Realisierung heteronormativer Zweigeschlechtlichkeit durch rechtliche Maßnahmen
Im Folgenden wird geprüft, ob die AfD das Ziel verfolgt, heteronormative Zweigeschlechtlichkeit durch konkrete rechtliche Maßnahmen zu realisieren, die die Menschenwürde der betroffenen Personen verletzen würden.
Hierfür werden zunächst Forderungen nach der Abschaffung der ‚dritten Option’ sowie der Möglichkeit, den binären Geschlechtseintrag zu ändern, untersucht (dazu unter A.V.3.a)). Hierauf folgt die Prüfung, ob die Forderung der Partei, die Ehe für Personen desselben Geschlechts abzuschaffen, mit der Menschenwürde vereinbar ist (dazu unter A.V.3.b)). Das Gesamtergebnis zu konkreten LGBTIQ-feindlichen angestrebten rechtlichen Maßnahmen der Partei findet sich unter A.V.3.c)).
Verweigerung der geschlechtlichen Identität
Abschnitt betitelt „Verweigerung der geschlechtlichen Identität“Teile der Partei fordern die Abschaffung der ‚dritten Option’ als Geschlechtseintrag oder der Möglichkeit, den binären Geschlechtseintrag zu ändern. Im Folgenden werden zunächst die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die personenstandsrechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität dargestellt (dazu unter A.V.3.a)aa)). Im Folgenden werden die von der AfD konkret geforderten Maßnahmen untersucht und ihre Vereinbarkeit mit der Menschenwürde geprüft (dazu unter A.V.3.a)bb)).
Maßstabskonkretisierung
Abschnitt betitelt „Maßstabskonkretisierung“Zunächst sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die personenstandsrechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität näher zu bestimmen. Dabei sind die vollständige Streichung des dritten Geschlechtseintrags und die Abschaffung der Möglichkeit zur Änderung des binären Geschlechtseintrags gesondert zu betrachten, da sie unterschiedliche Personengruppen und Schutzrichtungen betreffen.
Laut Bundesverfassungsgericht schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität,
Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewußt wird. Hierzu gehört, daß der Mensch über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der im Menschen angelegten Fähigkeiten und Kräfte. Die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gebieten daher, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört.
Die geschlechtliche Identität — und damit auch ihre rechtliche Anerkennung im Personenstand — ist folglich der absolut geschützten Intimsphäre
Für das Diskriminierungsverbot gilt: Das Bundesverfassungsgericht hat in der Dritten-Option-Entscheidung festgestellt, dass die Versagung eines positiven Geschlechtseintrags für inter Personen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellt
Hieraus folgt, dass die vollständige Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags neben Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG eben auch die Menschenwürde verletzt, wenn sie bewirkt, die Existenz von Personen jenseits der binären Geschlechterordnung rechtlich zu leugnen. Denn eine solche vollständige Negation der geschlechtlichen Identität würde eine Ungleichbehandlung darstellen, die an ein kaum oder nicht verfügbares Merkmal anknüpft (Geschlecht) und dabei willkürlich diskriminiert. Eine solche rechtliche Aberkennung der geschlechtlichen Identität würde schwere Nachteile erzeugen und würde potenziell extrem demütigend wirken (siehe zum Maßstab oben Teil 2 A.I.1).
Eine solche Wertung ergibt sich auch daraus, dass das Bundesverfassungsgericht feststellte, dass bereits die Verweigerung der personenstandsrechtlichen Anerkennung die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit der Betroffenen spezifisch gefährdet und es ihnen erschwert, sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und wahrgenommen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht sind
Gleiches gilt für die vollständige Abschaffung der Möglichkeit zur Änderung des binären Geschlechtseintrags für trans Personen. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 1978 fest, dass einer trans Frau die Möglichkeit eines unauffälligen Lebens als Frau versagt werde, wenn sie im Rechtsleben gegen ihren Willen als Mann behandelt werde.
Politisches Konzept der AfD in Bezug auf geschlechtliche Identität
Abschnitt betitelt „Politisches Konzept der AfD in Bezug auf geschlechtliche Identität“Fraglich ist zunächst, ob die AfD durch rechtliche Maßnahmen die Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags für nichtbinäre und inter Personen anstrebt. Hierfür müsste eine entsprechende Forderung mit hinreichender Gewissheit belegbar sein. Dies wird für den sachsen-anhaltischen Landesverband (dazu unter A.V.3.a)bb)(1)(a)) sowie für die Bundespartei und weitere Landesverbände (dazu unter A.V.3.a)bb)(1)(b)) getrennt geprüft.
