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Fazit

Der AfD ist damit im Ergebnis nicht nachzuweisen, dass sie die parlamentarische Demo­kratie als System abschaffen und durch ein undemokratisches System ersetzen will.

Zwar wurden die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht insbesondere in den Entscheidungen zur KPD und NPD zum „Verächtlichmachen des Parla­mentaris­mus” als Indiz für demokratiefeindliche Zielvorstellungen entwickelte (siehe oben B.III.1), durch das Verwaltungsgericht Köln und Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz auf die AfD und die Junge Alternative angewendet und zahlreiche Aus­sagen von AfD-Politiker*innen entsprechend als Belege für eine demokratie­feindliche Zielsetzung der Partei (bzw. der Jungen Alternative) gewertet (siehe oben B.III.2).

Jedenfalls für die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG kann ein solcher Schluss allerdings aus Äußerungen, mit denen der Parlamentarismus ‚verächtlich gemacht’ wird, nur gezogen werden, wenn entweder die ‚verächtlich machenden’ Aussagen für sich genommen zu dem Schluss führen, die entsprechenden Funktionär*innen wollten die parlamen­tarische Demokratie abschaffen und durch ein undemokratisches System ersetzen, oder bereits eine entsprechende, begründete Annahme besteht, die durch die für sich genommen nicht hinreichenden Äußerungen noch verstärkt wird. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich bei Aussagen, die ‚den Parlamentarismus verächtlich machen’, jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Parteiverbot, um im demokratischen Diskurs erlaubte ‚Machtkritik’ (siehe oben B.III.3). Äußerungen von Funktionär*innen der AfD lassen weder für sich genommen den Schluss zu, diese wollten die parlamentarische Demokratie abschaffen, noch kann aus anderen Äußerungen oder der Programmatik der Partei eine entsprechende Grundannahme gezogen werden (siehe oben B.III.4).

Die politische Rhetorik der AfD, die ‚bösen Eliten’ einen vermeintlich homogenen Volkswillen gegenüberstellt (siehe hierzu im Detail oben B.II.2), ist zwar nicht als ‚harmlos’ zu bewerten und lässt durchaus eine politische Strategie erkennen. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, dass sie auch demokratiefeindlich ist. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG ist bewusst als Instrument mit extrem hoher Eingriffsschwelle aus­gestaltet.

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