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Maßstab: Geschlechtliche und sexuelle Identität im Kontext der Menschenwürde

Das Grundgesetz verhält sich trotz nationalsozialistischer Verfolgung homo­sexueller und queerer Menschen nicht ausdrücklich zu sexueller sowie geschlechtlicher Identität. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden rund 50.000 Personen nach § 175 StGB a.F. (Strafbarkeit sexueller Handlungen zwischen Männern) verurteilt und mehrere tausend Menschen wurden „als Homosexuelle” in Konzentrationslager eingewiesen. Zwar bezog sich der Wort­laut des strafrechtlichen Verbots von Homosexualität nach § 175 StGB a.F. aus­drücklich auf homosexuelle Männer; dies verhinderte jedoch nicht die Verfolgung weiterer Personengruppen wie lesbischer und trans Personen. Nach 1945 wurden über 50.000 Personen auf Basis des § 175 StGB a.F. verurteilt.

Schutz der sexuellen oder geschlechtlichen Identität im Kontext von Art. 21 Abs. 2 GG

Abschnitt betitelt „Schutz der sexuellen oder geschlechtlichen Identität im Kontext von Art. 21 Abs. 2 GG“

Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG in der NPD - II- Entscheidung über ethnisch oder rassistisch motivierte Abwertungen hinaus die Prüfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf weitere Personengruppen erstreckt. Mit Blick auf Homosexuelle führte es aus, dass die NPD durch Äußerungen wie die des sächsischen Landtagsabgeordneten Jürgen Gansel die Menschenwürde missachte. Gansel hatte erklärt:

Sexualität ist Privatsache, und in der Abgeschiedenheit ihrer vier Wände können auch Schwule und Lesben tun und lassen, was sie wollen — auch wenn es unappetitlich sein mag. In der Öffentlichkeit aber haben sie das Anstandsgefühl der übergroßen heterosexuellen Bevölkerungsmehrheit zu akzeptieren und eine Zurschaustellung ihrer sexuellen Neigungen zu unterlassen, wie sie etwa auf Schwulenparaden zelebriert werden.

Das Gericht wertete dies als Beleg dafür, dass die NPD Homosexuellen lediglich eine geduldete Existenz im Verborgenen zugestehe und ihnen damit die Gleich­wertigkeit als Personen aberkenne. Der aus der Menschenwürde fließende Achtungsanspruch umfasst demnach auch den Schutz vor Abwertung, Erniedri­gung und Ausgrenzung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Identität.

Dass die Herabwürdigung von Menschen wegen ihrer geschlechtlichen Identität in vergleichbarer Weise als menschenwürdewidrig bewertet werden muss, zeig­te das Gericht in der Heimat-Entscheidung von 2024. Das Gericht bezog sich hier auf einen Facebook-Post der Jungen Nationalisten Sachsen, in dem trans Personen als „Abnormalität” dargestellt wurden:

Am 19. Oktober fand in Eilenburg eine Protestaktion gegen die Normalisierung von Abnormalitäten statt. Stellvertretend wurde dafür eine Transvestiten-Show im Bürger­haus von Eilenburg ausgesucht.

Gleichstellung heißt heute in erster Linie Gleichmacherei!

Was über tausende Jahre geschlechtsspezifisch aufgeteilt war in typisch Männliches und typisch Weibliches, ist passé. Innerhalb weniger Jahrzehnte wurde die Bedeutung und die Wahrnehmung von Mann und Frau durch das lebensfeindliche Gender-Programm nachhaltig verändert. Was einst galt, hat keine Bedeutung mehr. „Gleichstellung” wurde nunmehr als fest verbindliche Grundforderung in das Regierungsprogramm etlicher Staaten mit aufgenommen. Es geht aber hierbei gar nicht vorrangig um die Frage der Wertigkeit von Mann und Frau, sondern es wird vielmehr die Vielfalt und die Unterschiedlichkeit zwischen Menschen und Geschlechtern aberkannt. Was die Naturwissenschaft einst erkundet und bestimmt hat, hat für die Fanatiker des Gender Mainstreaming keine Bedeutung und ist für ihre verwirrte Lehre irrelevant.

Der aus der Menschenwürde fließende Achtungsanspruch beinhaltet jedenfalls im Kontext der Prüfung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG somit auch die Abwertung, Erniedrigung und Ausgrenzung von Personen aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und von der Menschenwürde geschützte Intimsphäre

Abschnitt betitelt „Allgemeines Persönlichkeitsrecht und von der Menschenwürde geschützte Intimsphäre“

Die geschlechtliche Identität sowie die sexuelle Selbstbestimmung werden im Speziellen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt.

Das Bundesverfassungsgericht betonte bereits mehrmals, dass es die Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann, wie bereits der Gesetzesvorbehalt aus Art. 2 Abs. 1 GG klarstellt, eingeschränkt werden. Etabliert hat sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf­grund der inhaltlichen Nähe zu Art. 1 Abs. 1 GG die sogenannte Sphären­theorie.

Danach wird in drei Sphären unterschieden: erstens der Sozialsphäre als Sphäre der Gemeinschaft, zweitens der Privatsphäre als Sphäre der anderen und drittens der Intimsphäre als der eigenen Sphäre. Das Sphärenkonzept wird durch eine stufenweise Verstärkung des Schutzes ausgeformt. Ein Eingriff in die Sozialsphäre kann unter weniger strengen und ein Eingriff in die Privatsphäre unter strengen Anforderungen gerechtfertigt werden. Absolut geschützt werde die Intimsphäre, eben aufgrund der inhaltlichen Nähe zur Menschenwürde. Die Sphären werden dabei bildlich kreisförmig konstruiert: Je mehr ein Eingriff in den innersten Kern einer Person hineinwirkt, umso strengere Anforderungen müssten an eine Rechtfertigung gestellt werden. Eingriffe in die Intimsphäre begründen demnach ebenfalls Eingriffe in die Menschenwürde. Selbst über­wiegen­de Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschütz­ten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen. Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist. Insoweit kommt es bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung auch darauf an, in welcher Art und Intensi­tät er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt.

Die Anerkennung der geschlechtlichen Identität erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist konstitutiver Bestandteil der Persönlichkeit und prägt das Selbst­verständ­nis des Menschen in seiner Individualität. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in der Transsexuelle-I-Entscheidung grundlegend festgestellt: Art. 1 Abs. 1 GG schütze die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreife; dazu gehöre, dass der Mensch über sich selbst verfüge und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten könne. Die Menschenwürde und das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung geböten daher, den Personenstand dem Geschlecht zuzuordnen, dem eine Person nach ihrer psychischen und physischen Konstitution zugehöre. Die geschlechtliche Identität — und damit auch ihre rechtliche Anerkennung im Personenstand — ist folglich der absolut geschützten Intimsphäre zuzuordnen. Ein Eingriff durch vollständige Verweige­rung der personenstandsrechtlichen Anerkennung lässt sich dementsprechend nicht rechtfertigen.

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