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Missachtung der Menschenwürde durch Äußerungen als Verhalten der Anhänger

Neben den „Zielen” einer Partei wird in diesem Gutachten auch das „Verhalten der Anhänger” als normativ gleichrangiges Kriterium behandelt. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Dogmatik differenziert insoweit nicht hinreichend klar zwischen den „Zielen” einer Partei und dem „Verhalten ihrer Anhänger”. Insbesondere erweckt das Gericht den Eindruck, dass sich das Tatbestandsmerkmal des Verhaltens in Zurechnungsfragen erschöpfe.

Das würde aber dem normativen Gleichrang zwischen „Zielen” und „Verhalten”, der sich im Wortlaut des Art. 21 Abs.2 GG ausdrückt, nicht gerecht. Dies ergibt sich vor allem aus dem Zweck des Parteiverbots: Eine Partei kann sich auch dann zu einer Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung entwickeln, wenn sich ihre Ziele überhaupt nicht bestimmen lassen, sie aber zum Beispiel durch massenhaftes gewalttätiges Verhalten diese Grundordnung in Frage stellt (siehe oben Maßstäbe Teil 2 B.II und B.IV).

Aus diesem Grund werden nachfolgend möglicherweise menschenwürdewidrige Äußerungen einzelner AfD-Funktionär*innen geprüft. Unerheblich ist, ob diese Äußerungen bereits strafrechtlich sanktioniert wurden. Unter A.V.4.a) wird die Negation der geschlechtlichen Identität von trans/inter/nichtbinären Personen durch Funktionär*innen der AfD betrachtet, unter A.V.4.b) die Gleichsetzung von LGBTIQ mit Pädophilie. Schließlich wird unter A.V.4.c) geprüft, ob insgesamt eine systematische Herabwürdigung von sexuellen und geschlechtlichen Minderheiten stattfindet.

Betrachtet wird zunächst die Herabwürdigung von trans/inter/nichtbinären Personen durch die vollständige Negation ihrer geschlechtlichen Identität. Dafür ist zunächst zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Äußerungen die Menschenwürde der betroffenen Personen angreifen (dazu unter A.V.4.a)aa)). Im Folgenden werden transfeindliche Herabwürdigungen (dazu unter A.V.4.a)bb)), die Darstellung von Transition als Verstümmelung (dazu unter A.V.4.a)cc)) und gezieltes Deadnaming und Misgendering konkreter Personen (dazu unter A.V.4.a)dd)) durch Funktionär*innen der AfD dargestellt und jeweils anhand der aufgestellten Maßstäbe bewertet.

Maßstabskonkretisierung: Negation der geschlechtlichen Identität

Abschnitt betitelt „Maßstabskonkretisierung: Negation der geschlechtlichen Identität“

Fraglich ist zunächst, unter welchen Voraussetzungen Äußerungen, die sich gegen trans/inter/nichtbinäre Personen richten, als Verletzungen der Menschenwürde einzustufen und damit relevantes Verhalten i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG sind. Damit Äußerungen die Menschenwürde angreifen, darf sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richten, sondern muss den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit treffen, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird.

Als Anhaltspunkt, wann diese Schwelle im Kontext von trans Personen überschritten ist, dient eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1978. Das Gericht stellte klar, dass Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen schützt, „wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewußt wird.” Das Gericht schlussfolgerte daraus, dass Menschen­würde und Persönlichkeitsrecht es gebieten, den Menschen so anzuerkennen, wie er nach seiner psychischen und physischen Konstitution ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Menschenwürde nicht nur die abstrakte Menschlichkeit schützt — also das bloße Anerkanntsein als Angehörige der Gattung Mensch —, sondern die Person in ihrer konkreten Identität, so, wie sie sich selbst versteht.

Eine Menschenwürdeverletzung durch das „Verhalten der Anhänger” liegt somit dann vor, wenn durch eine Äußerung eine vollständige Negation der geschlecht­lichen Identität und damit der eigenen Existenz als trans/inter/nichtbinäre Person ausgedrückt wird. Denn genau dann wird der Mensch im Kern seiner Persönlichkeit getroffen und er wird ausdrücklich in seiner eigenen geschlecht­lichen Identität als „falsch” und damit minderwertig verstanden.

Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen, neben die Maßstabs­konkretisierung hinsichtlich menschenverachtender Äußerungen gegenüber Muslim*innen (siehe oben A.I.4.b)aa)) tretenden Schwellenwert, sondern um dessen trans-spezifische Ausformung: Die vollständige Negation der geschlechtlichen Identität greift gerade deshalb in den Würdekern, weil sie der betroffenen Person abspricht, als die zu existieren, als die sie sich selbst versteht — und ihr damit das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der Gemeinschaft bestreitet.

Eine Transsexualität pathologisierende Äußerung erfüllt diesen Maßstab jedoch nicht automatisch. Erforderlich ist, dass sie aus Sicht eines unvoreing­enomme­nen, verständigen Publikums objektiv erkennen lässt, dass den Betroffenen die gleichberechtigte Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird und nicht lediglich eine medizinisch verfehlte Einordnung vorgenommen wird. Maßgeblich ist daher nicht die Pathologisierung als solche, sondern dass die Äußerung — etwa durch Kontext, Sprachgestus oder den Zusammen­hang mit weiteren herabwürdigenden Aussagen — die geschlechtliche Identität der Betroffenen nicht anerkennt und damit ihre Personalität insgesamt als minderwertig darstellt.

Weiter muss eine Äußerung, damit die Schwelle zur Missachtung der Menschenwürde überschritten wird, sich unmittelbar auf einen Menschen beziehen, nicht lediglich auf eine „Ideologie”. Außerdem muss, wenn es sich um keinen Individualangriff handelt, eine spezifische Gruppe klar benannt werden (siehe oben A.I.4.b)aa)).

Diese Anforderungen könnten eindeutig transfeindliche Herabwürdigungen (dazu unter A.V.4.a)bb)), insbesondere die Diffamierung von geschlechts­angleichenden Operationen als „Verstümmelung” (dazu unter A.V.4.a)cc)) erfüllen. Das Gleiche gilt für sogenanntes Deadnaming und Misgendering, wofür jedoch die Maßstäbe noch weiter zu konkretisieren sind (dazu unter A.V.4.a)dd)).

Die nachfolgend aufgeführten Äußerungen von Funktionär*innen der AfD könnten die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und damit jeweils die Menschen­würde der adressierten trans Personen missachten.

In einer Rede zum politischen Aschermittwoch im bayerischen Osterhofen am 14. Februar 2024, die auf YouTube live vom AfD-Bundesverband übertragen wurde und im Nachhinein auf den YouTube-Accounts der Landesverbände Sachsen und Bayern hochgeladen wurde, sagte Maximilian Krah:

Die Wahrheit ist, dass [Deadname] Ganserer Vater von zwei Kindern ist. Er ist ein Mann und er kann sich tausendmal eine blonde Perücke aufsetzen und anziehen wie eine Bordsteinschwalbe. Er wird keine Frau werden, meine Damen und Herren. Halten wir daran fest.

Krahs Äußerung könnte die geschlechtliche Existenz der damaligen Grünen-Bundestagsabgeordneten Tessa Ganserers als trans Frau vollständig negieren und damit ihre Menschenwürde missachten.

