Maßstab: Geschlechtliche und sexuelle Identität im Kontext der Menschenwürde
Das Grundgesetz verhält sich trotz nationalsozialistischer Verfolgung homosexueller und queerer
Schutz der sexuellen oder geschlechtlichen Identität im Kontext von Art. 21 Abs. 2 GG
Abschnitt betitelt „Schutz der sexuellen oder geschlechtlichen Identität im Kontext von Art. 21 Abs. 2 GG“Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 GG in der NPD - II- Entscheidung über ethnisch oder rassistisch motivierte Abwertungen hinaus die Prüfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf weitere Personengruppen erstreckt. Mit Blick auf Homosexuelle führte es aus, dass die NPD durch Äußerungen wie die des sächsischen Landtagsabgeordneten Jürgen Gansel die Menschenwürde missachte.
Sexualität ist Privatsache, und in der Abgeschiedenheit ihrer vier Wände können auch Schwule und Lesben tun und lassen, was sie wollen — auch wenn es unappetitlich sein mag. In der Öffentlichkeit aber haben sie das Anstandsgefühl der übergroßen heterosexuellen Bevölkerungsmehrheit zu akzeptieren und eine Zurschaustellung ihrer sexuellen Neigungen zu unterlassen, wie sie etwa auf Schwulenparaden zelebriert werden.
Das Gericht wertete dies als Beleg dafür, dass die NPD Homosexuellen lediglich eine geduldete Existenz im Verborgenen zugestehe und ihnen damit die Gleichwertigkeit als Personen aberkenne. Der aus der Menschenwürde fließende Achtungsanspruch
Dass die Herabwürdigung von Menschen wegen ihrer geschlechtlichen Identität in vergleichbarer Weise als menschenwürdewidrig bewertet werden muss, zeigte das Gericht in der Heimat-Entscheidung von 2024.
Am 19. Oktober fand in Eilenburg eine Protestaktion gegen die Normalisierung von Abnormalitäten statt. Stellvertretend wurde dafür eine Transvestiten-Show im Bürgerhaus von Eilenburg ausgesucht.
Gleichstellung heißt heute in erster Linie Gleichmacherei!
Was über tausende Jahre geschlechtsspezifisch aufgeteilt war in typisch Männliches und typisch Weibliches, ist passé. Innerhalb weniger Jahrzehnte wurde die Bedeutung und die Wahrnehmung von Mann und Frau durch das lebensfeindliche Gender-Programm nachhaltig verändert. Was einst galt, hat keine Bedeutung mehr. „Gleichstellung” wurde nunmehr als fest verbindliche Grundforderung in das Regierungsprogramm etlicher Staaten mit aufgenommen. Es geht aber hierbei gar nicht vorrangig um die Frage der Wertigkeit von Mann und Frau, sondern es wird vielmehr die Vielfalt und die Unterschiedlichkeit zwischen Menschen und Geschlechtern aberkannt. Was die Naturwissenschaft einst erkundet und bestimmt hat, hat für die Fanatiker des Gender Mainstreaming keine Bedeutung und ist für ihre verwirrte Lehre irrelevant.
Der aus der Menschenwürde fließende Achtungsanspruch beinhaltet jedenfalls im Kontext der Prüfung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG somit auch die Abwertung, Erniedrigung und Ausgrenzung von Personen aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht und von der Menschenwürde geschützte Intimsphäre
Abschnitt betitelt „Allgemeines Persönlichkeitsrecht und von der Menschenwürde geschützte Intimsphäre“Die geschlechtliche Identität sowie die sexuelle Selbstbestimmung
Das Bundesverfassungsgericht betonte bereits mehrmals, dass es die Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann.
Danach wird in drei Sphären unterschieden: erstens der Sozialsphäre als Sphäre der Gemeinschaft, zweitens der Privatsphäre als Sphäre der anderen und drittens der Intimsphäre als der eigenen Sphäre.
Die Anerkennung der geschlechtlichen Identität erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist konstitutiver Bestandteil der Persönlichkeit und prägt das Selbstverständnis des Menschen in seiner Individualität. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in der Transsexuelle-I-Entscheidung grundlegend festgestellt: Art. 1 Abs. 1 GG schütze die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreife; dazu gehöre, dass der Mensch über sich selbst verfüge und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten könne. Die Menschenwürde und das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung geböten daher, den Personenstand dem Geschlecht zuzuordnen, dem eine Person nach ihrer psychischen und physischen Konstitution zugehöre.