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Einleitung

Die AfD verfügt seit 2015 mit der sogenannten Unvereinbarkeitsliste über ein formales Instrument zur Abgrenzung von Organisationen, die sie selbst als extremistisch einstuft. Die dreizehnseitige Liste umfasst die Bereiche „Ausländerextremismus”, „Rechtsextremismus”, „Linksextremismus”, „Islamismus/Islamistischer Terrorismus”, „Kriminelle Vereinigung” und „Scientology”. Aufgeführt sind unter anderem die Identitäre Bewegung (IB), Die Heimat und ihre Jugendorganisation Junge Nationalisten (JN), Der III. Weg sowie die Freien Sachsen. Die Bundessatzung der AfD legt fest, dass Personen, die Mitglied in einer der gelisteten Organisationen sind, nicht zugleich der AfD angehören dürfen (§ 2 Abs. 4). Sie enthält jedoch auch eine Aus­nahme­regelung. Eine Aufnahme bleibt möglich, wenn die betreffende Person ihre frühere oder bestehende Mitgliedschaft im Aufnahmeantrag offenlegt und der zuständige Landesvorstand nach einer Einzelfallprüfung mit Zweidrittelmehrheit zustimmt (§ 2 Abs. 5). Die Liste entstand in einer Phase intensiver innerparteilicher Auseinandersetzung über den politischen Kurs der AfD. Vertreter*innen des wirtschaftsliberalen Flügels sprachen sich in dieser Zeit für eine Abgrenzung nach rechts aus.

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