Bezugspunkt: Die freiheitliche demokratische Grundordnung als einheitliches Schutzgut
Ausgangspunkt einer Konkretisierung ist die Bestimmung des richtigen Bezugspunkts. Das Bundesverfassungsgericht hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG — wie bereits oben dargelegt — auf drei zentrale Grundprinzipien konzentriert, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.
Daraus folgt, dass die Aufspaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in drei Garantien einen rein analytischen Charakter hat. Das Schutzgut des Art. 21 Abs. 2 GG ist nicht die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip je für sich, sondern die freiheitliche demokratische Grundordnung als unteilbares Fundament unseres Staatswesens. Die drei Dimensionen sind verschiedene Blickwinkel, unter denen die einheitliche Frage geprüft wird, ob das politische Konzept einer Partei dasjenige in Frage stellt, was zur Gewährleistung eines freiheitlichen und demokratischen Zusammenlebens „schlechthin unverzichtbar” ist.
Die „spürbare Gefährdung” muss sich deshalb auf die freiheitliche demokratische Grundordnung als solche beziehen. Methodisch bedeutet das, dass es für die Prüfung der Beeinträchtigung oder Beseitigung einer Gesamtwürdigung bedarf, die aus der Qualität der einzelnen verfassungsfeindlichen Ziele und des verfassungsfeindlichen Verhaltens deren Bedeutung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insgesamt entwickelt. So können Ziele und Verhalten, die für die Menschenwürdegarantie von verhältnismäßig geringer Bedeutung sind, in Verbindung mit Zielen und Verhalten, die gegen das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip gerichtet sind, gleichwohl eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen.