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Potentialität

Eines Schutzes bedarf die freiheitliche demokratische Grundordnung jedoch nach der im NDP II-Urteil aufgestellten neuen Rechtsprechungslinie nur dort, wo auch die Möglichkeit (sog. Potentialität) besteht, dass die Partei durch ihr Handeln ihre verfassungsfeindlichen Ziele erreichen kann — die Partei muss „über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten” verfügen, damit das Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint und die Partei ihre Wirkungsmöglichkeiten auch nutzen kann. Die noch im KPD-Urteil vertretene Interpretation, dass es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, „wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können”, gab das Bundesverfassungsgericht im NPD II-Urteil auf. Die nunmehr zwingend erforderliche Potentialität der Erreichung der von der Partei anvisierten Ziele unterliegt einer wertenden Gesamtbetrachtung. Zu berücksichtigende Umstände „sind die Situation der Partei (Mitgliederbestand und -entwicklung, Organisationsstruktur, Mobilisierungs­grad, Kampagnenfähigkeit, finanzielle Lage), ihre Wirkkraft in die Gesellschaft (Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen), ihre Ver­tre­tung in Ämtern und Mandaten, die von ihr eingesetzten Mittel, Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände (…), die Aufschluss darüber zu geben vermögen, ob eine Umsetzung der von der Partei verfolgten Ziele möglich erscheint.”

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner angenommen, dass der Versuch einer Partei, ihre verfassungswidrigen Ziele durch den Einsatz von Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen, regelmäßig das Daraufausgehen erfüllt, also insbesondere wegen der dadurch bereits indizierten Potentialität. Das Gleiche kann angenommen werden, „wenn eine Partei unterhalb der Ebene strafrechtlich relevanten Verhaltens in einer die Freiheit des politischen Willensbildungsprozesses einschränkenden Weise handelt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Partei eine ‚Atmosphäre der Angst’ oder der Bedrohung herbeiführt, die geeignet ist, die freie und gleichberechtigte Beteiligung aller am Prozess der politischen Willensbildung nachhaltig zu beeinträchtigen. Ausreichend ist es dabei, wenn derartige Beeinträchtigungen in regional be­grenz­ten Räumen herbeigeführt werden. Erforderlich ist allerdings, dass das Agieren der Partei objektiv geeignet ist, die Freiheit der politischen Willens­bildung zu beschränken. Rein subjektive Bedrohungsempfindungen reichen insoweit nicht.”

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