Bedeutung der angestrebten Maßnahmen
Die Bedeutung der rechtlichen Maßnahme ist nach Maßgabe des jeweils betroffenen Prinzips zu bestimmen.
Menschenwürde
Abschnitt betitelt „Menschenwürde“Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Menschenwürde als obersten Wert des Grundgesetzes an, der insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasse.
Die Bedeutung einer gegen die Menschenwürde gerichteten Zielsetzung ergibt sich aus dem Grad der angestrebten Rechtsverletzung und der systemischen Dimension der Beeinträchtigung.
Der Grad der Rechtsverletzung bemisst sich nach der Tiefe des Einschnitts in die Lebensführung, die körperliche und psychische Integrität und die Stellung des Einzelnen in der Gesellschaft. Es handelt sich bei diesem Vorgang nicht um eine Quantifizierung der Menschenwürde, sondern um eine Qualifizierung und Quantifizierung der Folgen ihrer Verletzung für die Betroffenen. Das soll dem Umstand entgegenkommen, dass es ganz unterschiedliche Formen der Verletzung der Menschenwürde gibt, die nicht alle die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch eine Partei begründen. So würde die gesetzliche Ermächtigung der Streitkräfte, im Falle eines bevorstehenden Terroranschlags ein Passagierflugzeug abzuschießen, die Menschenwürde verletzen;
Für die Bestimmung der systemischen Dimension einer rechtlichen Maßnahme ist zu berücksichtigen, ob eine praktisch abgrenzbare Gruppe vollständig oder nahezu vollständig betroffen ist oder ob die Maßnahme Ausdruck einer feststehenden Hierarchie der Ungleichwertigkeit ist und ob die angestrebte Beeinträchtigung auf Bundes- oder auf Landesebene verfolgt wird.
Die Berücksichtigung der systemischen Dimension einer rechtlichen Maßnahme ergibt sich daraus, dass die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht auf dieser individualrechtlichen Ebene operiert. Art. 21 Abs. 2 GG schützt die freiheitliche demokratische Grundordnung als objektive Ordnung, deren Ausgangspunkt die Menschenwürde ist.
Demokratieprinzip
Abschnitt betitelt „Demokratieprinzip“Die Bedeutung einer gegen das Demokratieprinzip gerichteten Zielsetzung bemisst sich nach dem Ausmaß der angestrebten Beschränkung des demokratischen Wettbewerbs, der Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk und der Schmälerung der gleichberechtigten Zugehörigkeit der Staatsbürger*innen zum Staatsvolk. Maßgeblich sind die Reichweite der Beschränkung — wie viele Personen und Vereinigungen betroffen sind — sowie die Intensität der Behinderung. Hohe Intensität einer Wettbewerbsbeschränkung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Mitwirkung an der politischen Willensbildung verboten oder sogar mit strafrechtlichen Folgen verknüpft wird, niedriger ist sie, wenn sie — etwa durch Regulierung — nur erschwert wird. Die Beschränkung der Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk ist hoch, wenn Institutionen oder Verfahren abgeschafft werden sollen, die für die Demokratie konstitutiv sind. Auch hier ist danach zu differenzieren, ob Forderungen auf Bundes- oder Landesebene erhoben werden, wobei dieser Umstand lediglich als Indiz für die voraussichtliche Reichweite der Behinderung des demokratischen Wettbewerbs dient.