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Schluss

Die Forschungsfrage dieses Gutachtens ist folglich zu bejahen: Die AfD erfüllt die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG und ist verfassungswidrig. Ein zulässiger Verbotsantrag nach Art. 21 Abs. 4 GG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hätte wahrscheinlich Erfolg.

Dieses Gutachten trifft jedoch keine Aussage darüber, ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte.

An die Feststellungen und Bewertungen dieses Gutachtens könnten ver­schie­de­ne weitere Untersuchungen anknüpfen: Behördlicherseits, inwieweit durch heimliche Maßnahmen erhobene Daten die Befunde dieses Gutachtens stützen oder erweitern; vonseiten der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft, inwieweit die Befunde um Belange zu ergänzen wären, die hier keine oder nur eine geringe Beachtung gefunden haben; allseits die Anwendung der formulierten Maßstäbe auf einzelne Landesverbände der AfD; und für die Partei selbst, inwieweit sie ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger*innen glaubwürdig anpassen will und kann.

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