Tessa Ganserer müsste durch die Äußerung als minderwertig dargestellt und ihr das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Lebensrecht als solches bestritten wird, sondern das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft. Maßgeblich ist daher, ob die Betroffenen als Menschen mit gleicher personaler Würde adressiert werden oder ob sie als wesensfremd, gefährlich oder gemeinschafts­unfähig erscheinen.

Maßgeblich ist nicht das Deadnaming (dazu unter A.V.4.a)dd)), sondern die Formulierung: „Er wird keine Frau werden, meine Damen und Herren. Halten wir daran fest.” Diese Aussage erschöpft sich nicht in der Verneinung ihres gegenwärtigen Status als Frau, sondern schließt ihre Existenz als trans Frau kate­gorisch und dauerhaft aus. Krah trifft damit keine Aussage über eine politische Frage — etwa über das Selbstbestimmungsgesetz oder den rechtlichen Umgang mit Geschlechtsidentität —, sondern stellt Ganserers geschlechtliche Existenz als solche als prinzipiell unmöglich dar.

Nach dem oben entwickelten Maßstab greift diese Verneinung unmittelbar in den Würdekern. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Menschenwürde gebietet, den Menschen so anzuerkennen, wie er nach seiner psychischen und physischen Konstitution ist. Krah verweigert Ganserer genau diese Anerkennung: nicht in einem rechtspolitischen Kontext, sondern mit dem Anspruch, eine unveränderliche Wahrheit über ihre Person auszusprechen. Ihre geschlechtliche Identität wird damit nicht als politisch umstrittene Kategorie behandelt, sondern als wesensfremd und der Wirklichkeit prinzipiell unzugäng­lich dargestellt.

Verstärkt wird dies durch den Vergleich mit einer „Bordsteinschwalbe”. Dieser Ausdruck verknüpft Ganserers äußeres Erscheinungsbild mit einer vulgär-entwürdigenden Konnotation und unterstreicht, dass es Krah nicht um sachliche Kritik geht, sondern um persönliche Herabsetzung. Aus Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Publikums lässt die Äußerung in ihrer Gesamt­heit — kategorische Verneinung, entwürdigender Vergleich, appellative Bekräftigung gegenüber dem Publikum — objektiv erkennen, dass Ganserer die gleichberechtigte Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird.

Die Aufforderung, daran „festzuhalten”, gibt der Aussage schließlich den Charakter einer kollektiven Verständigung: Das Publikum wird aufgefordert, die Negation von Ganserers Identität als gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen. Damit wird ihr nicht lediglich ein bestimmter Rechtsstatus bestritten, sondern die Anerkennung als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft schlechthin verweigert.

Da sich Krahs Äußerung unmittelbar auf eine namentlich adressierte Person bezieht, sind auch die personenbezogenen Anforderungen des Maßstabs erfüllt. Die Äußerung erfüllt damit die Voraussetzungen einer Missachtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG.

Am 14. November 2024 schrieb der Bundestagsabgeordnete Martin Reichardt auf X:

Das blüht dem Normalbürger übrigens wenn perverse Transextremisten wie @nyke_slawik das Sagen haben! Die Opposition wird verboten, aber wer einen gestörten [Deadname], der sich mit Gummibrüsten und Perücke z.B. Georgina nennt, als Mann bezeichnet wird bestraft! Und da sich gruene Pädophilieverharmlosung und Inzestlegalisierungsüberlegungen noch nicht eingepreist.

Reichardts Äußerung ist hinsichtlich der beiden betroffenen Personen unterschiedlich zu beurteilen.

Soweit sich die Äußerung gegen Nyke Slawik richtet, scheidet eine Menschenwürdeverletzung nach dem hiesigen Maßstab aus. Die Bezeichnung „perverse Transextremisten” stellt zwar eine schwere Diffamierung dar. Sie negiert Slawiks Geschlechtsidentität jedoch nicht. Die Äußerung hat noch einen Bezug zu ihrer politischen Haltung und richtet sich nicht gegen ihre Existenz als trans Frau an sich.

Soweit sich die Äußerung gegen Georgina Kellermann richtet, könnte der Maßstab erfüllt sein.

Reichardt verwendet den Deadname von Kellermann, bezeichnet sie als „gestört” und reduziert ihr äußeres Erscheinungsbild auf „Gummibrüste[…] und Perücke”. Jedes dieser Elemente für sich genommen bewegt sich im Bereich der Pathologisierung. Entscheidend ist die Einbettung dieses individuellen Angriffs in den Gesamtkontext der Äußerung.

Reichardt stellt Kellermann nicht als kranke, sondern als gefährliche Person dar: als Angehörige einer Gruppe, die „das Sagen hat”, die Opposition verbieten lasse und deren Angehörige strafrechtlich gegen Andersdenkende vorgingen. Damit verweigert er ihr nicht nur die Anerkennung als trans Frau, sondern zeichnet sie als Mitglied einer extremistischen Machtgruppe, die den Normalbürger bedroht. Diese Rahmung greift das Kriterium der Gefährlichkeit auf: Kellermann erscheint nicht als Person mit gleicher personaler Würde, sondern als Repräsentantin einer Bedrohung der staatlichen Gemeinschaft.

Verstärkt wird dies durch den assoziativen Verweis auf „Pädophilie­verharmlosung und Inzestlegalisierungsüberlegungen” am Ende der Äußerung. Dieser Nachsatz ist grammatisch zwar an „grüne” Positionen geknüpft, steht aber im unmittelbaren Kontext einer Äußerung, die trans Identität und politischen Extremismus verknüpft und auf eine konkret benannte trans Person zielt. Aus Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Publikums lässt die Gesamtäußerung objektiv erkennen, dass Kellermann — als trans Frau und als Angehörige der so beschriebenen Gruppe — die gleichberechtigte Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird.

Die Anforderung eines unmittelbaren Personenbezugs ist erfüllt: Kellermann wird durch Deadname und hinreichend konkrete Beschreibung individuell identifizierbar adressiert.

Die Äußerung erfüllt damit, soweit sie sich gegen Kellermann richtet, die Voraussetzungen einer Missachtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG.

Julian Adrat ist AfD-Kandidat für die Berliner Abgeordnetenwahlen im September 2026. Er wurde auf Listenplatz 15 der Landespartei gewählt. Adrat schrieb am 6. Februar 2025 auf X:

Trump verbannt Perverse aus dem Frauensport. Die Bestie Transgenderismus ist getroffen, aber ihr muss der Nährboden entzogen werden: Perverse raus aus den Parlamenten, raus aus den Institutionen. Trump macht’s vor, Milei macht’s vor. Wir können das auch!

Damit bezog sich Adrat darauf, dass der US-amerikanische Präsident ein Dekret mit dem Titel „Keeping Men Out of Women’s Sports” unterzeichnet hatte, das trans Personen die Teilnahme am Frauensport verbietet.

Die Äußerung könnte die Menschenwürde von trans Personen als Gruppe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG missachten. Dafür müsste im ersten Schritt eine spezifische Gruppe klar benannt werden. Die Bezeichnung „Perverse” ist zwar eine Schmähvokabel, ihr Bezug auf trans Personen ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Kontext — dem Verweis auf den Ausschluss aus dem Frauensport, der Nennung von „Transgenderismus” sowie dem politischen Kontext der Äußerung insgesamt. Ein unvoreingenommenes, verständiges Publikum kann keinen Zweifel daran haben, welche Gruppe gemeint ist. Das Erfordernis einer klar benannten Gruppe ist erfüllt.

