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Maßstab: Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses

Unverzichtbar für ein demokratisches System ist nach dem Bundesverfassungs­gericht ein offener Prozess der politischen Willensbildung vom Volk zu den Staats­organen, aus dem Einzelne nicht willkürlich ausgeschlossen werden dürfen:

In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt […]. Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar.

Der Prozess der politischen Willensbildung umfasst sowohl die Willensbildung des Volkes als auch die Willensbildung im Staat. Die politische Willensbildung des Volkes ist ein „permanente[r] Prozeß”, der „in den für die Willensbildung im Staat entscheiden­den Akt der Parlamentswahl” einmündet. Das Recht auf Teilhabe an diesem Prozess „formt sich aus in den sogenannten demokratischen Grundrechten” — dem aktiven und passiven Wahlrecht, Zugang zu öffent­lichen Ämtern, der Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungs­freiheit. Durch die Parlamentswahl geht die Willensbildung des Volkes über in die staatliche Willensbildung.

Diese Möglichkeit aller zur freien Teilhabe am politischen Willensbildungs­prozess bildet auch erst die Grundlage für eine tatsächliche Volkssouveränität:

Der demokratische Gemeinwille, der auf der Grundlage der demokratischen Mitwirkungs­freiheit der Bürger zustande kommt, ist nicht ein vorab inhaltlich gebundener; sein Inhalt ergibt sich vielmehr aus dem freien und offenen Prozeß politischer Willensbildung und staatlicher Entscheidungsfindung. Die individuell-autonome Freiheit der einzelnen überträgt sich auf die politische Gemeinschaft und kehrt wieder in der kollektiv-autonomen Freiheit des Volkssouveräns.

Der Grundsatz, wonach Einzelne nicht willkürlich dauerhaft oder vorübergehend aus dem Prozess der politischen Willensbildung ausgeschlossen werden dürfen, bezieht sich damit sowohl auf die parlamentarische als auch auf die außer­parlamentarische Opposition. Weder dürfen Politiker*innen der Opposition aus dem Willensbildungsprozess verdrängt werden (dazu unter B.II.3.a)), noch darf die für diesen Willens­bildungs­prozess notwendige Äußerung bestimmter Meinungen unterdrückt werden (dazu unter B.II.4.a)aa)).

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