Arbeitssuchende

(…) Dazu wollen wir (…) eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ohne „aufstockende” Sozialleistungen von mindestens zehn Jahren in Deutschland zur Voraussetzung für den Bürgergeld-Bezug ausländischer Staatsangehöriger machen und ihren Bürgergeld-Bezug auf ein Jahr begrenzen

Außerdem wird im sächsischen Landtagsprogramm aus dem Jahr 2024 gefor­dert, dass das Bürgergeld ausschließlich deutschen Staatsangehörigen und „ihnen gleichgestellten Personen gewährt wird, die seit mindestens fünf Jahren ihren legalen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.” Der Landesverband Baden-Württemberg schrieb in sein Landtagswahlprogramm 2026:

Voraussetzung für den Bürgergeldbezug von Antragstellern ohne deutsche Staatsangehörigkeit soll eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ohne auf­stockende Sozialleistungen von mindestens zehn Jahren in Deutschland sein. Deren Bürgergeldbezug soll auf ein Jahr begrenzt werden.

Neben den Forderungen in den jeweiligen Wahlprogrammen brachte die AfD-Bundestagsfraktion zwei Anträge im Jahr 2024 sowie einen Antrag im Jahr 2026 zu diesem Themenkomplex in den Bundestag ein:

Im Antrag vom 16. Januar 2024 mit dem Titel „Sozialstaat sichern — Bürgergeld für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige begrenzen” forderte die AfD-Fraktion den Ausschluss volljähriger erwerbsfähiger Ausländer*innen vom SGB II, sofern sie nicht fünf Jahre erlaubten Aufenthalt, fünf Jahre existenzsichernde Erwerbs­tätigkeit mit mindestens 1.250 Euro netto monatlich sowie Deutschkenntnisse auf B2-Niveau nachweisen könnten. Drittstaatsangehörige müssten zusätzlich eine Niederlassungserlaubnis vorweisen. Der Bürgergeld-Bezug solle außerdem auf maximal zwölf aufeinanderfolgende Monate und insgesamt fünf Jahre im Erwerbsleben befristet werden. In der Antragsbegründung ist zu lesen:

Die Befristung des Bürgergeldes — einer rein steuerfinanzierten Sozialleistung, die als Überbrückungshilfe für Arbeitsuchende konzipiert ist — stellt auch keine unzulässige Diskriminierung von Ausländern dar. Bei der Befristung von Grundsicherungsleistungen ist der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die Anknüpfung an das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein zulässiges Kriterium und angesichts der konkreten Ausgestaltung auch verhältnismäßig. Die sich für die betroffenen Ausländer ergebenden Handlungsalternativen, zu arbeiten oder zurückzukehren, sind realisierbar und zumutbar. Eine Herabsetzung der Menschenwürde ausländischer Staats­angehöriger ist damit offensichtlich nicht verbunden.

In der Plenardebatte am 19. Januar 2024 führte der damalige Bundestags­abgeordnete Norbert Kleinwächter im Rahmen der Beratung des Antrags aus:

Wir sehen das im Bürgergeldsystem: 47 Prozent der Bezieher sind Ausländer, nicht nur Asylbewerber. Deswegen fordern wir als AfD, dass der Zugang zum Bürgergeld allgemein begrenzt wird. Man braucht in Zukunft, wenn es nach uns geht, eine Niederlassungserlaubnis. Man braucht Sprachniveau B2. Man braucht fünf Jahre existenzsichernde Tätigkeit in Deutschland, bevor man Bürgergeld beziehen kann. Und wir wollen es auch begrenzen auf ein Jahr am Stück und maximal fünf Jahre während der gesamten Lebenszeit. Wissen Sie, warum? Weil es jederzeit möglich ist, nach Hause zurückzukehren und dort eine sinnvolle Erwerbstätigkeit wahrzunehmen.

Die AfD-Bundestagsfraktion brachte außerdem am 15. Mai 2024 einen Antrag mit dem Titel „Aufschwung für Deutschland — Starke Wirtschaft und soziale Verantwortung” ein. Darin forderte sie den Bundestag auf,

den Sozialstaatsmagnet sofort abzustellen und hierfür

a. für Asylbewerber das Prinzip Sach- statt Geldleistungen umzusetzen;

b. Asylbewerber zu gemeinnützigen Tätigkeiten heranzuziehen;

c. den Rechtskreiswechsel für Ukrainer rückgängig zu machen und sie vom Bürgergeld ins Asylbewerberleistungssystem zu überführen;

d. den Bezug von Leistungen nach dem SGB II für Ausländer an eine fünfjährige existenzsichernde Erwerbstätigkeit, einen unbefristeten Aufenthaltstitel und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zu knüpfen;

e. den Bezug von Leistungen nach dem SGB II für Ausländer nur noch befristet für zwölf Monate am Stück und für fünf Jahre über das gesamte Erwerbsleben zu gewähren;

f. Asylbewerber unter Berücksichtigung mitgeführter Bargeldbeträge und Wertgegenstände einer Vermögensprüfung zu unterziehen;

g. den Sozialleistungsmissbrauch zum Beispiel durch falsche Einkommens- und Vermögensauskünfte, Scheinvaterschaften, Schwarzarbeit, mehrfache Identitäten etc., konsequent zu bekämpfen;

2026 verschärfte ein weiterer Antrag die gewünschten Anforderungen für Drittstaatsangehörige erheblich: Statt fünf Jahren existenzsichernder Tätigkeit werden nun — in Übereinstimmung mit dem jüngsten Bundestagswahlprogramm — zehn Jahre gefordert. Für EU-Ausländer*innen bleibt es bei fünf Jahren. Das B2-Spracherfordernis, das durch Zertifikat nachzuweisen sei, und die Nieder­lassungs­erlaubnis für Drittstaatsangehörige blieben unverändert bestehen, ebenso die Befristungsregelung. In der Begründung dazu wird ausgeführt:

Ziel ist es, den Bundeshaushalt zu entlasten und die unkontrollierte Einwanderung in das deutsche Sozialleistungssystem zu verhindern. Gleichzeitig soll gegenüber der betroffe­nen Personengruppe ein positiver Anreiz zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Der Leistungsausschluss gilt auch für Anträge auf „aufstockende” Leistungen. (…) Ausländer aus Drittstaaten benötigen für den Zugang zum Rechtskreis des SGB II zudem einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis.

Der Landesverband Brandenburg veröffentlichte am 3. August 2024 den folgen­den Beitrag auf Facebook:

Grundsätzlich gilt: Ausländer sollten keinen Anspruch auf Bürgergelderhalt haben. Ausnahmen sollte es nur für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis oder EU-Ausländer geben, die eine fünfjährige existenzsichernde Erwerbstätigkeit nachweisen können und gut Deutsch sprechen. Der Bürgergeldbezug sollte für diese Gruppe allerdings auf maximal ein Jahr begrenzt werden. Asylbewerber und Flüchtlinge sollten nur noch Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, verbunden mit einer Arbeitspflicht in gemeinnützigen Bereichen. All das hat die AfD auf Bundesebene mehrfach gefordert.

René Springer, Bundestagsabgeordneter, veröffentlichte auf X am 27. Juli 2023 den folgenden Post, bei dem er sich auf einen Beitrag von Julian Reichelt bezog:

Seit 2010 wurde insgesamt 132,8 Milliarden Euro an ausländische Hartz IV-Empfänger aus­gezahlt. Geld, das den fleißigen Menschen im Land zuvor aus den Taschen gezogen wurde.

Schluss damit! Ziel muss es sein, die Zahl der ausländischen Bürgergeld-Empfänger auf NULL zu reduzieren.

Zitierter Post von Julian Reichelt (27. Juli 2023):

Bezogen 2010 noch 5,2 Millionen Deutsche Sozialleistungen, so sind es derzeit (letzter Stand Februar 2023) noch 2,9 Millionen Bürgergeldempfänger (53%) gegenüber 2,6 Millionen Ausländern (47 Prozent).

Den Ausschluss bestimmter Ausländer*innen von der Grundsicherung sowie die Begrenzung ihres Bezugs auf ein Jahr für alle Ausländer*innen könnte die Menschenwürde derjenigen verletzen, denen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich oder zumutbar ist. Letzteres gälte jedenfalls für Personen, denen in Deutschland eine Schutzberechtigung zuerkannt wurde — denn gerade weil ihnen im Herkunftsland Verfolgung oder ernsthafter Schaden droht, ist eine Rückkehr in das Herkunftsland zur Existenzsicherung in der Regel ausgeschlossen. Auch diese Personen sollen nach den Plänen der AfD jedoch keine Grundsicherung mehr erhalten. Sie wären damit völlig ohne Einkommen (dazu sogleich näher).

Eine solche Obliegenheit zur Rückkehr ins Heimatland als Bedingung für den Leistungserhalt ist jedoch nicht nur für diesen Personenkreis problematisch. Umstritten ist bereits, ob Personen von Grundsicherungsleistungen aus­geschlossen werden können, wenn eine zumutbare Möglichkeit zur Ausreise besteht. Das Bundessozialgericht hält den Ausschluss von Unionsbürger*innen, die kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, wenn diesen eine Ausreise möglich und zumutbar ist, für verfassungskonform. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hält sie außerhalb des engen Anwendungsfalls des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Leistungsausschluss arbeitssuchender Unions­bürger*innen) aber für verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Forderungen der AfD gehen hingegen deutlich über den bereits bestehenden Leistungsausschluss von Unionsbürger*innen ohne Freizügigkeitsberechtigung hinaus. Der Anspruch auf Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung soll für alle Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland überhaupt erst nach zehn Jahren entstehen können und auch dann auf ein Jahr begrenzt sein.

In dem Antrag der AfD-Bundestagsfraktion aus dem Jahr 2026 sind die Handlungsmöglichkeiten für die ausgeschlossenen Ausländer*innen wie folgt beschrieben:

Die sich für die betroffenen Ausländer ergebenden Handlungsalternativen lauten: Verbleib im System der Asylbewerberleistungen bzw. Analogleistungen, Leben von Ersparnissen, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Rückkehr ins Heimatland und sind in der Regel realisierbar und zumutbar. Eine Herabsetzung der Menschenwürde des Ausländers ist damit nicht verbunden.

Dabei ist der Verweis auf Asylbewerberleistungen bzw. Analogleistungen irreführend. Zum einen erfasst der persönliche Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) die von diesem Vorschlag betroffenen Personengruppen gerade nicht. Gemäß § 1 AsylbLG sind leistungsberechtigt nur Personen, die über einen dort aufgelisteten Aufenthaltsstatus verfügen — also insbesondere Asylsuchende und geduldete Personen. EU-Ausländer*innen, die kraft nationalen Rechts (Freizügigkeitsgesetz/EU) freizügigkeitsberechtigt sind, sowie Drittstaatsangehörige mit Niederlassungserlaubnis und alle Personen mit einem Aufenthaltstitel, der zu einem längerfristigen Aufenthalt berechtigt, fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des AsylbLG. Der Verweis geht damit ins Leere: Er setzt einen aufenthaltsrechtlichen Status voraus, den die betroffenen Personen definitionsgemäß nicht haben.

Zum anderen scheidet die als Handlungsalternative genannte Rückkehr ins Heimatland für anerkannte Schutzberechtigte in der Regel aus. Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG sowie Asylberechtigte nach Art. 16a GG erhalten nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 AufenthG zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis; subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG erhalten nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Niederlassungs­erlaubnis ist für sie frühestens nach drei bzw. fünf Jahren unter den Voraus­setzungen des § 26 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG möglich. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, verlangt der Antrag der AfD-Fraktion darüber hinaus zehn Jahre sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit. Der Zugang zum SGB II bleibt für anerkannte Schutzberechtigte damit auf unabsehbare Zeit — faktisch für mehr als eine Dekade — versperrt. Es entsteht damit ein leistungs­rechtliches Vakuum: kein Zugang zum Bürgergeld, kein Rückgriff auf das AsylbLG und keine Möglichkeit zur Rückkehr.

Die Begründung der AfD-Fraktion verschleiert damit, dass der Antrag für einen erheblichen Teil der Betroffenen — darunter Schutzberechtigte, denen eine Rückkehr unmöglich ist — einen vollständigen Ausschluss von jeglichem exis­tenz­sichernden Leistungssystem bei fehlenden Selbsthilfemöglichkeiten zur Folge hätte. Dies ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar. Insbesondere auch, weil migrationspolitische Erwägungen einen Leistungs­ausschluss für Menschen, die sich in Deutschland aufhalten und hilfebedürftig sind, nicht rechtfertigen (siehe oben A.III.3.a)).

Fraglich ist, ob die von einem Bürgergeldausschluss betroffenen, hilfe­bedürf­tigen aufenthaltsberechtigten Personen existenzsichernde Sozialhilfe erhalten könnten. Gemäß § 21 S. 1 SGB XII ist Sozialhilfe ausgeschlossen, soweit dem Grunde nach ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Das Verhältnis zwischen beiden Systemen ist ein Ausschlussverhältnis auf der Anspruchsebene, nicht erst auf der Zahlungsebene. Welchem System der betroffene Personenkreis zuzuordnen ist, hängt von der gesetzestechnischen Ausgestaltung des AfD-Vorschlags ab.

Würde der Anspruch auf Bürgergeld lediglich zum Ruhen gebracht, bestünde dem Grunde nach weiterhin ein SGB-II-Anspruch; die Sperrwirkung des § 21 Satz 1 XII griffe und Sozialhilfe schiede aus. Knüpfte die Regelung demgegenüber an die Regelungstechnik des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II an und schlösse bestimmte Personen aus dem persönlichen Anwendungsbereich des SGB II aus, entfiele die Sperrwirkung; der betroffene Personenkreis könnte dem Grunde nach Sozialhilfe beanspruchen.

In dem Antrag aus dem Jahr 2026 fordert die Bundespartei, den in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II geregelten „Leistungsausschluss” neu zu regeln. Nur wenn eine tatsächliche, dauerhafte und verfestigte Verbindung zum deutschen Arbeits­markt als Arbeitnehmer — nachgewiesen durch eine mindestens zehnjährige existenzsichernde Tätigkeit — bestehe, sei der Zugang zum SGB II eröffnet. Dabei würde es sich voraussichtlich um einen Ausschluss aus dem persönlichen Anwendungsbereich handeln, also um einen Ausschluss dem Grunde nach.