Diese Gruppe müsste durch die Äußerung als minderwertig dargestellt und ihr das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Lebensrecht als solches bestritten wird, sondern das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft. Maßgeblich ist daher, ob die Betroffenen als Menschen mit gleicher personaler Würde adressiert werden oder ob sie als wesensfremd, gefährlich oder gemein­schafts­unfähig erscheinen. Aus der Forderung „Perverse raus aus den Parlamenten, raus aus den Institutionen” ergibt sich, dass den Betroffenen die gleich­berechtigte Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft abgesprochen werden soll. Außerdem knüpft die Bezeichnung von trans Personen als „Perverse” an eine Zuschreibung sexueller Devianz an, die trans Identität als Ausdruck moralischer Verdorbenheit und nicht als schutzwürdige Persönlichkeits­eigenschaft begreift.

Aus Sicht eines verständigen Publikums lässt die Äußerung objektiv erkennen, dass trans Personen nicht als elementar gleiche Menschen, sondern als wesensfremd und gemeinschaftsgefährdend erscheinen, denen die Teilhabe an staatlichen Institutionen zu verwehren ist. Die Äußerung erfüllt damit die Voraussetzungen einer Missachtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Paderborner Kreisvorsitzende Marvin Weber schrieb am 4. April 2023 bei Telegram:

[Deadname] Ganserer, ein Mann, der sich „Tessa” nennt und eine Perücke aufsetzt, ist bei den Grünen über die LGBTQ-Quote und „Transbonus” auf die Liste der Grünen in den Bundestag gewählt worden. Solche Leute gehören nach St. Pauli als Quotentranse oder in psychische Behandlung, aber normalerweise nicht in den Bundestag!

Wie dummdreist und ideologisch verwahrlost diese geistigen Tiefflieger im Bundestag sind, war mir schon seit Jahren klar, doch wie perfide sie dort ihr Zirkuszelt im Sinne dieser Clownsrepublik aufgebaut haben und uns Deutsche jeden Tag aufs Neue blamieren und radikal für 0,1% der geschlechtslosen Vollzeitkastraten an uns vorbei regieren, während bei uns jeden Tag Schwerstkriminelle einwandern, Clans ihr Unwesen treiben, Klaubanden das Hinterland ausplündern, deutsche Rentner in den Mülltonnen nach Kleingeld suchen und unsere Frauen zweimal überlegen, ob sie noch ins Freibad gehen oder abends durch den Park joggen wollen, weil ja der böse „Rechtspopulist” an der Ecke warten könnte, nicht wahr?

Die Äußerung könnte die Menschenwürde Tessa Ganserers sowie trans Personen als Gruppe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG missachten.

Bezogen auf Tessa Ganserer liegt ein individueller Angriff vor. Außerdem müsste eine hinreichend bestimmbare Gruppe bezeichnet werden. Dies ist der Fall: Trans Personen werden als Gruppe benannt.

Ganserer sowie die Gruppe der „trans Personen” müsste ferner als minderwertig dargestellt und aus der Gemeinschaft ausgegrenzt werden. Die Formulierung „ein Mann, der sich ‚Tessa’ nennt und eine Perücke aufsetzt” negiert Ganserers Identität als trans Frau vollständig. Ihre Geschlechtsidentität wird nicht als politisch umstrittene Kategorie behandelt, sondern als Verkleidung dargestellt, die über einen selbst gewählten Namen und ein äußerliches Accessoire nicht hinausgeht. Damit wird ihr abgesprochen, als die zu existieren, als die sie sich selbst versteht. Dies greift nach dem hiesigen Maßstab in den Würdekern, weil die Menschenwürde gebietet, den Menschen so anzuerkennen, wie er nach seiner psychischen und physischen Konstitution ist (so auch unter A.V.4.a)dd)(1)).

Die Forderung „Solche Leute gehören […] nicht in den Bundestag” bestreitet Ganserer — und trans Personen als der so bezeichneten Gruppe — das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft unmittelbar. Die parlamentarische Teilhabe wird ihr nicht als erschlichene dargestellt, die korrigiert werden müsste, sondern als solche verweigert. Damit liegt ebenso eine explizite Ausschlussforderung aus staatlichen Institutionen vor (vergleiche dazu bereits die Äußerung von Julian Adrat, siehe oben A.V.4.a)bb)(2)).

Verstärkt wird dies durch die Einbettung von Ganserers damaliger parla­men­tarischer Präsenz in eine Aufzählung sozialer Missstände — einwandern­de Schwerstkriminelle, Clans, Raubüberfälle, verarmte Rentner, Frauen, die sich nicht mehr sicher fühlen. Trans Repräsentation im Bundestag wird damit als Teil desselben Problems gerahmt wie Gewalt und gesellschaftlicher Verfall. Aus Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Publikums lässt diese Rahmung objektiv erkennen, dass Ganserer und trans Personen als Gruppe nicht als elementar Gleiche, sondern als Bedrohung der staatlichen Gemeinschaft erscheinen.

Die Äußerung erfüllt damit die Voraussetzungen einer Missachtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG.

Zahlreiche Äußerungen warnen vor einer „Verstümmelung” von Kindern und Jugendlichen, sollten sich diese geschlechtsangleichenden Operationen unterziehen. Dies stellt in der Regel keine Verletzung der Menschenwürde dieser Kinder und Jugendlichen dar, weil solche Äußerungen typischerweise als — wenngleich unsachliche und verletzende — Kritik an geschlechtsangleichenden Operationen für Minderjährige zu verstehen sind, nicht als Angriff auf diese Minderjährigen selbst. Etwas anderes würde gelten, soweit sich eine Äußerung erkennbar gegen konkrete Minderjährige oder ihre Eltern als Personen richtet.

Es finden sich ferner Äußerungen, in denen allgemein die körperliche Transition von trans Personen als „Verstümmelung” bezeichnet wird. Geschlechts­angleichende Operationen — die medizinisch anerkannte, leitliniengestützte Verfahren sind — erscheinen damit als verwerflich. Trans Personen, die geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen haben vornehmen lassen, werden insgesamt als „verstümmelt”, das heißt als schwer verletzt und körper­lich entstellt, herabgewürdigt. Indem solche Äußerungen geschlechts­angleichen­de Maßnahmen nicht als medizinischen Vorgang, sondern als verunstalten­de Selbstbeschädigung ohne personalen Wert behandeln, erscheinen trans Personen nicht als Träger*innen einer schützenswerten Identität, sondern als Personen, die ihre eigene körperliche Integrität zerstört haben. Damit wird ihnen der Anspruch auf Anerkennung als die Personen, die sie sind, grundlegend verweigert. Trans Identitäten und die Selbstbestimmung der Betroffenen werden so nicht nur auf abwertende Weise negiert, sondern den Betroffenen wird das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft bestritten.

So schrieb Maximilian Krah am 23. August 2023 auf X: „‚Transfrauen’ sind ver­stümmelte Männer!”.

In einem Podcast auf YouTube sagte er im Januar 2025:

Wenn du ein Mann bist und sagst, du willst kein Mann sein, willst eine Frau sein, bist du am Ende ja trotzdem ein Mann, halt nur ein verstümmelter Mann, der einen Hormon-Cocktail nimmt und scheußlich aussieht. Ja, Frau mit Bartwuchs. Also, dann sei doch einfach ein Mann.

