Der Staat hat ferner als Ausdruck der verfassungsstaatlichen Freiheit die Individualität, Identität sowie physische, psychische und moralische Integrität des Menschen zu achten.
Im Bereich der persönlichen Identität und der selbstbestimmten Lebensgestaltung richtet sich der Schutz sowohl nach innen, im Sinne eigenverantwortlicher Lebensentscheidungen, als auch nach außen, im Sinne eines Anspruchs auf individuelle Selbstdarstellung. Das Bundesverfassungsgericht leitet den Begriff der Selbstbestimmung zwar vorrangig aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ab, daneben wird Art. 1 Abs. 1 GG jedoch ein eigenständiger Schutzbereich zuerkannt. Aus der Menschenwürdegarantie folgt beispielsweise, dass jeder Person die Möglichkeit verbleiben muss, die eigene Vergangenheit in einer Weise zu artikulieren, die mit dem gegenwärtigen Selbstverständnis in Einklang steht. Darüber hinaus ist dem Staat untersagt, Bürger*innen durch Strafvollzug oder sonstige Zwangsmaßnahmen zur Preisgabe von Überzeugungen zu nötigen, die staatlich als „gesellschaftsschädlich” qualifiziert werden — ein Grundsatz, der in der Literatur als Verbot der Identitätsbrechung bezeichnet wird.
Daneben schützt die Menschenwürde die körperliche wie auch die seelische Integrität einer Person. Nicht jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit stellt dabei eine Verletzung des Achtungsanspruchs der Menschenwürde dar, nur besonders schwerwiegende Eingriffe fallen in den Schutzbereich. So beschrieb der Bayerische Verfassungsgerichtshof nur solche Eingriffe als Verletzung, die einer „apokalyptischen Verrohung” gleichkommen. Dies umfasst zumindest Folter, archaische Strafsanktionen und staatlichen Mord und schwere körperliche Misshandlungen, genauso wie systematische Ehrverletzungen. Aus dem Schutz der Integrität ergibt sich, dass die Menschenwürde eine Ausweisung von Personen in menschenunwürdige Zustände verbietet (Refoulementverbot).