Vorliegend ist jedoch nicht die technische Ausgestaltung einer noch nicht existierenden Norm maßgeblich, sondern das programmatische Ziel der Partei. Dieses Ziel ist im Wahlprogramm 2025 ausdrücklich benannt: Der Sozialstaat soll durch eine Absenkung des Leistungsumfangs für bestimmte Personen­gruppen entlastet werden; zugleich soll ein Steuerungsanreiz zur Ausreise geschaffen werden. Beide Ziele werden durch einen system­übergreifenden Anspruchsausschluss verfolgt. Eine Auslegung des Programms, die den betroffenen Personen den Weg in die Sozialhilfe offenließe, verfehlt dieses Ziel vollständig: Am Leistungsumfang änderte sich unter dem Strich nichts, der gewollte migrationspolitische Steuerungseffekt bliebe aus. Der im Wahlprogramm 2025 beklagten „Masseneinwanderung in den Bürgergeld-Bezug” wäre sie nicht entgegengetreten. Auch wäre das weitere Ziel, die Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme zu verbessern, nicht erreicht. Die AfD zielt daher auf eine Konstruktion, die den Zugang zu beiden Systemen gleichzeitig verschließt und damit ein leistungsrechtliches Vakuum erzeugt.

Das dergestalt entstehende leistungsrechtliche Vakuum lässt sich nicht lediglich als Verletzung der Ausgestaltungspflichten qualifizieren, sondern greift auf die absolut wirkende Menschenwürdegarantie durch. Der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum wird durch Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Seine Ausgestaltung — die Bemessung des konkreten Bedarfs, der Erlass einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage und deren stetige Aktualisierung — ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Unterlässt der Gesetzgeber, der Adressat dieser Gestaltungspflicht ist, jede Versorgung, so liegt nicht lediglich eine Verletzung der sozialstaatlichen Ausgestaltungspflicht vor, sondern ein Eingriff in die absolut wirkende Menschenwürde selbst.

Die AfD will Geldleistungen für Asylbewerber*innen und Ausreisepflichtige (Leistungs­berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) vollständig durch Sachleistungen und diese auf „Brot, Bett und Seife” kürzen. Dadurch würde ein Großteil bisher anerkannter Bedarfspositionen gestrichen.

Die Forderung nach einer vollständigen Umstellung von Geld- auf Sachleistungen für Asylbewerber*innen zieht sich als konstante Linie durch die Programmatik der AfD auf Bundes- und Landesebene. Bereits im Grundsatzprogramm von 2016 heißt es, die Sozialhilfe vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer sei „umgehend auf ein rechtlich zulässiges Minimum an Sachleistungen zurückzuführen”. Das Bundestagswahlprogramm 2017 formulierte den Grundsatz „Sachleistungen vor Geldleistungen”, das Bundestags­wahl­programm 2021 verschärfte dies zur ausnahmslosen Pflicht: „Sozialleistungen für Asylbewerber und Ausreisepflichtige sind ausnahmslos als Sachleistungen zu erbringen.” Auch die JA forderte bereits in ihrem 2018 verabschiedeten und zuletzt 2019 geänderten „Deutschlandplan”, dass in „Deutschland auf­ge­nommene Flüchtlinge” lediglich „Nahrung, Sicherheit und Obdach” erhalten sollten. Sie seien „darüber hinaus […] nicht in das deutsche Sozialsystem zu integrieren.” Die Versorgung von Flüchtlingen müsse deshalb mit Sachleistungen erfolgen, nicht mit Sozialleistungen, die im Zweifel ihren Weg zurück in die Heimat finden.

In dem von der AfD-Bundestagsfraktion am 15. Mai 2024 eingebrachten Antrag „Aufschwung für Deutschland — Starke Wirtschaft und soziale Verant­wortung” wurde neben dem Leistungsausschluss für Ausländer*innen (siehe oben A.III.3.b)) ebenfalls gefordert, dass Asylbewerber*innen statt Geld­leistungen nur noch Sachleistungen erhalten sollten.

Auf Bundesebene spitzte sich diese Forderung am 24. September 2024 in einem konkreten parlamentarischen Antrag weiter zu: Unter dem expliziten Titel „Brot, Bett und Seife — Sachleistungen statt Geldleistungen für Asylbewerber” brachte die AfD-Fraktion, angeführt von René Springer, einen Antrag in den Bundestag ein. Darin forderte die Fraktion die Bundesregierung auf, einen Gesetz­entwurf vorzulegen,

der festlegt, dass für die Dauer des Asylverfahrens bis zur Abschiebung oder der Anerkennung eines Asylgesuchs eine Versorgung ausschließlich in Form von notwendigen Sachleistungen erfolgt, wie Essen, Kleidung und Hygienemittel (Brot, Bett und Seife) sowie lediglich eine medizinische Grundversorgung

Auf ihrer Internetseite schreibt die AfD-Bundestagsfraktion außerdem unter dem Titel „Endspurt für Deutschland — Arbeitsschwerpunkte der AfD-Bundes­tags­fraktion 2024/2025”:

Forderungen der AfD-Bundestagsfraktion zu Arbeit und Soziales:

1. Strikte Sachleistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge nach dem Prinzip »Brot, Bett und Seife« (…)

Außerdem forderte die Bundestagsfraktion 2025 in einem Antrag Folgendes:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der

1. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG abschafft;

2. für bisherige Ansprüche auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG angemessene Übergangsregelungen bis Ende 2025 sicherstellt.

Dabei wird explizit nochmal auf den Antrag aus dem Jahr 2024 verwiesen. Die AfD wurde auch in der Plenardebatte mit dem Verstoß ihres Vorschlags gegen das menschenwürdige Existenzminimum konfrontiert, ohne dass sie in der Folge von dem Antrag Abstand nahm. So erklärte Lars Ehm, Abgeordneter der CDU/CSU-Fraktion:

Wer seiner Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommt, der bekommt keine Analogleistungen. Das ist eine harte Sanktion, meine Damen und Herren, die verfassungsrechtlich durchaus hinterfragt wird, weil hier ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu einer Leistungsabsenkung führt — unter ein Niveau, das als existenz­sichernd für einen längeren Aufenthalt angesehen wird. Daraus ergibt sich die Frage — und das ist jetzt entscheidend —, ob die generelle Abschaffung der Analogleistungen verfassungsgemäß sein kann. Ich würde sagen, nein; denn wenn der Ausschluss bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten als problematisch angesehen wird, ist es die generelle Abschaffung erst recht.

Auf Landesebene wird diese Forderung nach „Sachleistungen” durchgängig wieder­holt und mit dem Ziel verbunden, finanzielle Anreize zur Migration zu beseitigen. In Thüringen will die AfD „alle rechtlich bestehenden Möglichkeiten nutzen, um Armutsmigration nach Thüringen weitgehend unattraktiv zu machen”, wobei ein „deutlich abgesenkter Versorgungs- und Unterbringungs­standard” und die Rückkehr zum Sachleistungsprinzip ausdrücklich als Mittel benannt werden. In einer auf der Internetseite der AfD Thüringen ver­öffentlichten Mitteilung wird der migrationspolitische Sprecher der Thüringer AfD-Fraktion und Mitglied im Landesvorstand Daniel Haseloff mit den Worten zitiert, die AfD fordere „seit Jahren konsequent das Sachleistungsprinzip: Brot, Bett und Seife (…)”.

Die AfD Sachsen-Anhalt fordert, Geldleistungen für Asylbewerber „ausnahmslos durch Sachleistungen” zu ersetzen, um die „Sogwirkung” des deutschen Sozialstaats zu beenden. Die AfD Brandenburg forderte 2024 und auch im Koalitions­programm von 2025 die vollständige Sachleistungsversorgung, während auch schon das Landtagswahlprogramm von 2019 den Wegfall von Geldleistungen als „wichtigsten Anreiz” zur Verhinderung von Einwanderung in das Sozialsystem beschreibt. Die AfD Nordrhein-Westfalen fordert die „konsequente Umwandlung” von Geld- in Sachleistungen sowie ein Verbot regulärer Beschäftigung während des laufenden Asylverfahrens, die AfD Schleswig-Holstein die Ausweitung von Sachleistungen sowie eine finanzielle Beteiligung der Asylbewerber an ihrer eigenen Versorgung.

Die AfD Baden-Württemberg verlangte 2021 zusätzlich die Abschaffung der Analogleistungen (Leistungen äquivalent zum Bürgergeld); das Landtags­wahl­programm von 2026 fordert ergänzend die „komplette Umstellung sämtlicher Sozialleistungen für Asylbewerber auf Sachleistungen”. Die AfD Hamburg bewertet die eingeführte Bezahlkarte als unzureichend und fordert die vollständige Umstellung auf Sachleistungen, ebenso die AfD Bremen. Der Vorsitzende der AfD-Fraktion in Hamburg konkretisierte das wie folgt: „Es braucht Brot, Bett und Seife — statt Gutscheintricksereien!” Auch die AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus fordert explizit „Brot, Seife, Bett”.

Dass sich auch hinter dem Begriff der „Sachleistungen” tatsächlich das Prinzip „Brot, Bett und Seife” verbirgt, wird besonders am Beispiel Bayerns deutlich. Im Landtagswahlprogramm 2023 fordert die AfD Bayern zunächst noch allgemein, dass Sozialleistungen nach dem Aufenthaltsrecht „nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen bereitgestellt werden sollen”. Im Positionspapier zur bayerischen Asylpolitik aus dem Jahr 2024 wird die Gleichsetzung dann explizit:

Wir befürworten zudem die strikte Umstellung von Geld- auf Sachleistungen für Asylbewerber nach dem Prinzip ‘Brot, Bett und Seife’. Das starke Signal an Wirtschafts­migranten und Sozialtouristen aus aller Herren Länder muss lauten: Das Weltsozialamt Deutschland ist dauerhaft geschlossen!

Diese Verbindung wird auch in parlamentarischen Debatten hergestellt. So führte der Landtagsabgeordnete Jörg Baumann im bayerischen Landtag am 5. Juni 2025 aus:

Nehmen wir Ihren Vorschlag zur einheitlichen Aktenversendung bei Ausländerbehörden. Den brauchen wir nicht. Wir brauchen eine andere Politik. Dann brauchen wir auch keine Akten mehr zu verschicken. Bett, Brot und Seife, Remigration und dazu ein Grenzzaun wie an der ungarisch-serbischen Grenze — dann hat sich das Aktenproblem auch schon gelöst.

Besonders prägnant und wiederholt verwendet die Formel „Brot, Bett und Seife” der Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende der AfD Brandenburg René Springer. Auf der Auftaktveranstaltung zur Bundestagswahl in Eberswalde am 18. Januar 2025 erklärte er:

Es wird keinerlei Geldleistungen mehr für Asylbewerber geben. Brot, Bett und Seife — das ist das Motto. Und wer dann noch kommt, der ist wirklich Kriegsflüchtling. Wir werden Rückführungen im großen Stil durchführen. Illegale haben in Deutschland nichts verloren.

Auf der AfD-1.-Mai-Demonstration in Cottbus stellte er den inhaltlichen Zusammenhang öffentlichkeitswirksam her:

Wie sieht AfD-Politik aus: Die 1.250 €, die Fremde erhalten, die sollte man den Müttern geben — und den Fremden, die zu uns kommen in der Hoffnung, hier im Sozialsystem alimentiert zu werden, denen sollte man genau drei Dinge geben: Brot, Bett und Seife. Und wer dann noch kommt, ist wirklich Flüchtling.

Beim Winterfest der AfD Brandenburg in Neuruppin am 24. Januar 2025 wiederholte Springer die Forderung und machte den Geltungsanspruch noch deutlicher:

Wir werden für Flüchtlinge und Asylbewerber die Geldleistungen komplett streichen. Es wird vom ersten Tag an nur noch Sachleistungen geben. Und das heißt: Brot, Bett und Seife! Und wer dann noch nach Deutschland kommt, der ist wirklich Flüchtling. […] Diese aktivierende Grundsicherung wird eine Sozialleistung grundsätzlich nur noch für Deutsche sein. Wir werden aufhören, die Welt in Deutschland zu alimentieren!

Am 27. Juni 2024 äußerte Springer sich öffentlich in einem YouTube-Video des AfD-Landes­verbands Brandenburg mit dem Titel „Mütter mit 3 Kindern und ihre Rente”:

808 Euro ist das, was Mütter mit drei Kindern in Deutschland im Durchschnitt an Rente bekommen. […] Und dann kommen da irgendwelche dahergelaufenen Fremden, kommen ins Bürgergeld und kassieren von Tag 1 an 1.250 Euro. […] Wie sieht nun AfD-Politik aus? Die 1.250 Euro, die Fremde erhalten, die sollte man den Müttern geben. Und den Fremden, die zu uns kommen, in der Hoffnung, hier im Sozialsystem alimentiert zu werden, denen sollte man genau drei Dinge geben. Brot, Bett und Seife. Und wer dann noch kommt, der ist wirklich Flüchtling.

In einer Rede im Deutschen Bundestag, veröffentlicht auf TikTok am 28. Juni 2025, übersetzte Springer die parlamentarische Forderung nach Sachleistungen explizit:

Wir fordern den sofortigen Stopp des Rechtskreiswechsels, wir fordern die Rückführung aller Ukrainer ins Asylbewerberleistungssystem. Und dort wollen wir Sachleistungen statt Geldleistung — oder übersetzt für Sie: Brot, Bett und Seife. Wir wollen, dass der deutsche Sozialstaatsmagnet ein für alle Mal abgeschaltet wird.

Steffen Kotré, Bundestagsabgeordneter für Brandenburg und Landesvorstands­mitglied, äußerte sich am 23. Januar 2025 wie folgt:

Es bedarf nicht nur Grenzsicherung, sondern Remigration. \…] [Abschiebung im großen Stil und Brot, Bett und Seife. Das heißt keinen einzigen Euro mehr für jemanden, der abgelehnt ist, der nicht in unserem Land sein darf und der sich auch sonst wie hier bei uns nicht integriert.

Bernd Schattner, Bundestagsabgeordneter für Rheinland-Pfalz, verknüpfte die Formel mit weiteren migrationspolitischen Forderungen:

Wir werden unsere Grenzen schützen und die illegale Migration nach Deutschland begrenzen. Ausnahmslos Sach- statt Geldleistungen. Bett, Brot und Seife. Und auf Wunsch ein One-Way-Ticket nach Hause. Keine Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren.

Petr Bystron, Mitglied des Europäischen Parlaments für die AfD, fasste die Position der AfD-Abgeordneten aus Bayern nach einem interfraktionellen Treffen auf Telegram zusammen:

Nur mit der AfD gibt es: — Grenzschließungen! — Ausweisung aller Illegalen! — Ende der Anreize (stattdessen: ‚Bett, Brot, Seife’-Prinzip)! — Und: Ein Veto-Recht der Kommunen gegen Überfremdung!

Das Prinzip findet sich auch in einem Entschließungsantrag der AfD-Fraktion im Brandenburger Landtag:

5. Bis zur zwangsweisen Vollziehung der Ausreisepflicht (Abschiebung) ist eine Unter­bringung in Abschiebezentren und nach dem Prinzip ‘Brot, Bett und Seife’ vorzunehmen.

Und an anderer Stelle desselben Antrags:

Bis zur Vollziehung der Abschiebung sind alle vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer […] in einer gesonderten Ausreiseeinrichtung (Abschiebezentrum) unterzubringen und nach dem Prinzip ‚Brot, Bett und Seife’ zu versorgen.

