Die AfD ging gegen ihre Einstufungen als Verdachtsfall und gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz jeweils gerichtlich vor. Die entsprechenden Gerichtsentscheidungen werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Darüber hinaus liegen zahlreiche, hier nicht näher erörterte Gerichtsentscheidungen zur verfassungsschutzrechtlichen Einstufung von Landesverbänden, der Jungen Alternative und zum „Flügel” der AfD vor, vgl. hierzu die Tabelle oben unter B.II.
Mit Urteil vom 8. März 2022 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage der AfD gegen ihre Hochstufung als „Verdachtsfall” durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zurück. Insbesondere nahm das Gericht hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei an. Diese folgen nach dem Gericht zum einen aus entsprechenden Anhaltspunkten für die Junge Alternative und den „Flügel”, die erheblichen Einfluss hätten und sich daher in der Partei durchsetzen könnten. Daneben führt das Gericht zahlreiche weitere Anhaltspunkte an, insbesondere zum ethnisch-kulturellen Volksverständnis der Partei, der pauschalen Verunglimpfung von Migrant*innen insbesondere als kriminell und islamfeindlichen Positionen. Insgesamt fänden sich „viele Äußerungen, die die Menschenwürdegarantie verletzen”, die Ausdruck eines generellen Bestrebens der Partei seien. Die Selbstauflösung des Flügels, Maßnahmen gegen einzelne Parteiangehörige und Erklärungen der Partei ließen diese Einschätzung nicht entfallen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln legte die AfD Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 13. Mai 2024 zurückwies. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Hinreichende Anhaltspunkte lägen insbesondere dafür vor, dass die AfD Geflüchteten, anderen Migrant*innen, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und Personen islamischen Glaubens „die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft” versagen wolle, außerdem dafür, dass die Partei gegen das Demokratieprinzip gerichtete Bestrebungen verfolge. Dies ergebe sich aus einzelnen Äußerungen, mit denen das parlamentarische System, staatliche Institutionen und Amtsträger*innen verächtlich gemacht würden, gemeinsam mit Äußerungen in der Chatgruppe „Alternative Nachrichtengruppe Bayern”, die einen gewaltsamen Umsturz befürworteten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil legte die AfD Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2025 zurückwies.
Die vorgenannten Entscheidungen beziehen sich auf die verfassungsschutzrechtliche Einstufung der AfD als „Verdachtsfall”, was nicht den Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen, sondern lediglich einen begründeten Verdacht voraussetzt. Folglich enthalten sie keine tragenden Aussagen darüber, ob die dargestellten Äußerungen auch einer Grundtendenz innerhalb der Partei entsprechen.
Die AfD klagte auch gegen ihre Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (siehe hierzu oben B.II) und stellte einen Eilantrag. Im Eilrechtsschutz gab das Verwaltungsgericht Köln der Partei mit Beschluss vom 26. Februar 2026 vorläufig Recht. Das Gericht hält dabei zwar nach wie vor einen starken Verdacht für begründet, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen entfalte. Nicht mit der Menschenwürde vereinbar seien politische Zielrichtungen, die die rechtliche Gleichheit der Staatsbürger*innen infrage stellen; weiter lägen Belege dafür vor, dass die AfD deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen abgewerteten Status zuerkennen wolle. Allerdings könne bei der vorgenommenen Prüfung im Eilverfahren keine die Gesamtpartei beherrschende entsprechende Prägung festgestellt werden. Auch hinsichtlich der vom Bundesamt für Verfassungsschutz angenommenen allgemeinen fremdenfeindlichen Positionierung der AfD lägen keine zur Gewissheit verdichteten tatsächlichen Anhaltspunkte vor, ebenso hinsichtlich der Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund auf Grundlage eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs. Schließlich könnten aus der Verwendung des Begriffes „Remigration” keine hinreichenden Schlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen gezogen werden.