Der X-Beitrag — „‚Transfrauen’ sind verstümmelte Männer!” — negiert die Geschlechtsidentität von trans Frauen als Gruppe kategorisch und verbindet diese Negation unmittelbar mit dem Verstümmelungsvorwurf. Die Anführungs­zeichen um „Transfrauen” signalisieren, dass Krah die Kategorie selbst als Fiktion behandelt. Trans Frauen sind in seiner Darstellung keine Frauen, sondern Männer — und zwar solche, die ihre körperliche Integrität zerstört haben. Nach dem hiesigen Maßstab erscheinen trans Frauen damit nicht als Trägerinnen einer schützenswerten Identität, sondern als Personen, die sich selbst verstümmelt haben und deren Anspruch auf Anerkennung als die Personen, die sie sind, grundlegend zu verweigern ist. Die Äußerung richtet sich gegen die Existenz von trans Frauen als solche.

Die Podcast-Äußerung vom Januar 2025 wiederholt und verschärft diesen Befund. „Bist du am Ende ja trotzdem ein Mann, halt nur ein verstümmelter Mann” verbindet die kategorische Identitätsnegation erneut mit dem Ver­stümmelungs­vorwurf. Hinzu tritt die ästhetische Erniedrigung: „der einen Hormon-Cocktail nimmt und scheußlich aussieht. Ja, Frau mit Bartwuchs.” Trans Frauen werden damit nicht nur als Männer mit zerstörter körperlicher Integrität dargestellt, sondern als abstoßend und ihrer äußeren Erscheinung nach dem Spott preisgegeben. Der abschließende Imperativ „dann sei doch einfach ein Mann” verweigert jeder Auseinandersetzung mit trans Identität die Grundlage: Die Möglichkeit, als trans Frau zu existieren, wird nicht als politisch umstritten behandelt, sondern als schlechterdings ausgeschlossen. Aus Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Publikums lässt die Gesamtäußerung objektiv erkennen, dass trans Frauen nicht als Träger*innen gleicher personaler Würde erscheinen, sondern als Personen, denen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der Gemeinschaft zu verweigern ist.

Der X-Beitrag richtet sich gegen trans Frauen als klar benannte Gruppe; die Podcast-Äußerung enthält darüber hinaus eine individuell adressierbare Komponente, soweit sie sich an trans Frauen als angesprochene Personen richtet. Beide Äußerungen erfüllen damit die Voraussetzungen einer Miss­achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG.

Bei einer Kundgebung in Aachen sagte Krah am 9. September 2023:

Wenn sich ein Mann Frauenkleider anzieht, wird er nicht zur Frau, sondern er wird zu einem hässlichen Mann in Frauenkleidern. Und wenn sich dieser Mann anschließend seinen Schniedel abschneiden lässt, dann wird er ein behinderter, hässlicher Mann in Frauenkleidern. Aber er wird nie eine Frau werden, meine Damen und Herren.

Die Äußerung erfüllt den dargelegten Maßstab. Sie verbindet drei Elemente, die jeweils für sich die Würdeschwelle berühren und in ihrer Kumulation eine Missachtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG begründen.

Die Formulierung „Er wird nie eine Frau werden, meine Damen und Herren” negiert die Geschlechtsidentität von trans Frauen kategorisch und dauerhaft. Sie entspricht strukturell der bereits unter A.V.4.a)bb)(1)(a) geprüften Aschermitt­woch-Formulierung, auf deren Subsumtion verwiesen wird.

Die Wendung „seinen Schniedel abschneiden lässt” beschreibt geschlechts­angleichende Operationen in einer vulgär-trivialisierenden Weise, die deren medizinische Legitimität und persönliche Bedeutung vollständig negiert. Der Eingriff erscheint nicht als medizinisches Verfahren, sondern als sinnlose Selbstverstümmelung.

Die Zuschreibung „behindert” geht über die bisher geprüften Fälle hinaus: Sie spricht trans Frauen nach geschlechtsangleichenden Operationen nicht nur die Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität ab, sondern stellt sie als in ihrer Persönlichkeitsentfaltung dauerhaft beeinträchtigt dar. In Kombination mit der wiederholten ästhetischen Erniedrigung — „hässlich” — entsteht das Bild einer Person, der auf mehreren Ebenen zugleich der Anspruch auf Anerkennung als gleichwertige Persönlichkeit verweigert wird.

Aus Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Publikums lässt die Gesamtäußerung objektiv erkennen, dass trans Frauen nicht als Trägerinnen gleicher personaler Würde erscheinen, sondern als Personen, deren Existenz als trans Frauen wesensfremd und deren Lebensrecht als gleichwertige Persönlich­keit in der staatlichen Gemeinschaft zu verweigern ist. Die Äußerung richtet sich gegen trans Frauen als klar benannte Gruppe.

Die Voraussetzungen einer Missachtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG sind erfüllt.

Die Junge Alternative Baden-Württemberg repostete dieses Video am 10. September 2023 mit den Worten „So sieht’s aus!”.

Am 18. Juli 2022 bezeichnete die Bundestagsabgeordnete Nicole Höchst eine konkrete trans Person auf X als „verstümmelt”. Eine Meldung, laut der die Schwimmerin Lia Thomas als „Frau des Jahres” nominiert worden sei, kommentierte Höchst folgendermaßen:

Jetzt platzt mir aber langsam was. Seit wann sind vormals biologische, hormonell und chirurgisch verstümmelte Männer den biologischen Frauen in ihrer biologischen Kategorie vorgesetzt? Weil SIE das so wollen?

Die Äußerung erfüllt den dargelegten Maßstab und missachtet die Menschenwürde von Lia Thomas sowie trans Frauen als Gruppe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG.

Die Formulierung „hormonell und chirurgisch verstümmelte Männer” charakteri­siert trans Frauen als Personen, nicht als Ergebnis bestimmter medizinischer Verfahren. Damit unterscheidet sich die Äußerung grundlegend von einer Kritik an geschlechtsangleichenden Maßnahmen als Prozeduren: Höchst beschreibt, was trans Frauen sind — nämlich Männer, die durch hormonelle und chirurgische Eingriffe verstümmelt wurden. Die Kombination aus vollständiger Identitäts­negation und Verstümmelungszuschreibung entspricht strukturell der entwickelten Maßstabskonkretisierung (siehe oben A.V.4.a)aa)) und trifft trans Frauen im Kern ihrer Persönlichkeit.

Die Wendung „vormals biologische” verstärkt diesen Befund. Sie räumt zwar ein, dass eine Veränderung stattgefunden hat, rahmt diese jedoch nicht als Identitätsentwicklung, sondern als Entfernung von einer biologischen Realität unter gleichzeitiger Zufügung von Verstümmelung. Trans Frauen erscheinen damit nicht als Personen, die so anzuerkennen sind, wie sie nach ihrer psychischen und physischen Konstitution sind, sondern als Männer, die ihre ursprüngliche biologische Integrität zerstört haben.

Die Äußerung richtet sich zugleich individuell gegen Lia Thomas, die namentlich durch die kommentierte Meldung adressiert wird, und kollektiv gegen trans Frauen als Gruppe, auf die Höchst mit „vormals biologische… verstümmelte Männer” verallgemeinernd Bezug nimmt. Beide Anforderungen des Personen­bezugs sind damit erfüllt.