Petr Bystron, Mitglied des Europäischen Parlaments für die AfD, fasste die Position der AfD-Abgeordneten aus Bayern nach einem interfraktionellen Treffen auf Telegram zusammen:

Nur mit der AfD gibt es: — Grenzschließungen! — Ausweisung aller Illegalen! — Ende der Anreize (stattdessen: ‘Bett, Brot, Seife’-Prinzip)! — Und: Ein Veto-Recht der Kommunen gegen Überfremdung!

Die brandenburgische Landtagsabgeordnete, stellvertretende Fraktions­vor­sitzen­de sowie Innen- und „Remigrationspolitische” Sprecherin der Land­tags­fraktion Lena Kotré verwendete die Formel in einer Rede am 23. Januar 2025:

Bis zur Vollziehung der Abschiebungen müssen alle vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer in speziellen Einrichtungen untergebracht werden. […] Dies muss nach dem Prinzip Brot, Bett und Seife geschehen. Menschenwürdig, aber mit einer klaren Botschaft: Wer ausreisepflichtig ist, der hat dieses Land zu verlassen.

Auf einer gemeinsamen Veranstaltung mit dem rechtsextremen Aktivisten Martin Sellner in Luckenwalde am 22. Januar 2026 erklärte Lena Kotré außer­dem:

Ich fasse mich ganz kurz. Brot, Bett und Seife, das reicht völlig aus. Und dann haben wir die Anreize schon beseitigt. Also dann werden die Leute hier nicht herkommen — und ich sage Ihnen, wer wirklich vor Krieg oder Verfolgung geflohen ist, der wird sich damit zufriedengeben.

Die vorstehenden Belege zeigen, dass die AfD die schon lange vertretene Forderung, Schutzsuchenden nur noch Sachleistungen zu gewähren, sukzessive auf die Position konkretisiert hat, dass diese Sachleistungen nur noch in Obdach, Essen und Hygienematerial („Brot, Bett, Seife”) bestehen sollen. Einzelne, auch hochrangige Funktionär*innen der AfD vertreten das bereits seit Jahren. Im Jahr 2024 hat sich die Bundestagsfraktion diese Position jedoch explizit zu eigen gemacht und auch im Parlament sowie darüber hinaus wiederholt. Zumindest einzelne Landesverbände sind ihr darin explizit gefolgt, sodass auch mit Blick auf die kontinuierliche Entwicklung der AfD hin zu einer immer strengeren Asylpolitik davon auszugehen ist, dass die Forderung „Brot, Bett, Seife” einer Grundtendenz in der Partei entspricht.

Die Forderung der AfD, Leistungen für Asylbewerber*innen generell und ausnahmslos auf „Brot, Bett und Seife” zu reduzieren, könnte im Falle ihrer Umsetzung die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Daneben sollen die Analogleistungen abgeschafft werden. Somit sollen neben Asyl­bewerber*innen auch alle Schutzsuchenden mit Duldung als Leistungs­berechtigte nach dem AsylbLG nur noch „Brot, Bett, Seife” erhalten.

Wie bereits dargelegt, steht ein Anspruch auf diejenigen materiellen Voraus­setzungen, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedem Menschen ab Beginn seines Aufenthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus. Der Anspruch um­fasst nicht nur die physische Existenz, sondern auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sowie ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Differenzierungen gegenüber bestimmten Personengruppen sind dem Gesetzgeber nur insoweit gestattet, als er nachweisen kann, dass deren konkreter Bedarf von dem anderer Hilfsbedürftiger signifikant abweicht.

Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei zu entscheiden, wie er das menschenwürdige Existenzminimum absichert. Aktuell werden bestimmten Schutz­suchenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt: Das Gesetz regelt den Leistungsbezug von Personen im Asylverfahren, von geduldeten und ausreisepflichtigen Personen sowie weiteren Personengruppen (siehe § 1 Abs. 1 AsylbLG), sofern sie hilfsbedürftig sind.

Aktuelle Ausgestaltung der Leistungen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz

Abschnitt betitelt „Aktuelle Ausgestaltung der Leistungen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz“

Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz haben, werden von anderen existenzsichernden Sozial­leistungen wie der Sozialhilfe oder dem Bürgergeld ausgeschlossen. Sie erhalten stattdessen zunächst Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zur Deckung des physischen und soziokulturellen Bedarfs. Grundleistungen erfassen Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden den Anspruchsberechtigten Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf), § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. In Bedarfsstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende) wird der notwendige Bedarf aktuell mit 253 € und der notwendige persönliche Bedarf mit 202 € berechnet (Gesamt: 455 €). Dahingegen erhalten alleinstehende oder alleinerziehende Bürgergeld­berechtigte im Regelbedarf aktuell 563 € (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Leistungen sind im Vergleich zu Bürgergeld und Sozialhilfe reduziert.

Nach einer Wartefrist von 36 Monaten (bis Februar 2024: 18 Monaten) besteht dann ein Anspruch auf sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, wenn die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Umfang denen des Sozialhilferechts (SGB XII) entsprechen.

Nach 36 Monaten erhalten deutsche Staatsangehörige und ausländische Staatsangehörige somit in der Regel unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus vergleichbare Leistungen (Analogleistungen, § 2 AsylbLG). Es liegt kein plausibler Beleg dafür vor, dass die vom Asylbewerberleistungsgesetz erfassten Personen sich typischerweise nur für kurze Zeit in Deutschland aufhalten. Grund hierfür ist vor allem, dass nach drei Jahren nicht mehr von einem vorübergehenden Aufenthalt gesprochen werden könne und sozialer Integrations­bedarf bestehe.

Leistungskürzungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Abschnitt betitelt „Leistungskürzungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“

Leistungskürzungen können — auch wenn durchaus umstritten — mit der Menschen­würde vereinbar sein. Das AsylbLG enthält auch Regelungen zu möglichen Leistungseinschränkungen als Sanktion. § 1a AsylbLG sieht vor, dass Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen ihren Anspruch auf reguläre Grundleistungen sowie auf sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG verlieren können. In diesen Fällen beschränkt sich die Versorgung im Regelfall auf das, was zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs an Ernährung, Unterkunft sowie Körper- und Gesundheitspflege erforderlich ist. Diese stark reduzierte Leistungs­form entspricht einer Reduzierung auf „Brot, Bett und Seife” oder auf „das physische Existenzminimum”. Die verbleibenden Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Weitere Bedarfe — etwa für Kleidung oder Haushaltsgegenstände — können nur dann berücksichtigt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies erfordern.

Nach § 1a Abs. 1 AsylbLG verliert, wer einen feststehenden Ausreisetermin hat und ausreisen könnte, ab dem Folgetag den Anspruch auf reguläre Leistungen — es sei denn, die Ausreise scheitert an Umständen, die die Person nicht zu vertreten hat. § 1a Abs. 2 AsylbLG erfasst Personen, die nachweislich nur eingereist sind, um Leistungen zu erlangen. § 1a Abs. 3 AsylbLG betrifft Fälle, in denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen an selbst verschuldetem Verhalten scheitern — etwa Untertauchen oder Passverweigerung — und löst die Kürzung ab Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus. § 1a Abs. 4 AsylbLG ist systematisch etwas anders gelagert: Er betrifft Dublin-Fälle, in denen ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist oder der Person dort bereits Schutz gewährt wurde; hier ist das Anknüpfungskriterium kein unmittelbares Fehl­verhalten, sondern die europarechtliche Zuständigkeitsverteilung. § 1a Abs. 5 AsylbLG listet sieben konkrete asylrechtliche Mitwirkungspflichten auf — darunter fehlende Registrierung, Nichterscheinen zum Anhörungstermin sowie Verweigerung von Identitätsnachweisen —, bei deren Verletzung ebenfalls auf Minimalleistungen zurückgestuft wird; die Kürzung endet dabei automatisch, sobald die geschuldete Mitwirkungshandlung nachgeholt wird. § 1a Abs. 6 AsylbLG schließlich sanktioniert fehlende Angaben von Finanzmitteln.

