Schluss
Die Forschungsfrage dieses Gutachtens ist folglich zu bejahen: Die AfD erfüllt die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG und ist verfassungswidrig. Ein zulässiger Verbotsantrag nach Art. 21 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hätte wahrscheinlich Erfolg.
Dieses Gutachten trifft jedoch keine Aussage darüber, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte.
An die Feststellungen und Bewertungen dieses Gutachtens könnten verschiedene weitere Untersuchungen anknüpfen: Behördlicherseits, inwieweit durch heimliche Maßnahmen erhobene Daten die Befunde dieses Gutachtens stützen oder erweitern; vonseiten der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft, inwieweit die Befunde um Belange zu ergänzen wären, die hier keine oder nur eine geringe Beachtung gefunden haben; allseits die Anwendung der formulierten Maßstäbe auf einzelne Landesverbände der AfD; und für die Partei selbst, inwieweit sie ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger*innen glaubwürdig anpassen will und kann.