Aus Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Publikums lässt die Äußerung objektiv erkennen, dass trans Frauen nicht als Trägerinnen gleicher personaler Würde erscheinen, sondern als Personen, denen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu verweigern ist.

Die Voraussetzungen einer Missachtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG sind erfüllt.

Ein im Widerspruch zur Menschenwürde stehendes Verhalten der Anhänger*innen der AfD könnte auch in Deadnaming und Misgendering konkreter Personen liegen. Im Folgenden wird unter A.V.4.a)dd)(1) zunächst aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist. Unter A.V.4.a)dd)(2) werden entsprechende Äußerungen von AfD-Funktionär*innen dargestellt und schließlich unter A.V.4.a)dd)(3) analysiert, ob diese als Verletzung der Menschen­würde anzusehen sind.

Maßstabskonkretisierung: Deadnaming und Misgendering als Menschenwürdeverletzung

Abschnitt betitelt „Maßstabskonkretisierung: Deadnaming und Misgendering als Menschenwürdeverletzung“

Zu klären ist zunächst, ob und unter welchen Voraussetzungen Deadnaming und Misgendering als Angriff auf die Menschenwürde der jeweils adressierten Person anzusehen sind.

Misgendering ist die Anrede einer Person mit einem Geschlecht, das nicht ihrer Geschlechtsidentität entspricht. Deadnaming ist die Verwendung des früheren, nicht mehr geführten Namens. Beides berührt zunächst zumindest die Sozial­sphäre, da Name und Ehre dem gesellschaftlichen Achtungsanspruch zugehören. Beide Handlungen weisen jedoch auch einen qualitativen Bezug zur Intimsphäre auf, indem sie die adressierte Person mit einer abgelehnten Identität konfrontieren und ihr die selbst empfundene und gelebte Identität absprechen. Damit könnte es sich unter bestimmten Voraussetzungen durchaus um einen Angriff auf die Menschenwürde der adressierten Person(en) handeln.

Allerdings hat das Kammergericht die Verwendung des Pronomens „es” für die trans Bundestagsabgeordnete Tessa Ganserer bei der Prüfung des Straftat­bestands der Beleidigung nicht für eine Verletzung von Ganserers Menschen­würde gehalten. Begründet hat es das damit, dass die geschlecht­liche Identität „in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig als ‚ein’ konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 147, 1 [19]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. November 2023 — 1 BvR 1915/23 —, juris), nicht als der die menschliche Würde ausmachende Kern bezeichnet” werde.

Diese Entscheidung beruht jedoch auf einem Fehlverständnis der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Kammergericht scheint das Bundesverfassungsgericht dahingehend (miss-) zu verstehen, dass der Umstand, einer von mehreren Aspekten konstituiere die Persönlichkeit, dem Schluss entgegenstehe, dieser Aspekt betreffe gerade ihren Menschen­würdekern. Das ist schon nicht logisch, weil mehrere Aspekte gemeinsam diesen Kern ausmachen können; es steht aber auch im Widerspruch zu der „heraus­ragenden Bedeutung”, die das Bundesverfassungsgericht der Zuordnung zu einem Geschlecht für die individuelle Identität zuspricht, sowie zu der „Schlüssel­position sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei […], wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird”.

Ungeachtet dessen hat das Kammergericht aber auch nicht über einen Fall von Deadnaming oder Misgendern entschieden, sondern über die Verwendung des Pronomens „es”. Auch insoweit ist die Entscheidung zwar kritikwürdig, weil sie den entmenschlichenden Charakter des Pronomens nicht hinreichend gewich­tet; indes warf es dem dortigen Angeklagten gerade nicht vor, er habe Ganserer gezielt mit einem falschen Namen beziehungsweise Geschlecht adressiert, um sie zu verletzen.

Ob und in welchen Fällen Deadnaming und Misgendering die Menschenwürde der Betroffenen verletzen, ist damit unabhängig von der Kammergerichts­entscheidung zu bestimmen.

Ausgehend von den oben ermittelten Maßstäben (siehe oben A.V.4.a)aa)) liegt ein Menschenwürdeverstoß in Äußerungen, mit denen eine einzelne Person oder eine klar benannte Gruppe — wie etwa alle trans Frauen — als minderwertig dargestellt und ihr Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (siehe oben A.I.4.b)aa)).

Hierzu haben Deadnaming und Misgendering durchaus das Potenzial: Sie greifen nicht nur in die äußere Darstellung der Person ein — wie etwa bei einem Ehegatten, der den Nachnamen des anderen Ehegatten angenommen hat —, sondern konfrontieren diese mit einer abgelehnten Identität und stören sie beim Ausleben ihrer Geschlechtsidentität erheblich, indem sie ihr diese Identität vollständig absprechen. Das berührt nicht nur die Sozialsphäre der Betroffenen, sondern greift gerade in den Menschenwürdekern des Allgemeinen Persönlich­keitsrechts ein, weil ein Kernelement der eigenen Persönlichkeit — das Geschlecht — und nicht nur eine daraus resultierende Äußerlichkeit oder eine ordnungsrechtliche Konsequenz mit sozialen Bezügen — der Name — angegriffen wird. Jemanden gezielt mit einem falschen Geschlecht anzusprechen, ist auch nach einem natürlichen Verständnis entwürdigend und wird häufig gerade dazu dienen, die adressierte Person in ihrem Persönlichkeitskern zu treffen und zu erschüttern.

Gleichzeitig kann jedoch nicht in jedem Deadnaming oder Misgendering eine Menschenwürdeverletzung gesehen werden. Im Fall versehentlich falscher Bezeichnungen liegt offensichtlich kein Angriff auf die Menschenwürde der adressierten Person vor. Darüber hinaus ist eine Missachtung der Menschenwürde dann fraglich, wenn mit Misgendering oder Deadnaming Kritik an der Rechtslage zur Änderung des Geschlechtseintrags oder Ähnlichem zum Ausdruck gebracht wird und der Angriff auf die konkret adressierte Person nicht im Vordergrund steht.

Damit kommt es entscheidend auf die Zielrichtung des Verhaltens an. Jedenfalls wenn Misgendering oder Deadnaming gezielt genutzt wird, um die adressierte(n) Person(en) zu verletzen oder herabzuwürdigen, können die Anforderungen an eine Missachtung der Menschenwürde erfüllt sein. Die Äußerungen können dann gerade zum Ausdruck bringen, dass die adressierte Person als minderwertig angesehen wird, indem ihr der Kern der eigenen Identität bewusst und gezielt abgesprochen wird. Das gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensrecht in der Gemeinschaft wird aberkannt: Ein Platz in der Gemeinschaft wird der adressierten Person gerade nur unter einem Geschlecht zugestanden, mit dem sie sich selbst nicht identifiziert. Wer trans Personen gezielt öffentlich mit einem Namen anspricht, den sie abgelegt haben, und ihnen das selbst erlebte Geschlecht pauschal abspricht, behandelt sie weiter nicht als selbstbestimmte Subjekte, sondern als Objekte einer fremden Wirklichkeitsdefinition — und erfüllt damit den Kern der Objektformel.