Die Leistungseinschränkungen des § 1a AsylbLG knüpfen an ein bestimmtes Verhalten der grundsätzlich Leistungsberechtigten an. Damit weisen sie im Gegensatz zu der pauschalen Vorenthaltung des menschenwürdigen Existenzminimums immer noch eine Form der Individualisierung auf. Dahingegen sind die von der AfD vorgeschlagenen Änderungen des AsylbLG anders ausgerichtet und knüpfen ausschließlich an den Aufenthaltsstatus an: Wer in Deutschland Asyl begehrt, soll grundsätzlich nur noch „Brot, Bett, Seife” erhalten.

Für die verfassungsrechtliche Würdigung ist außerdem die gemeinsame Struktur dieser Tatbestände entscheidend. § 1a AsylbLG erkennt den vollen Leistungs­anspruch dem Grunde nach an und schränkt ihn lediglich als Reaktion auf ein konkret festgestelltes, der einzelnen Person individuell zurechenbares Verhalten ein. Die betroffene Person kann die Kürzung durch eigenes Handeln abwenden — am deutlichsten in § 1a Abs. 5 Satz 2 AsylbLG, der die Kürzung automatisch enden lässt, sobald die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht wird. Das sieht § 14 Abs. 2 AsylbLG für alle Tatbestände vor. Damit weisen selbst die weit­reichendsten Kürzungsregelungen des geltenden Rechts noch eine Form der Individualisierung in Form einer Einflussnahmemöglichkeit auf, die den Subjekt­status der Betroffenen anerkennt.

Bei der von der AfD angestrebten Vorenthaltung des menschenwürdigen Existenz­minimums wird hingegen bereits der Anspruch als solcher negiert — und zwar ausschließlich aufgrund des Aufenthaltsstatus. Dabei soll die Leistungs­kürzung auch signifikant sein: Aus einem Antrag aus dem Jahr 2024 sowie aus einem weiteren Antrag aus dem Jahr 2025 (aktuelle Legislaturperiode) geht hervor, dass nur noch „notwendige Sachleistungen” zur Verfügung gestellt werden sollen. Das bedeutet, dass pauschal der gesamte notwendige persönliche Bedarf nach § 3a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG — und somit aktuell 202 € von insgesamt 455 € — gestrichen werden soll. Die Leistungsvorenthaltung bewirkt eine abstrakt-generelle Absenkung des Gesamtanspruchs um 44,4 %, ohne Einzelfallprüfung des tatsächlichen Bedarfs.

Dass es sich dabei um einen Verstoß gegen die Menschenwürde handelt, sah be­reits das Verwaltungsgericht Köln in der Einstufung der JA als Verdachtsfall so:

Es ist aber bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass die Beschränkung der staatlichen Unterstützung von Flüchtlingen auf das bloße physische Minimum gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich zwar nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum aber durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischen­menschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaft­lichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, da der Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiert. […] Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.

Eine Leistungskürzung unter das menschenwürdige Existenzminimum, die an ein individuelles Verhalten anknüpft und somit zumindest grundsätzlich vermeidbar ist, ist nicht zu vergleichen mit einem kompletten Leistungsvorbehalt, der dauer­haft unter dem Leistungsniveau des menschenwürdigen Existenzminimums zurückbleibt.

Die vorstehende Würdigung wird durch die Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts bestätigt. Das Gericht hat im Urteil vom 18. Juli 2012 klargestellt, dass die Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren ist. Die von der AfD vertretene Formel „Brot, Bett und Seife” ist, wie die parlamentarischen Debatten und programmatischen Stellungnahmen belegen, explizit als Abschreckungsinstrument konzipiert. Damit benennen die Urheber des Konzepts selbst denjenigen Rechtfertigungsgrund, den das Bundes­verfassungs­gericht als von vornherein ungeeignet eingestuft hat.

Eine auf diese Weise konstruierte Leistungsarchitektur entzieht das menschen­würdige Existenzminimum dauerhaft und systemisch. Eine solche systematische Leistungsvorenthaltung, die ausschließlich an den Aufenthaltsstatus anknüpft und erklärtermaßen dem Ziel dient, Schutzsuchende abzuschrecken oder durch materielle Entbehrung zur Ausreise zu bewegen, ist mit der Menschenwürde von Leistungsberechtigten des AsylbLG nicht vereinbar.

Gesundheitsversorgung auf „akute Versorgung” absenken

Abschnitt betitelt „Gesundheitsversorgung auf „akute Versorgung” absenken“

Die Forderung, die Gesundheitsversorgung für abgelehnte Asylbewerber*innen und Personen mit ungeklärtem oder illegalem Aufenthaltsstatus auf akute Notfall­hilfe zu beschränken, könnte mit der Menschenwürde unvereinbar sein.

Die Bundestagsfraktion fordert in einem Antrag aus dem Jahr 2025 Folgendes:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

a) Reduktion der Leistungen gemäß § 4 AsylbLG auf akute Notfallbehandlungen, Schmerztherapie und lebensbedrohliche oder nicht aufschiebbare medizinische Maß­nahmen unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Deutschland.

b) Streichung der Kann-Leistungen gemäß § 6 AsylbLG für sämtliche nicht lebensnot­wendi­gen Behandlungen, insbesondere chronische Krankheiten, Zahnbehandlungen, Schwanger­schaftsvorsorge, Impfleistungen und Psychotherapien unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Deutschland — es sei denn, eine besondere Einzelfall­entscheidung durch eine zuständige Aufsichtsbehörde liegt vor.

c) Zentralisierung der medizinischen Erstversorgung in staatlich kontrollierten Gesund­heits­einrichtungen innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen, analog zum dänischen Modell.

d) Einführung einer Genehmigungspflicht für sämtliche weiterführenden medizinischen Maßnahmen, einschließlich psychologischer Betreuung über das Akutstadium hinaus.

e) Gesonderte Regelung für abgelehnte Asylbewerber und Personen mit ungeklärtem oder illegalem Aufenthaltsstatus, die sicherstellt, dass diese Personen ausschließlich zur Inanspruchnahme akuter Notfallhilfe berechtigt sind.

f) Ausländern, die vor Antragstellung in Deutschland nicht erwerbstätig waren und die keine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme zeigen, vom Bezug von Bürgergeld auszu­schließen und die medizinische Versorgung für diese Personen auf Notfallbehandlungen zu beschränken.

Die Bundesregierung wird ferner aufgefordert, mit den Ländern eine zügige Umstellung der Praxis in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu koordinieren und die medizinische Versorgung in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden bzw. zentraler Versorgungsstellen zu überführen.