Daneben fordert die AfD die Abschaffung des Selbstbestimmungsgesetzes und dessen Ersatz durch ein neues Gesetz mit höheren Hürden dafür, den binären Geschlechtseintrag zu ändern. Es ist zu prüfen, ob die angestrebte Neuregelung die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde (dazu unter A.V.3.a)bb)(2)).
Abschaffung der „dritten Option” als Geschlechtseintrag
Abschnitt betitelt „Abschaffung der „dritten Option” als Geschlechtseintrag“Landesverband Sachsen-Anhalt
Abschnitt betitelt „Landesverband Sachsen-Anhalt“Für die Annahme, der Landesverband Sachsen-Anhalt strebe die vollständige Abschaffung der dritten Option an, bestehen gewichtige Anhaltspunkte. In einer Antwort auf die LSVD-Wahlprüfsteine aus dem Jahr 2021 war zu lesen:
Nein. Wir wollen — im Gegenteil — die Kategorie „divers” aus dem Personenstandsgesetz streichen. Das binäre Geschlechterverhältnis bildet einen grundlegenden Rahmen des Menschseins. Es ist deshalb zu respektieren und zu pflegen.
Ulrich Siegmund forderte ebenfalls, das „dritte Geschlecht” im Geburtenregister abzuschaffen, wie an diesem Facebook-Post der AfD-Fraktion am 18. August 2018 zu erkennen ist:

Martin Reichardt, Landesvorsitzender in Sachsen-Anhalt und Bundesvorstandsmitglied, sowie familienpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, postete ein Video auf TikTok am 06. Juni 2023:
Die Pläne der Ampel-Regierung: […] Neue selbstdefinierte Geschlechtereinträge von non-binär bis divers für Geburtsurkunden und Reisepässe. […] Also wir haben hier wirklich ein breites Horror-Panoptikum.
Der Kreisverband Bitterfeld-Wolfen schrieb am 15. April 2025 auf Telegram:
Es gibt noch Normalität in #Europa: In Ungarn gibt es nur noch Mann und Frau!
Der Mensch ist entweder ein Mann oder eine Frau: Das gilt ab sofort in #Ungarn, nachdem die Verfassung dahingehend geändert wurde. 140 Parlamentarier stimmten für den Änderungsantrag, es gab lediglich 21 Gegenstimmen. So kam die für eine Verfassungsänderung notwendige Zweidrittelmehrheit erwartungsgemäß zustande.
Diese Anhaltspunkte reichen gleichwohl nicht aus, um die genannte Forderung für den maßgeblichen Zeitpunkt 2026 mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu belegen. Der Wahlprüfstein-Antwort von 2021 kommt zwar erhebliches Indizgewicht zu; die Urheberschaft dieser Antwort ist jedoch nicht abschließend geklärt. Es lässt sich nicht feststellen, ob sie von autorisierten Vertreter*innen des Landesverbands oder durch nachgeordnete Mitarbeiter*innen verfasst und verantwortet wurde; eine verbindliche Positionierung des Landesverbands lässt sich darauf nicht verlässlich stützen.
Siegmunds Äußerung stammt aus dem Jahr 2018 und liegt damit acht Jahre zurück. Ohne weitere bestätigende Belege aus jüngerer Zeit vermag sie keine tragfähige Aussage über die aktuelle politische Position des Landesverbands im Jahr 2026 zu begründen.
Entscheidend ins Gewicht fällt schließlich, dass weder das Landtagswahlprogramm zur Wahl 2021 noch sonstige programmatische Dokumente oder Gesetzentwürfe des Landesverbands die Forderung nach Abschaffung der dritten Option ausdrücklich enthalten. Dieser Befund wird dadurch verstärkt, dass die Forderung auch im „Regierungsprogramm” für Sachsen-Anhalt nicht aufgegriffen wurde. Der Post des Kreisverbands Bitterfeld-Wolfen und Reichardts TikTok-Beitrag lassen zwar eine ideologische Affinität zur Ablehnung rechtlicher Geschlechtervielfalt erkennen — namentlich die normative Festschreibung binärer Zweigeschlechtlichkeit als Leitbild —, belegen jedoch keine konkrete gesetzgeberische Forderung des Landesverbands. Mag die Kombination aus Wahlprüfstein-Antwort, dem Zitat Siegmunds und der erkennbaren ideologischen Ausrichtung des Landesverbands starke Indizien darstellen, so genügen sie doch nicht, um die vollständige Abschaffung der dritten Option als verbindliche politische Forderung des Landesverbands im Jahr 2026 festzustellen.
