Unter den Zielen einer Partei ist laut Bundesverfassungsgericht dasjenige zu verstehen, was die Partei politisch anstrebt — es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei um „Zwischen- oder Endziele, Nah- oder Fernziele, Haupt- oder Nebenziele handelt”. Entscheidend ist vielmehr, dass die wirklichen — nicht die vorgegebenen — Ziele auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet sein müssen, weshalb eine schriftliche Niederlegung oder Fixierung nicht notwendig ist. Das hat zur Folge, dass auch geheime Zielsetzungen oder nachträgliche tatsächliche Änderungen von Bedeutung sind und auf die tatsächlichen Ziele auch dann abzustellen ist, wenn die nach außen erklärten Ziele in Widerspruch zu den tatsächlichen treten. Ein offenes Bekenntnis zu der verfassungsfeindlichen Zielsetzung ist somit nicht erforderlich. Ferner gelten als verfassungsfeindliche Absichten im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG nicht alleine Ziele, die eine Partei zwingend verfolgen will, sondern auch solche, „die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist”.
Als Beweismittel — beziehungsweise „Umstände” — zur Feststellung der wirklichen Ziele kann regelmäßig zurückgegriffen werden auf das Programm und die sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, auf die Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, auf Reden der führenden Funktionäre, auf die in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterialien sowie auf die von ihnen herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften. Auch wenn das Parteiprogramm hinsichtlich der verfolgten Ziele regelmäßig wesentliche Bedeutung hat, ist eine Beschränkung alleine hierauf nicht geboten. Festzuhalten ist allerdings, dass eine Zurechnung des Parteiprogramms als „zentrales Dokument der Positionsbestimmung einer Partei” grundsätzlich ohne weiteres möglich ist.
Ferner kann ebenfalls auf das Verhalten der Anhänger der Partei als Erkenntnisquelle abgestellt werden. Als Anhänger werden alle diejenigen Personen angesehen, „die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind”. Das Verhalten dieser Personen ist allerdings nur in dem Rahmen für die Verfassungswidrigkeit der Partei von Belang, wie in diesem Verhalten „der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt”. Davon wird grundsätzlich auszugehen sein, „wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich das Verhalten ausdrücklich zu eigen macht” — dieses Zueigenmachen kann durch die Beeinflussung, Billigung oder Duldung des Verhaltens der Anhänger der Partei durch die Partei zu sehen sein.
Grundsätzlich kann auf das Verhalten der Organe der Partei — insbesondere dasjenige der Parteiführung und leitender Funktionäre — abgestellt werden. Beschränkt ist die Zurechnung dieses Organverhaltens nicht nur auf die Hauptpartei, sondern bezieht auch das Verhalten von Publikationsorganen sowie Teilorganisationen mit ein. Unterbrochen wird sie nur, sofern sich die Partei von Äußerungen ihrer Funktionär*innen oder der Führungskräfte ihrer Teilorganisationen in einem zeitlich engen Zusammenhang ausdrücklich distanziert oder Ordnungsmaßnahmen ergreift.
Beim Verhalten von einfachen Parteimitgliedern besteht eine Zurechnung zur Partei dann, wenn dieses Verhalten in einem politischen Kontext steht und von der Partei gebilligt oder geduldet wird. Eine Billigung oder Duldung ist bei fehlender Distanzierung der Partei von den verfassungswidrigen Äußerungen oder Handlungen im Rahmen einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivität anzunehmen; außerhalb eines solchen organisatorischen Zusammenhangs außerdem bei der Duldung oder Unterstützung der Äußerung oder Handlung trotz Kenntnis der Umstände, obwohl Gegenmaßnahmen wie ein Parteiausschluss oder andere Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung ständen und zumutbar wären.
Darüber hinaus ist die Beeinflussung oder Billigung des Verhaltens von Anhängern, die nicht der Partei angehören, durch die Partei Voraussetzung für die Zurechnung zur Partei. Es bedarf hierbei konkreter Tatsachen, die die Zurechnung des Verhaltens dieser Personen als Ausdruck des Parteiwillens belegen. Die bloße „nachträgliche Gutheißung” reicht lediglich dann aus, wenn die Partei sich das verfassungsfeindliche Verhalten damit zu eigen macht.
Überdies sind Straftaten von Parteianhängern im Rahmen der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit der Partei nur dann relevant, „soweit diese im Zusammenhang mit den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 GG stehen”. Eine darüber hinausgehende pauschale Zurechnung der Straftaten Dritter durch die „Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas” reicht für die Zurechnung von Straftaten nicht aus. Notwendig ist vielmehr für eine Zurechnung solcher Taten, dass die strafrechtlich relevanten Handlungen „erkennbar von der Partei beeinflusst sind und sich die Partei davon trotz Kenntnisnahme nicht distanziert oder die Straftaten sogar gutheißt”.
Letztlich können auch die Äußerungen von Bundes- oder Landtagsabgeordneten einer Partei im Parteiverbotsverfahren berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Indemnität aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG setzt sich nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz nicht gegenüber der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG durch.
In zeitlicher Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht keine Vorbehalte erkennen lassen, auch ältere Programmsätze und Äußerungen bzw. Handlungen bei der Ermittlung der Ziele einer Partei und des Verhaltens ihrer Anhänger zu berücksichtigen. So bezog es in der Entscheidung aus dem Jahr 2024 über den Finanzierungsausschluss der NPD/Die Heimat sämtliche Erkenntnisse aus seinem Urteil von 2017 zur NPD vollständig mit ein — das teilweise auf mehr als zehn Jahre zurückliegende Umstände zurückgreift — und prüfte lediglich, ob sich die darin ausgedrückte Ausrichtung der Partei geändert habe. Es ergänzte dann die Erkenntnisse aus dem früheren Urteil um jüngere Vorgänge, die seine frühere Einschätzung bestätigten.
Die Grundsätze für den Umgang mit der zeitlichen Dimension von Programmsätzen und Äußerungen bzw. Handlungen hat das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung zur Verdachtsfall-Einstufung der AfD im Kontext des Verfassungsschutzrechts wie folgt konkretisiert: Es bestehe
weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen eine starre zeitliche Grenze, nach der bestimmte Äußerungen nicht mehr als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogen werden können. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit länger zurückliegende Äußerungen weiterhin Rückschlüsse auf die aktuellen politischen Zielsetzungen der Partei zulassen. Wenn bestimmte Positionierungen aufgegeben und diesbezügliche Äußerungen über einen längeren Zeitraum nicht wiederholt werden, kann die Aussagekraft der älteren Aussagen vollständig entfallen. Wenn aber auch in jüngerer Zeit weiterhin ähnliche Aussagen getätigt werden, kann dies ein Beleg für die Kontinuität in den politischen Zielsetzungen sein. In diesen Fällen verlieren die älteren Aussagen nicht an Aussagekraft, sondern können auch bei der Bewertung der aktuellen politischen Ziele herangezogen werden.
Diese Überlegungen lassen sich auf die Frage nach der Verwertbarkeit älterer Beweismittel im Rahmen der Prüfung nach Art. 21 Abs. 2 GG übertragen, weil für beide Rechtsfragen entscheidend ist, welche Zielsetzungen und welches Verhalten eine Partei prägen.
Die von dem OVG Münster vorgenommene Konkretisierung überzeugt auch für die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei, weil es dieser genügend Möglichkeiten gibt, sich von früheren verfassungsfeindlichen Zielen loszusagen und entsprechendes Verhalten einzustellen, ihre Ausrichtung also zu ändern, ohne zugleich zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass verfassungsfeindliche Programmsätze oder Handlungen durch schlichten Zeitablauf keine Bedeutung mehr hätten. Denn das würde dem Umstand nicht gerecht werden, dass sich Parteien typischerweise nur langsam verändern und insbesondere Kernüberzeugungen nicht ohne Weiteres aufgeben beziehungsweise dass alle wesentlichen Veränderungen ihren Niederschlag typischerweise zunächst in Äußerungen von Funktionär*innen und alsbald auch in ihren Programmen und sonstigen Beschlüssen finden.