In der Plenardebatte zu diesem Antrag formulierte Stephan Pilsinger, CDU/CSU, seine Bedenken wie folgt:

Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Verehrte Frau Präsidentin! Jetzt, nach der ganzen Emotionalität, möchte ich gerne zur Sache zurückkehren. (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU) Ich habe mir den Antrag der AfD durchgelesen. Sie schreiben: „Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, dem Parlament binnen sechs Monaten einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die medizinischen Leistungen für Ausländer auf das verfassungsrechtlich unabdingbare Minimum gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG beschränkt.” Die Sache ist die: Wir als Unionsfraktion sind pragmatisch. Wir sagen ganz klar: Die Akut- und Notfallversorgung und alles, was für den Patienten — egal woher er kommt, egal ob er hierher geflüchtet ist oder ob er Inländer ist — notwendig ist, muss der Mensch auch bekommen. Es darf nicht sein, dass Menschen, die ein schweres gesundheitliches Problem haben, wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, nur weil sie aus dem Ausland kommen

Der Antrag ist von den Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel und Tino Chrupalla und damit zugleich von der Parteispitze gezeichnet. Zudem sind die wichtigen innerparteilichen Lager und Landesverbände auch in der Bundestagsfraktion vertreten (siehe oben Teil 1 C.I.1). Der Antrag ist außerdem namentlich von Bundestagsabgeordneten aus neun Bundesländern gezeichnet und wird somit aus allen wesentlichen Landesverbänden heraus getragen. Er ist der Partei somit zurechenbar.

Um die Forderung der AfD, die Gesundheitsleistungen für abgelehnte Asyl­bewerber*innen und Personen mit ungeklärtem oder illegalem Aufenthalts­status auf „akute Notfallhilfe” zu beschränken, verfassungsrechtlich beurteilen zu können, bedarf der Begriff der „akuten Notfallhilfe” näherer Bestimmung. Der Antrag verwendet den Begriff an mehreren Stellen, ohne ihn positiv zu definieren; sein Inhalt ergibt sich aus einem medizinisch-fachterminologischen Verständnis und im Umkehrschluss aus den geforderten Ausschlüssen.

Akutheit ist ein plötzlich und unvermittelt auftretender, schnell und heftig verlaufender Zustand, im Gegensatz zu einem chronischen Zustand, der sich lang­sam entwickelt oder langsam verläuft. Im Antrag wird ein darüber hinausgehendes Verständnis deutlich. Im Forderungsteil (lit. a) wird die Leistungspflicht nach § 4 AsylbLG auf „akute Notfallbehandlungen, Schmerz­therapie und lebensbedrohliche oder nicht aufschiebbare medizinische Maß­nahmen” reduziert; der Feststellungsteil beschreibt das angestrebte „dänische Modell” als auf „Notfallversorgung, Schmerzlinderung sowie nicht aufschiebbare Behandlungen” beschränkt. Ausdrücklich vom Leistungsanspruch ausgenom­men werden demgegenüber durch die Forderung der Streichung von § 6 AsylbLG die Behandlung chronischer Erkrankungen, Zahnbehandlungen, Schwanger­schafts­vorsorge, Impfleistungen und Psychotherapie (lit. b des Antrags); weiterführende medizinische Maßnahmen einschließlich psychologischer Betreuung über das Akutstadium hinaus sollen einer Genehmigungspflicht unterliegen (lit. d des Antrags). Abgelehnten Asylbewerber*innen und Personen ohne geklärten Aufenthaltsstatus soll jede über Notfallhilfe hinausgehende Gesundheitsversorgung versagt werden (lit. e des Antrags).

Zur „akuten Notfallhilfe” im Sinne des Antrags zählen damit offenbar nicht alle medizinisch dringend notwendigen Behandlungen. Dies zeigt die Forderung, den Anspruch auf eine akute Notfallhilfe zu beschränken und damit Leistungen nach § 6 AsylbLG nur noch mit Genehmigung im Einzelfall oder nicht mehr zu erbringen (lit. b, d, e). Nach § 6 Abs. 1 AsylbLG können derzeit Leistungen zur Erbringung unerlässlicher Leistungen im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit erbracht werden. Die Regelung hat die Funktion einer Ausnahmebestimmung für den atypischen Bedarfsfall.

Sie erfasst neben der Akutbehandlung etwa die unbedingt erforderliche Behandlung chronischer Erkrankungen, Zahnbehandlungen, die Schwanger­schafts­vorsorge sowie Psychotherapien. Außerdem erfasst sie sonstige unerlässliche Leistungen im atypischen Bedarfsfall, wie etwa für die Übernahme der Kosten für eine gesundheitsbedingt kostenaufwendige Ernährung oder Dolmetscherkosten während der Krankenbehandlung. Diese Leistungen sollen dem Antrag entsprechend abgelehnten Asylbewerber*innen und Personen ohne geklärten Aufenthaltsstatus vollständig versagt werden (lit. e), während andere Personen sie mit einer Genehmigung im Einzelfall weiterhin erhalten können sollen (lit. b und d).

Es ist zu prüfen, ob die Forderung nach einer auf akute Notfallhilfe beschränkten Gesundheitsversorgung für abgelehnte Asylbewerber*innen und Personen mit ungeklärtem oder illegalem Aufenthaltsstatus mit der Menschenwürde vereinbar ist. Durch diese eingeschränkten Gesundheitsleistungen für alle „abgelehnten Asylbewerber” könnte die elementare Rechtsgleichheit verletzt sein. Diese ist verletzt, wenn eine Ungleichbehandlung aufgrund eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals vorliegt, daraus schwerwiegende Nachteile fließen und die Ungleichbehandlung willkürlich ist (siehe oben Teil 2 A.I.1).

Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals

Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals“

Die geplante Regelung behandelt anerkannte und abgelehnte Asyl­bewer­ber*innen ungleich, indem sie letztere — wie dargestellt — von der Versorgung mit bestimmten Gesundheitsleistungen ausschließt. Die geplante Regelung soll unmittelbar an den Aufenthaltstitel anknüpfen. Der Aufenthaltsstatus stellt laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Differenzierungs­merkmal dar, das überwiegend unabhängig von dem Verhalten der Be­troffe­nen, also kaum verfügbar ist. Diese Differenzierung ist nach der Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch unzulässig, wenn sich keine tragfähige an den Bedarf anknüpfende Begründung findet.

Mit der im Antrag geforderten eingeschränkten Gesundheitsversorgung für abgelehnte Asylbewerber*innen geht eine erhebliche Schlechterstellung für eine große Anzahl an Menschen gegenüber Asylantragsteller*innen und Schutz­berechtigten einher. Abgelehnte Asylbewerber*innen sind alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, also auch jene, die sich legal mit Duldung in Deutschland aufhalten. Laut Auskunft der Bundesregierung lebten Ende Juli 2025 insgesamt 185.868 Personen mit einer Duldung in Deutschland; 38,7 Prozent davon — 71.910 Personen — hielten sich bereits seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Geduldete verbleiben teils auch Jahrzehnte oder ihr ganzes Leben in diesem Aufenthaltsstatus in Deutschland. Von einem durchschnittlich kurzfristigen Aufenthalt kann also nicht ausgegangen werden. In die betroffene Gruppe fallen auch geduldete Kinder, deren beide Elternteile lediglich eine Duldung besitzen.

Grundsätzlich sind Geduldete nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dies umfasst ein eingeschränktes Leistungs­programm bei Krankheiten, Schwangerschaft und Geburt nach §§ 4, 6 AsylbLG. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich auf die Behandlung akuter Krankheiten und Schmerzzustände sowie eine Versorgung im unerläss­lichen Einzelfall beschränkt. Dies gilt aber nur in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts in Deutschland, danach besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ein Anspruch auf Leistungen, die in etwa denen der gesetzlichen Kranken­versicherung entsprechen. Denn es kann hier nicht mehr von einem kurzfristigen Aufenthalt gesprochen werden.

Schwerwiegender Nachteil: Verletzung des gesundheitlichen Existenz­minimums und Demütigung

Abschnitt betitelt „Schwerwiegender Nachteil: Verletzung des gesundheitlichen Existenz­minimums und Demütigung“

Die Regelung der AfD würde für Geduldete eine erhebliche Verschlechterung schon während der ersten 36 Monate des Aufenthalts, aber erst recht in der Zeit danach darstellen. Dies könnte mit dem „gesundheitlichen Existenzminimum” unvereinbar sein. Daraus könnte sich ein schwerwiegender Nachteil ergeben. Außerdem könnte es sich um eine demütigende Ungleichbehandlung handeln.

Bestandteil des Grundrechts auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums ist auch die Gesundheit; das Bundesverfassungsgericht hat 2019 erstmalig ausdrücklich ein „gesundheitliches Existenzminimum” anerkannt. Das Grundrecht auf Gewährleistung des gesundheitlichen Existenzminimums ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden. Es bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, dem insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt. Dieser Gestaltungsspielraum besteht jedoch nicht unbeschränkt: Zuvorderst darf die Anforderung, für eine menschenwürdige Existenz tatsächlich Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden. Die Sicherung des Existenzminimums darf auch nicht an sachfremde Bedingungen geknüpft oder zur Erreichung anderweitiger Ziele relativiert werden. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind migrationspolitisch motivierte Leistungsausschlüsse oder gar der Ausschluss ganzer Bevölkerungsgruppen von der Versorgung. Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger ist nur möglich, sofern dies dem tatsächlichen Bedarf gerade von Menschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, entspricht.

Den Betroffenen wäre dauerhaft der Zugang zu den Leistungen, die in der gesetzlichen Krankenkasse vorgesehen wären, sowie den Leistungen nach dem AsylbLG versperrt. Dazu gehören nach § 4 AsylbLG die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, Besserung oder Linderung erforderlicher Leistungen (§ 4 Abs. 1 AsylbLG), die notwendige ärztliche und pflegerische Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt (§ 4 Abs. 2 AsylbLG) sowie gesetzlich vorgeschriebene und medizinisch gebotene Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen für Kinder (§ 4 Abs. 3 AsylbLG). All diese Leistungen knüpfen an besonders vulnerable Situationen an, in denen eine medizinische Versorgung unerlässlich ist. Der Antrag will den Leistungsstandard gleichwohl weiter absenken — auf einen Notfallbegriff, der selbst unterhalb dessen liegt, was das geltende Recht als Mindeststandard definiert. Dies würde die körperliche Unversehrtheit von Menschen mit Duldung extrem gefährden und wäre dementsprechend nicht mit dem gesundheitlichen Existenzminimum vereinbar.

Der Nachteil könnte außerdem in einer besonderen Demütigung liegen. Demütigung bezeichnet eine Behandlung, die bei den Betroffenen das Bewusst­sein erzeugen kann, nicht als gleichwertige Mitglieder der Gemeinschaft anerkannt zu werden. Maßgeblich ist nicht das subjektive Erleben, sondern die normativ-objektive Eignung der Maßnahme, den Wert der Betroffenen als Menschen herabzusetzen. Demütigung im verfassungsrechtlich relevanten Sinne muss folglich mit einem kommunikativen Moment der Herabsetzung verbunden sein und daher eine soziale oder öffentliche Dimension aufweisen (siehe zu den Maßstäben oben Teil 2 A.I.1).

Durch die Absenkung des Leistungsanspruchs im Bereich der Gesundheitsversorgung wird den Betroffenen signalisiert, dass ihre Gesundheit und ihr Leben nicht ebenso viel wert sind wie das aller anderen Schutz­suchenden, geschweige denn aller übrigen Menschen in Deutschland. Dies stellt eine Demütigung im Sinne der oben genannten Definition dar.

Die Ungleichbehandlung muss schlussendlich auch willkürlich sein. Die AfD führt migrationspolitische Ziele an, wenn sie in dem „Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung […] einen erheblichen Anreiz zur Migration in das deutsche Asylsystem” sieht. Ein solches Ziel unterteilt nach Menschen mit Duldung einerseits und weiteren anerkannten Schutzsuchenden sowie deutschen Staatsangehörigen andererseits. Für die Frage des Niveaus der Gesundheitsversorgung ausschließlich an den Aufenthaltsstatus anzuknüpfen, nicht hingegen an eine bestimmte Bedarfslage, ist gerade rechtlich nicht zulässig. Zulässig wäre es nur, aus der besonderen Situation von abgelehnten Asylbewerbern abzuleiten, dass sie einen geringeren Bedarf an Leistungen der Gesundheitsversorgung haben als andere Schutzsuchende. Das liegt jedoch mit Blick darauf fern, dass Geduldete eben nicht typischerweise nach Ablehnung ihres Gesuchs nur noch kurze Zeit im Land verbleiben. Auch sind abgelehnte Asylbewerber nicht typischerweise gesünder als andere Schutzsuchende. Es liegt folglich von vornherein kein nachvollziehbarer Sachgrund für die Differenzierung vor, die Ungleichbehandlung ist somit willkürlich.

Insgesamt stellt die vorgeschlagene Regelung somit einen Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit dar.

Schlussendlich ist das Ziel der vorgeschlagenen politischen Maßnahmen nicht die Versorgung, sondern die Abschreckung: Der Sozialstaat soll für Migranten*innen unattraktiv gemacht werden, um Migration zu verhindern und Ausreisen zu erzwingen. Beide Ziele werden damit funktional als Instrumente der Migrationspolitik, nicht der Sozialpolitik formuliert. Die Formel „von Deutschen für Deutsche” bringt dieses Verständnis auf den Punkt: Der Sozialstaat soll ethnisch exklusiv sein; Schutzsuchende und Menschen mit Migrationsgeschichte erscheinen nicht als Rechtssubjekte mit eigenen Ansprüchen, sondern als eine Belastung, der mit Entzug und Abschreckung zu begegnen ist (siehe oben A.I.2.b)cc)).

Auf programmatischer Ebene will die AfD einen Großteil der Ausländer*innen aus dem Anspruch auf Bürgergeld ausschließen. Der Zugang soll erst nach mindestens zehn Jahren (Drittstaatsangehörige) bzw. fünf Jahren (EU-Bürger*innen) sozial­versicherungs­pflichtiger Erwerbstätigkeit, nachgewiese­nem B2-Sprachniveau und — für Drittstaatsangehörige — bei Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis möglich sein. Auch dann soll der Bezug auf maximal ein Jahr begrenzt werden. Eine solche Maßnahme stellt nicht nur eine Verletzung des Grundrechts auf menschenwürdiges Existenzminimum dar, sondern würde auch die Menschenwürde von denjenigen verletzen, denen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht möglich oder zumutbar ist.

Außerdem sollen Asylbewerber*innen und Ausreisepflichtige statt Geld­leistungen nur noch erheblich abgesenkte Sachleistungen erhalten („Brot, Bett, Seife”). Dass darunter keine unter Umstän­den legitime Umstellung der Leistungen zu verstehen ist, machen Funktionär*innen und Fraktionsdokumente explizit: Gemeint ist das Prinzip „Brot, Bett und Seife”, also die Sicherung allein der physischen Existenz. Auch dies stellt eine Menschenwürdeverletzung aller nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruchsberechtigten dar.

Zusätzlich stellt die Forderung, die Gesundheitsversorgung von allen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf eine „akute Not­fall­versorgung” zu reduzieren, einen Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit dar.

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