Bundespartei und andere Landesverbände
Abschnitt betitelt „Bundespartei und andere Landesverbände“Das Bundestagswahlprogramm 2025 und Verlautbarungen der Bundestagsfraktion legen nahe, dass die AfD auf eine Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags abzielt — ohne dies ausdrücklich zu fordern. Im Wahlprogramm heißt es lediglich, die „Realität der Zweigeschlechtlichkeit” müsse „wieder anerkannt werden”,
Deutlicher wird die Stoßrichtung in einem Instagram-Beitrag der Bundestagsfraktion vom 21. Januar 2025. Darin begrüßte der damalige außenpolitische Sprecher Matthias Moosdorf die „Rückkehr zur Anerkennung von zwei Geschlechtern” unter Trump als Schritt, der sich mit den „politischen Zielen” der AfD-Bundestagsfraktion decke:
Die Rückkehr zur Anerkennung von zwei Geschlechtern entspricht dem traditionellen Verständnis der AfD-Bundestagsfraktion. Die Entscheidung zur Rückkehr zur Zweigeschlechtlichkeit ist ein wichtiger Schritt, der den biologischen Tatsachen Rechnung trägt und unser Verständnis einer stabilen und bewährten Gesellschaftsordnung unterstützt.
In ähnlicher Richtung erklärte der familienpolitische Sprecher Martin Reichardt im April 2025 — mit Verweis auf ein Urteil des UK Supreme Court —, die Fraktion werde „den Weg des Schutzes der nur zwei existierenden Geschlechter […] fortsetzen”,
Auf Ebene einzelner Funktionär*innen finden sich explizitere Forderungen. Der nordrhein-westfälische Landtagsabgeordnete Christian Blex forderte nach der ungarischen Verfassungsänderung vom April 2025, Deutschland solle sich „ein Vorbild an Ungarn nehmen und ähnliches in sein Grundgesetz schreiben”.
Diesen Aussagen stehen vereinzelte relativierende Äußerungen entgegen. So erkannte der mecklenburg-vorpommersche Abgeordnete Horst Förster ausdrücklich an, dass die „rechtliche Zulassung eines sogenannten dritten Geschlechts” der biologischen Zweigeschlechtlichkeit „nicht entgegensteht”.
In der Gesamtschau zeigen die vorliegenden Äußerungen, dass einzelne Personen in der AfD auf eine Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags abzielen. Dies lässt sich allerdings nicht für die Bundespartei oder weitere Landesverbände belegen.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Zwar liegen sowohl für den sachsen-anhaltischen Landesverband (siehe oben A.V.3.a)bb)(1)(a)) als auch für die Bundespartei und weitere Landesverbände (siehe oben A.V.3.a)bb)(1)(b)) starke Anzeichen dafür vor, dass sie die Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags für nichtbinäre und inter Personen anstreben. Mit hinreichender Gewissheit lässt sich eine solche Forderung jedoch für keine dieser Gliederungen belegen.
Abschaffung der Möglichkeit, den binären Geschlechtseintrag zu ändern
Abschnitt betitelt „Abschaffung der Möglichkeit, den binären Geschlechtseintrag zu ändern“Fraglich ist weiter, ob die AfD die Abschaffung der Möglichkeit, den binären Geschlechtseintrag zu ändern, anstrebt.
Es existieren Einzeläußerungen auf Bundesebene, in denen von einer „ersatzlosen” Streichung des Selbstbestimmungsgesetzes die Rede ist. So schrieb die damalige Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Bundessprecherin Mariana Harder-Kühnel in einem Beitrag auf Facebook: „Wir fordern die ersatzlose Streichung des vorgeschlagenen ‚Selbstbestimmungs’-Gesetzes.”
Man sollte jetzt nicht herumcucken und etwas vom „rechtlichen Status als Frau” faseln, der konträr zum biologischen Geschlecht sein könne. Beides hat identisch zu sein. Hier jetzt derlei Zugeständnisse zu machen, ist exemplarisch der Grund, warum Konservative immer verlieren.
Am 10. April 2025 schrieb der nordrhein-westfälische Landesschatzmeister Christian Blex auf X:
Auch der Transgender-Quatsch geht unter der neuen Regierung weiter. Man hat bei Union + SPD offensichtlich noch immer nicht verstanden, dass das Geschlecht eine unveränderliche Eigenschaft ist.
Das Selbstbestimmungsgesetz gehört nicht evaluiert, es gehört ersatzlos abgeschafft.
Christian Braun, Stadtrat in Erfurt, schrieb am 23. Mai 2020 auf X:
„Das ungarische Parlament beschließt eine Gesetzesänderung, nach der das bei der Geburt eingetragene Geschlecht später nicht geändert werden kann.” Stehe ich hinter.
Bezugnehmend auf diesen Post verdeutlichte er außerdem, dass es einen engen Zusammenhang zwischen dieser Forderung und der ideologischen Vorstellung davon gibt, dass eine Transition nicht möglich sei:
Man kann sein Geschlecht nicht ändern. Dies wird einem von der Natur gegeben. Anstatt sein Geschlecht ändern zu können, sollte dies als psychische Störung anerkannt werden. Wenn wir mal ehrlich sind, dann müssen wir zugeben, dass es eine ist.
Die Forderung nach einer „ersatzlosen” Streichung des Selbstbestimmungsgesetzes findet sich auch vom Bundestagsabgeordneten, Mitglied im Bundesschiedsgericht sowie ehemaligen Vorsitzenden des Landesverbands Saarland Christian Wirth: „Es wird Zeit, diesen Unfug zu beenden und dieses Gesetz ersatzlos wieder abzuschaffen. Das ist allerdings nur mit der AfD möglich!”
Eine „ersatzlose” Streichung des Selbstbestimmungsgesetzes hätte zur Folge, dass es keinerlei Möglichkeit mehr gäbe, den Geschlechtseintrag zu ändern. Denn das Selbstbestimmungsgesetz trat an die Stelle des Transsexuellengesetzes, das die Änderung von Personenstand und Vornamen zuvor geregelt hatte. Bei einer ersatzlosen Streichung des Selbstbestimmungsgesetzes träte folglich eine menschenwürdewidrige Situation ein, in der trans Personen keine Möglichkeit mehr hätten, ihr rechtliches Geschlecht ihrem gelebten Geschlecht anzupassen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Andere Äußerungen stehen der Annahme des Ziels, die Änderungsmöglichkeit vollständig abzuschaffen, allerdings entgegen. So forderte die Bundestagsfraktion in einem Antrag am 9. September 2025 zwar die Aufhebung des Selbstbestimmungsgesetzes. Gleichzeitig soll jedoch eine Übergangsregelung geschaffen werden, die „evidenzbasiert, verfassungskonform und frauen-, jugend- und kinderschutzorientiert ausgestaltet ist”.
Aus dem Geschriebenen geht hervor, dass das sogenannte ‚Selbstbestimmungsgesetz’ (SBGG) unverzüglich aufzuheben ist. Verfassungsrechtliche Bedenken verbieten hier den Rückgriff auf das alte Transsexuellengesetz (TSG). Das alte Transsexuellengesetz wurde durch das Bundesverfassungsgericht in Teilen für verfassungswidrig erklärt (z. B. Zwang zur Operation oder Begutachtung). Eine Rückkehr zum TSG in unveränderter Form ist daher nicht möglich, da es der Wiedereinführung verfassungswidriger Inhalte in Gesetzesform entsprechen würde. Umso dringlicher ist eine Übergangsregelung, die verfassungskonforme Schutzstandards wahrt, bis eine neue gesetzliche Grundlage auf evidenzbasierter Forschung und ethischer Verantwortung entwickelt wird.
In einem weiteren Antrag mit dem Titel „Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern” vom 1. September 2023 forderte die Bundestagsfraktion:
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. von der Einführung eines ‚Selbstbestimmungsgesetzes’ abzusehen und stattdessen
2. eine Gesetzesnovelle vorzulegen, die den Wechsel des Geschlechts nach dem Transsexuellengesetz an die Zustimmung einer interdisziplinären Kommission bindet, der zumindest drei Personen mit folgenden Qualifikationen angehören:a) eine Person mit medizinischer Berufsqualifikation, vorzugsweise der Hausarzt;
b) eine Person, die über eine psychologische, psychotherapeutische oder psychiatrische Berufsqualifikation verfügt;
c) eine Person mit einer sozialpädagogischen oder vergleichbaren Berufsqualifikation
Damit wäre der Wechsel des Geschlechtseintrags an höhere Hürden geknüpft als in der letzten Variante des Transsexuellengesetzes (TSG), das durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt wurde. Nach dem TSG waren „die Gutachten von zwei Sachverständigen […], die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind”, nötig.
Das Erfordernis eines Kommissionsgutachtens ist grundsätzlich missbrauchsanfällig. Da die Kommission ihre Zustimmung verweigern kann, kommt ihr faktisch ein Vetorecht über den Geschlechtseintragswechsel zu. Je nachdem, wie die inhaltlichen Anforderungen an die Zustimmung ausgestaltet werden, könnten diese Kriterien so gefasst sein, dass eine signifikante Zahl von trans Personen sie nicht zu erfüllen vermag und ihnen der Wechsel des Geschlechtseintrags damit de facto verwehrt bliebe. Von dem Erfordernis des Gutachtens distanzierte sich die AfD jedoch in dem Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2025 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Insgesamt werden in der AfD damit unterschiedliche Positionen in Bezug auf die Frage vertreten, ob das Recht für trans Personen, ihren binären Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich oder von weiblich zu männlich zu ändern, abgeschafft werden sollte. Einerseits finden sich explizite Forderungen danach, dass eine rechtliche Änderung nicht möglich sein sollte — üblicherweise mit dem verfassungsrechtlich nicht haltbaren Argument, dass der Personenstand eine „biologische Realität” reflektieren sollte.
Abschaffung der Ehe für Personen des gleichen Geschlechts
Abschnitt betitelt „Abschaffung der Ehe für Personen des gleichen Geschlechts“Die AfD fordert die Abschaffung der Ehe für Personen des gleichen Geschlechts, wie aus einem Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion vom 8. Oktober 2018 hervorgeht.
Die Abschaffung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare würde eine bestehende Gleichstellung rückgängig machen und hätte unmittelbare rechtliche Konsequenzen in Bereichen wie Erbschaft, Krankenversicherung und Adoption.
Trotz entsprechender Hinweise im sachsen-anhaltischen Landesverband, in der Bundespartei und in den übrigen Landesverbänden lässt sich eine Forderung nach Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags nicht mit hinreichender Gewissheit nachweisen (siehe oben A.V.3.a)bb)(1)(c)). Zwar deutet die programmatische Festschreibung binärer Zweigeschlechtlichkeit in Verbindung mit einzelnen Äußerungen von Funktionsträger*innen auf eine solche Zielrichtung hin; eine verbindliche, dem jeweiligen Verband zurechenbare Positionierung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Auch eine vollständige Abschaffung der Möglichkeit insbesondere für trans Personen, den binären Geschlechtseintrag zu ändern, ist als Parteiziel nicht hinreichend belegbar. Einzelne Äußerungen auf Bundes- und Landesebene sowie die ideologische Ausrichtung der Partei lassen entsprechende Bestrebungen erkennen; die vorliegenden parlamentarischen Initiativen der Bundestagsfraktion sehen jedoch dem Grunde nach eine — wenn auch mit höheren Hürden versehene — Möglichkeit zur Personenstandsänderung vor (siehe oben A.V.3.a)bb)(2)).
Weiterhin fordert die AfD zwar die Abschaffung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts, gleichzeitig soll das Lebenspartnerschaftsgesetz stattdessen eingeführt werden. Da grundsätzlich eine gleichwertige Alternative zur „Ehe” bestehen würde, läge kein Verstoß gegen die Menschenwürde vor (siehe oben A.V.3.b)).
Insgesamt verfolgt die AfD damit gegenwärtig nicht nachweisbar das Ziel, heteronormative Zweigeschlechtlichkeit durch konkrete rechtliche Maßnahmen, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar sind, zu realisieren.