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Einleitung

Möglicherweise verfolgt die AfD gegenüber Muslim*innen und Menschen mit „Migrationsgeschichte” Ziele, und ihre Anhänger*innen verhalten sich auf eine Weise, die mit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Dies könnte insbesondere aus der Forderung diskriminierender Maßnahmen wie etwa dem Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen folgen, die gegen die elementare Rechtsgleichheit verstoßen könnten. Im Folgenden wird daher zunächst die Verbindung zwischen der Menschenwürde und den Diskriminierungsverboten dargestellt (dazu unter A.I.1). Unter A.I.2 wird untersucht, ob die AfD in ihrer Grundtendenz von einer rassistischen Ideologie geprägt ist, die eine Indizwirkung für etwaig geforderte Maßnahmen entfalten könnte. Weiter werden konkret geforderte rechtliche Maßnahmen — namentlich das Verbot islamischer Kopftücher in öffentlichen Einrichtungen oder im öffentlichen Raum insgesamt, ein Vollverschleierungsverbot in der Öffentlichkeit sowie Verbote, die sich unmittelbar auf die Ausübung des muslimischen Glaubens beziehen (Minarettbauverbot, Moscheebaubeschränkungen oder -verbote, Muezzinrufverbot, Deutschpflicht in Moscheen) — auf ihre Vereinbarkeit mit der Menschenwürde sowie dahingehend geprüft, wie weit sie in der Partei verankert sind (dazu unter A.I.3).

In Betracht kommt weiter ein im Widerspruch zur Menschenwürde stehendes Verhalten der Anhänger*innen der AfD durch rassistische, in Teilen auch volksverhetzende Äußerungen einzelner Funktionär*innen (dazu unter A.I.4).

Das Ergebnis findet sich unter A.I.5.

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