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Fazit: Abgrenzungsmaßnahmen

Die Analyse der parteiinternen Ordnungsmaßnahmen und der Unvereinbarkeits­liste zeigt, dass die Instrumente nicht konsequent genutzt werden, um sich vom extrem rechten Spektrum abzugrenzen. Parteiausschlussverfahren wurden nur selten gegen jene Mitglieder eingeleitet, die in hohem Maße durch verfassungsfeindliche Positionen auffallen. Wo sie eingeleitet wurden, spielten machtpolitische Erwägungen oder äußere Kritik oft eine Rolle. Auch Ordnungs­maßnahmen gegen Gebietsverbände richteten sich nicht gegen jene Landes­verbände, die von den Landesämtern für Verfassungsschutz als rechts­extremistisch eingestuft wurden (siehe oben D.I). Zugleich unterläuft die Partei ihre Unvereinbarkeitsliste faktisch, indem sie extrem rechte Akteur*innen als Mitarbeitende beschäftigt. Darüber hinaus betonte die Parteiführung selbst, dass dieses Instrument den Kontakt und Austausch nicht ausschließt (siehe oben D.II). Insgesamt dienen beide Instrumente daher nur eingeschränkt einer inhaltlichen Distanzierung. Den völkisch-nationalistischen Kräften setzen sie weder effektiv noch systematisch Grenzen.

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