Dass Deadnaming und Misgendering absichtlich stattfinden und gezielt zur Verletzung oder Herabwürdigung der adressierten Person(en) genutzt wird, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn diese von einer Person wiederholt und ohne Bezug auf einen konkreten politischen Kontext — wie etwa einen Diskurs über die Voraussetzungen der Änderung des Geschlechtseintrags — geäußert werden oder mit klar herabwürdigenden Formulierungen verbunden werden. Findet Deadnaming oder Misgendering nach diesen Kriterien klar absichtlich statt und verfolgt erkennbar das Ziel, die adressierte Person herabzuwürdigen oder zu verletzen, handelt es sich um einen Angriff auf den Kern ihrer Persönlichkeit und folglich eine Verletzung ihrer Menschenwürde.

Dem steht nicht entgegen, dass Misgendering und Deadnaming typischerweise als Meinungsäußerung zu qualifizieren sind. Die Eigenschaft als Meinungs­äußerung schließt eine Menschenwürdeverletzung nicht aus, sondern bedeutet lediglich, dass eine Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG stattzufinden hat. Diese Abwägung fällt zulasten der Meinungsfreiheit aus, wenn die Äußerung — wie beim gezielt abwertenden oder verletzenden Deadnaming und Misgendering — keinen nachvollzieh­baren Sachbezug mehr aufweist, der über die gezielte Verachtung der betroffenen Person hinausgeht. Die Menschenwürde ist als Fundament aller Grundrechte mit keinem anderen Grundrecht abwägungsfähig, sobald ihre Schwelle überschritten ist.

Deadnaming und Misgendering durch AfD-Funktionär*innen

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Im Folgenden wird das Deadnaming und Misgendering konkreter trans und inter Personen durch Funktionär*innen der AfD im Einzelnen dargestellt.

In der Mitgliederzeitschrift AfD Kompakt wurden die ehemalige Bundestags­abgeordnete Tessa Ganserer und die US-amerikanische Schwimmerin Lia Thomas misgendert. Nicht nur wird ihnen die eigene geschlechtliche Identität abgesprochen, sondern es werden ihnen auf diffamierende Art und Weise betrügerische Motive unterstellt:

Jeder darf seine Sexualität frei ausleben und sich frei entfalten — und das ist gut so! Wenn jemand jedoch sein Geschlecht „wechselt”, um dadurch Vorteile zu erlangen, führt er Frauenrechte und selbst Geschlechter-Quoten ad absurdum. Das erkennen sogar die Feministen von EMMA und kritisieren, dass Herr Ganserer alias „Tessa” als Mann einen Frauenquote-Platz im Bundestag in Beschlag nimmt. Noch viel absurder wird die ganze Geschichte, wenn Sportler ihr Geschlecht wechseln. So wurde [Deadname] Thomas — Weltrangplatz 462 im Männerschwimmen nun als Lia Thomas zum Weltrangplatz 1 der Frauen gekürt. Er gewann die 500 m Freistil mit 7 Sekunden Vorsprung.

Der entwürdigende Umgang mit der damaligen Bundestagsabgeordneten Tessa Ganserer hatte im Bundestagsplenum mehrfach Ordnungsrufe und Ordnungs­gelder zur Folge. Vor allem Beatrix von Storch tat sich mit diesem Verhalten hervor, wobei sie durch andere Abgeordnete und Funktionäre Zuspruch erhielt und keinerlei Distanzierung erfolgte. Am 17. Februar 2022 sagte sie bei einer Bundestagsrede:

Die Transideologie ist totalitär, und sie ist zwangsläufig totalitär. Wer so offenkundig die Natur, die Wahrheit leugnet, der muss die Wahrheit selbst zum Verbrechen erklären und jeden, der die Wahrheit ausspricht, zum Verbrecher.

Der Bundestag liefert ein gutes Beispiel. Wenn der Kollege [Deadname] Ganserer Rock, Lippenstift, Hackenschuhe trägt, […] dann ist das völlig in Ordnung; es ist aber seine Privatsache. Biologisch und juristisch ist und bleibt er ein Mann. Und wenn er als solcher über die grüne Frauenquote in den Bundestag einzieht […] und hier als Frau geführt wird, dann ist das schlicht rechtswidrig. […] Ich bin [Deadname] Ganserer aber für zwei Dinge dankbar: erstens, weil sein Beispiel uns so schön vor Augen führt, dass es einen Unterschied macht, ob man sich als Frau verkleidet oder ob man eine Frau ist, […] und zweitens, weil er die Frauenquote final ad absurdum geführt hat. […] Hätte sich Robert Habeck im richtigen Moment als Roberta bezeichnet, dann wäre Roberta vermutlich jetzt Bundeskanzlerin.

Der Queer-Beauftragte der Bundesregierung, Sven Lehmann, meint, jeder, der Herrn Ganserer nicht als Frau akzeptiere, sei transphob. […] Transphob ist offensichtlich ein anderes Wort für „nicht blöd”.

An der Formulierung „es ist aber seine Privatsache” wird überdies deutlich, dass die Transfeindlichkeit der AfD darauf hinausläuft, trans Personen aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen: Öffentlich als Frau beziehungsweise als trans in Erscheinung zu treten, soll Tessa Ganserer verwehrt werden.

Ganserer trat bei der Bundestagswahl 2025 nicht erneut an. Das transfeindliche Verhalten der AfD im Bundestag führte sie als einen der Gründe dafür an: „Der menschenverachtende Hass, der mir nicht wegen meiner politischen Inhalte, sondern aufgrund meines Seins entgegen gebracht wurde, ist mir gewaltig an die Nieren gegangen.” Überdies dürfte es abschreckende Wirkung in Bezug darauf haben, ob andere trans Personen für den Bundestag kandidieren.

Nachdem Ordnungsrufe und Ordnungsgelder gegen von Storch verhängt worden waren, erhielt diese verbale und verfahrensrechtliche Unterstützung von mehreren AfD-Funktionären, unter anderem von den Bundestagsabgeordneten und Bundesvorstandsmitgliedern Stephan Brandner, Martin Reichardt, den Bundestagsabgeordneten Roger Beckamp, Uwe Schulz, dem Europaabgeordneten Bernhard Zimniok, dem rheinland-pfälzischen Land­tags­abgeordneten und ehemaligen Bundesvorstandsmitglied Joachim Paul sowie dem thüringischen Landtagsabgeordneten Ringo Mühlmann. Auf dem offiziellen YouTube-Kanal der AfD wurden ebenfalls Videos mit Solidaritäts­bekundungen gegenüber von Storch gepostet. Distanzierungen gab es keine. Beatrix von Storch strengte vor dem Bundesverfassungsgericht ein Organ­streit­verfahren gegen die Ordnungsrufe an, bei dem sie vom Bundestags­abgeordneten Christian Wirth vertreten wird.

Der Bundestagsabgeordnete Martin Reichardt spricht in einem X-Post Tessa Ganserer direkt an (indem er ihren X-Account @GansGruen verlinkt) und schreibt:

Herr Ganserer alias Tessa #Ganserer @GansGruen ist ein Mann, der dem Irrtum erlegen ist, er sei eine Frau, weil er sich eine blonde Perücke aufsetzt & ein Kleid anzieht. Das festzustellen, ist nicht transfeindlich, es ist eine biologische Tatsache!

Reichardt erstellte außerdem ein YouTube-Video mit dem Titel „Perückenmann [Deadname] Ganserer und Zerstörung der Familie”. Auf dem Vorschaubild des Videos ist zudem der Name Tessa in Anführungszeichen gesetzt. Abgebildet ist außerdem ein altes Foto von Ganserer, das sie vor ihrer Transition zeigt, im Kontrast mit einem gegenwärtigen Foto von ihr.

