Maßstab: Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses
Unverzichtbar für ein demokratisches System ist nach dem Bundesverfassungsgericht ein offener Prozess der politischen Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, aus dem Einzelne nicht willkürlich ausgeschlossen werden dürfen:
In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt […]. Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar.
Der Prozess der politischen Willensbildung umfasst sowohl die Willensbildung des Volkes als auch die Willensbildung im Staat.
Diese Möglichkeit aller zur freien Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess bildet auch erst die Grundlage für eine tatsächliche Volkssouveränität:
Der demokratische Gemeinwille, der auf der Grundlage der demokratischen Mitwirkungsfreiheit der Bürger zustande kommt, ist nicht ein vorab inhaltlich gebundener; sein Inhalt ergibt sich vielmehr aus dem freien und offenen Prozeß politischer Willensbildung und staatlicher Entscheidungsfindung. Die individuell-autonome Freiheit der einzelnen überträgt sich auf die politische Gemeinschaft und kehrt wieder in der kollektiv-autonomen Freiheit des Volkssouveräns.
Der Grundsatz, wonach Einzelne nicht willkürlich dauerhaft oder vorübergehend aus dem Prozess der politischen Willensbildung ausgeschlossen werden dürfen,