Der Bundestagsabgeordnete und brandenburgische Landesvorsitzende René Springer kritisierte in einem YouTube-Video vom 23. Dezember 2022, dass Tessa Ganserer vom Nachrichtenmagazin Focus als eine der 100 Frauen des Jahres gekürt wurde. Dabei verwendete er ihren Deadname und bezeichnete sie als Mann.

Die niedersächsische Landtagsabgeordnete Vanessa Behrendt postete ein Bild von Tessa Ganserer auf X, das sie mit der Aufschrift „#Sag[Deadname]” versah und damit zum Deadnaming von Ganserer aufforderte.

Tessa Ganserer war damit von Deadnaming und Misgendering durch Funktionär*innen der AfD besonders oft betroffen. Belege in Bezug auf andere Personen verdeutlichen jedoch, dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall bezüglich dieser Person handelt. Weitere Fälle von Deadnaming beziehungs­weise Misgendering gibt es gegenüber der Bundestagsabgeordneten Nyke Slawik (durch Martin Reichardt und Krzysztof Walczak), der Journalistin Georgine Kellermann (durch Martin Reichardt, Nicole Höchst, Hans-Christoph Berndt, Benjamin Nolte, Thomas Deutscher und in zahlreichen Posts von Vanessa Behrendt) sowie der in Ungarn inhaftierten nichtbinären deutschen Person Maja T. (durch Tobias Teich und Ringo Mühlmann). Daniel Halemba schrieb am 26. Februar 2026 auf X: „Ich schlage der TAZ vor, zu recherchieren, wie Tessa Ganserer, Georgine Kellermann und Nyke Slawik wirklich heißen.”

Über die in diesem Abschnitt subsumierten Äußerungen hinaus sind weitere Fälle im Anhang unter B.IV.2.c) aufgeführt. Insgesamt handelt es sich um über 90 Äußerungen.

Fraglich ist, ob Deadnaming und Misgendering nach den oben aufgestellten Maßstäben dabei erkennbar absichtlich und mit dem Zweck der Herabwürdigung oder Verletzung der jeweiligen Person stattfand.

Zwischen 2019 und 2026 haben mindestens 39 namentlich identifizierte Einzelpersonen sowie sechs institutionelle Akteure auf europäischer, auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene trans Personen — insbesondere Tessa Ganserer, Nyke Slawik, Georgine Kellermann sowie Maja T. — gedeadnamed und misgendert. Allein auf Tessa Ganserer entfallen über 90 der dokumentierten Aussagen; die zeitliche Streuung von 2019 bis 2026 zeigt, dass es sich nicht um eine episodische Zuspitzung, sondern um eine dauerhafte Praxis handelt.

Beatrix von Storch verwendete den Deadname Ganserers sowie die männliche Bezeichnung wiederholt und kontextübergreifend — im Bundestagsplenum (17.02.2022, 15.11.2023, 30.01.2024), in Pressemitteilungen (30.06.2022, 20.12.2023), in öffentlichen Reden (30.04.2022, 26.01.2024, 23.02.2024) sowie in diversen Online-Medien (18.02.2022, 20.10.2022, 29.06.2023, 17.11.2023, 02.10.2024). Dabei handelte es sich nicht um spontane Einzel­äußerungen, sondern um ein dauerhaftes, auf eine konkrete Person gerichtetes Verhaltensmuster, das über einzelne politische Anlässe hinausging. Gleiches gilt für Martin Reichardt, der Ganserer nicht nur in mehreren Posts misgenderte und deadnamte, sondern sich in einem Post sogar direkt an sie wandte (durch Verlinkung ihres Accounts). Vanessa Behrendt forderte in einem Post aktiv zum Deadnaming von Ganserer auf und setzte dieses Verhalten in zahlreichen weiteren Beiträgen selbst fort.

Das Verhalten war nicht auf einzelne Personen beschränkt, sondern wurde von einer Vielzahl von AfD-Funktionär*innen auf koordinierte Weise fortgesetzt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass nach den gegen von Storch verhängten Ordnungsmaßnahmen mehrere Bundesvorstandsmitglieder und Bundestags­abgeordnete — darunter Stephan Brandner, Martin Reichardt, Roger Beckamp, Uwe Schulz sowie weitere — öffentlich Solidarität bekundeten, ohne dass eine einzige Distanzierung erfolgte. Auf dem offiziellen YouTube-Kanal der AfD wurden Solidaritätsvideos veröffentlicht, was dem Verhalten eine institutionelle Dimension verleiht. Daniel Halemba rief am 26. Februar 2026 ausdrücklich dazu auf, die „wirklichen” — d.h. die früheren — Namen von Ganserer, Kellermann und Slawik zu recherchieren, was einer öffentlichen Aufforderung zum koordinierten Deadnaming gleichkommt.

Die dargestellten Äußerungen belegen in ihrer Gesamtschau damit ein systematisches und flächendeckendes Muster, das weit über unkoordinierte Einzel­äußerun­gen im politischen Diskurs hinausgeht: Mehrere Funktionär*innen auf Bundes- und Landesebene wenden sich wiederholt, teilweise koordiniert und ohne erkennbare Distanzierung seitens des Verbandes, gegen dieselben Personen. Auch der Bundesverband selbst bedient sich dieser Praxis. Das zeigt, dass Funktionär*innen der AfD Deadnaming und Misgendern gezielt als Instru­ment einsetzen, um den Status von trans Personen in der Gesellschaft über die unmittelbar adressierten Personen hinaus zu erschüttern.

Deadnaming und Misgendering erfolgen damit offensichtlich absichtlich und es wird erkennbar gezielt genutzt, um sowohl die adressierten Personen als auch trans Personen insgesamt herabzuwürdigen und zu verletzen. Damit handelt es sich anhand der oben aufgestellten Maßstäbe um ein im Widerspruch zur Menschenwürde stehendes Verhalten.

Dass dies hier nicht als private Meinungsäußerung, sondern als kollektive, politisch inszenierte und von Fraktion und Partei gebilligte Praxis geschieht, verstärkt die Würde­verletzung: Die betroffenen Personen werden nicht vereinzelt herab­gewürdigt, sondern durch ein koordiniertes öffentliches Verhalten dauerhaft in einen Status der Nichtanerkennung gezwungen.

Gleichsetzung von LGBTIQ mit Pädophilie; Unterstellung pädosexueller Motive

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Eine Missachtung der Menschenwürde von LGBTIQ-Personen könnte weiter aus Äußerungen folgen, in denen diese mit Pädophilie in Verbindung gebracht werden.

Eine Menschenwürdeverletzung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine pauschale Verbindung zwischen LGBTIQ-Personen und Pädophilie gezogen wird. Eine solche Unterstellung erschöpft sich nicht in einer Ablehnung gleichstellungspolitischer Forderungen oder in der Abwertung einer gesell­schaft­lichen Gruppe, sondern stellt LGBTIQ-Personen als Bedrohung für Kinder dar, der mit aller Entschlossenheit zu begegnen sei. Indem eines der schwersten gesellschaftlichen Stigmata auf eine ohnehin vulnerable Gruppe angewendet wird, wird ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft grundlegend bestritten.

Peter Junker, Mitglied des AfD-Kreisverbands und Gemeinderat in Finsing, wurde für die folgenden Äußerungen beim Parteitag im August 2023 in Magdeburg wegen Volksverhetzung verurteilt. Er hatte gesagt:

Ja, ich habe selber vier Kinder, habe sie Gott sei Dank noch durch die gute Zeit gebracht. Mir wird es ganz schwindelig, wenn ich die jetzt aufziehen müsste. Wenn hier meine vierjährige Tochter hier von einer Drag Queen hier belabert wird, sich ein Drag-Queen-Märchenbuch vorlesen lassen muss und das noch für gut finden muss. Also hier auch mit der Aufklärung von uns zu den Leuten, es gibt keine 132.000 Geschlechter. Es gibt nur zwei Geschlechter, Mann und Frau, ohne Wenn und Aber. [Applaus]

Also schützen wir das Beste, was wir haben, unsere Kinder, unseren Nachwuchs. Schützen wir vor Perversitäten, vor Abartigkeiten, vor staatlich geduldeten Kinderfickern. Das Wort kann ruhig in die Presse, bewusst. [Applaus, aber weniger als zuvor]

Denn mit dieser ganzen Schönfärberei, Gender und Trans und Schwul und alles Mögliche, ist ja alles recht und schön, die sollen doch machen, was sie wollen. Aber nicht wie mit einer Monstranz vor uns herführen und sagen, das ist die Zukunft, das ist das Beste. Nein, bis jetzt gilt immer noch Mann und Frau und wir machen unsere Kinder selber.

Auf die Rede wurden zwei Fragen angemeldet. Fragensteller Daniel Rottmann bedankte sich bei Junker „für die motivierende Rede”. Der zweite Fragensteller, Arnulf Fröhlich, lobte: „Wunderbar frisch und froh.” Er lud Junker zu einer Aschermittwochsrede nach Schleswig-Holstein ein. Auf die Europawahlliste der AfD schaffte es Junker nicht.

Das Amtsgericht Magdeburg verhängte eine Geldstrafe von 3.300 Euro. Der Strafbefehl ist seit dem 23. November 2023 rechtskräftig.

Die explizite Bezeichnung queerer und LGBTIQ-Personen als „staatlich gedul­dete Kinderficker” setzt deren sexuelle Orientierung und Identität kollektiv mit Kindesmissbrauch gleich und trifft die betroffenen Personen damit im Kern­bereich ihrer Persönlichkeit. Dadurch wird die Menschenwürde der betroffenen Personen missachtet.

Leyla Bilge kandidierte im August 2023 für die Liste der AfD zur Europawahl 2024. In der Rede zu ihrer Kandidatur sagte sie:

Aber auch die EU hat unsere Kinder im Blick. Sie ist fest in der Hand einer familien- und wertefeindlichen LGBTQ-Gender-Lobby und sie will uns unsere Kinder entfremden und sie für ihre teuflischen Ideologien einspannen. Wir dürfen unsere Kinder dieser Satansbrut nicht überlassen, liebe Freunde. Im Europaparlament werde ich laut und klar die traditionelle Familie verteidigen und den Schutz unserer Kinder vor Indoktrinierung und der Perversität einer gestörten Teilen pädophilen sogenannten queeren Community schützen.

Für ihre Aussagen erhielt Bilge vereinzelt Applaus, sie wurde jedoch nicht auf die Liste gewählt. Durch Urteil vom 16. April 2025 wurde sie vom Amtsgericht Magdeburg wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, weil sie queere Menschen als Gender-Lobby, Satansbrut und gestörte pädophile Community bezeichnet hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Bezeichnung queerer Menschen als „gestörte, teils pädophile sogenannte queere Community” und als „Satansbrut” negiert ihren Achtungsanspruch voll­ständig, indem sie ihre Identität als pathologisch, teuflisch und sexuell über­griffig gegenüber Kindern rahmt. Auch diese Äußerung missachtet die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG.

Leyla Bilge ist stellvertretende Vorsitzende des Kreisverbands Rosenheim. Sie war außerdem Listenkandidatin der AfD Brandenburg im Jahr 2021 sowie im Jahr 2025 als Direktkandidatin für den Landesverband Bayern.

Der bayerische Landtagsabgeordnete Rene Dierkes veröffentlichte am 28. September 2024 auf Telegram einen Beitrag, in dem er LGBTIQ-Personen pauschal mit Pädophilie in Verbindung bringt:

Wenn die nicht pädophil oder anderweitig pervers sein sollen, warum können die dann ihre Finger nicht von Kindern lassen?!

Wir erinnern uns an die Drag-Lesungen in München und anderswo: Gezielt wird die Nähe zu Kindern ab 4 Jahren (!) gesucht, um sie zu indoktrinieren, zu verunsichern und womöglich noch mehr!

Genderpropaganda und Ähnliches gefährdet das Kindeswohl und gehört daher verboten!

Der Beitrag verlinkt zudem einen Artikel auf dem Blog „Tichys Einblick”, in dem davon berichtet wird, dass die Stadt München einen „Trans-Leitfaden” für Schulen herausgebe. Dierkes formuliert die Gleichsetzung von queeren Personen mit Pädophilie als rhetorische Frage, die die Antwort bereits vorweg­nimmt: Wenn sich queere und trans Personen in pädagogischer Absicht an Kinder wenden, sei dies allein deshalb, weil sie „pädophil oder anderweitig pervers” seien. Drag-Lesungen für Kinder deutet er als gezieltes Aufsuchen der Nähe zu Kindern, um diese „zu indoktrinieren, zu verunsichern und womöglich noch mehr”. Die Implikation sexuellen Missbrauchs bleibt hier unaus­gesprochen, ist jedoch unmissverständlich.

Das oben dargestellte menschenwürdewidrige Verhalten der Anhänger*innen der AfD wäre nur zu berücksichtigen, wenn es systematisch erfolgte (siehe oben Teil 2 B.II und B.IV).

Insgesamt liegen über 100 dokumentierte Fälle vor, in denen AfD-Funktio­när*innen den Achtungsanspruch der jeweils betroffenen Personen missachtet haben. In qualitativer Hinsicht umfassen die Äußerungen allgemeine transfeindliche Herabwürdigungen sowie insbesondere die Pathologisierung von trans Personen auf eine Weise, die mit deren Achtungsanspruch unvereinbar ist, systematisches Deadnaming und Misgendern sowie die Assoziation von insbesondere schwulen Männern mit Pädophilie und weitere Formen der Herabwürdigung.

Entsprechende Aussagen stammen dabei von über 30 Funktionär*innen aus Bundes-, Europa-, Landes- und kommunaler Ebene in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Diese sind über alle Hierarchieebenen der Partei verteilt. Die dokumentierten Äußerungen wurden unmittelbar über offizielle Kanäle des Bundesverbands, der AfD-Bundestagsfraktion, des Landesverbands Sachsen, des Landesverbands Bayern, der Jungen Alternative Baden-Württemberg, der Kreisverbände Weiden und Nordhausen, der Jungen Alternative Nordrhein-Westfalen sowie der AfD-Fraktion Baden-Württemberg verbreitet.

Das Muster der Herabwürdigung ist damit nicht auf Einzelpersonen zurück­zuführen, sondern Ausdruck eines systematischen Verhaltens in der AfD.

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