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Realisierung heteronormativer Zweigeschlechtlichkeit durch rechtliche Maßnahmen

Im Folgenden wird geprüft, ob die AfD das Ziel verfolgt, heteronormative Zweigeschlechtlichkeit durch konkrete rechtliche Maßnahmen zu realisieren, die die Menschenwürde der betroffenen Personen verletzen würden.

Hierfür werden zunächst Forderungen nach der Abschaffung der ‚dritten Option’ sowie der Möglichkeit, den binären Geschlechtseintrag zu ändern, untersucht (dazu unter A.V.3.a)). Hierauf folgt die Prüfung, ob die Forderung der Partei, die Ehe für Personen desselben Geschlechts abzuschaffen, mit der Menschenwürde vereinbar ist (dazu unter A.V.3.b)). Das Gesamtergebnis zu konkreten LGBTIQ-feindlichen angestrebten rechtlichen Maßnahmen der Partei findet sich unter A.V.3.c)).

Teile der Partei fordern die Abschaffung der ‚dritten Option’ als Geschlechts­eintrag oder der Möglichkeit, den binären Geschlechtseintrag zu ändern. Im Folgenden werden zunächst die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die personenstandsrechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität dar­gestellt (dazu unter A.V.3.a)aa)). Im Folgenden werden die von der AfD konkret geforderten Maßnahmen untersucht und ihre Vereinbarkeit mit der Menschen­würde geprüft (dazu unter A.V.3.a)bb)).

Zunächst sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die personen­stands­rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität näher zu be­stimmen. Dabei sind die vollständige Streichung des dritten Geschlechts­eintrags und die Abschaffung der Möglichkeit zur Änderung des binären Geschlechts­eintrags gesondert zu betrachten, da sie unterschiedliche Personen­gruppen und Schutzrichtungen betreffen.

Laut Bundesverfassungsgericht schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der Persönlichkeit ist. Ein elementarer Bestandteil dieses Schutzes ist die Freiheit, die private Sphäre selbstbestimmt gestalten zu können. Dazu zählt einerseits die geschlechtliche Identität selbst. Das Gericht hat andererseits die personenstandsrechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität ausdrücklich der absolut geschützten Intimsphäre zugeordnet:

Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewußt wird. Hierzu gehört, daß der Mensch über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der im Menschen angelegten Fähigkeiten und Kräfte. Die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gebieten daher, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört.

Die geschlechtliche Identität — und damit auch ihre rechtliche Anerkennung im Personenstand — ist folglich der absolut geschützten Intimsphäre zuzu­ordnen. Ein Eingriff durch vollständige Verweigerung der personen­stands­rechtlichen Anerkennung lässt sich dementsprechend nicht rechtfertigen.

Für das Diskriminierungsverbot gilt: Das Bundesverfassungsgericht hat in der Dritten-Option-Entscheidung festgestellt, dass die Versagung eines positiven Geschlechtseintrags für inter Personen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellt und dass die Zuordnung zu einem Geschlecht eine Schlüsselposition sowohl im Selbst­ver­ständ­nis einer Person als auch in ihrer Wahrnehmung durch andere einnimmt — ausdrücklich auch für Personen jenseits der binären Geschlechtskategorien.

Hieraus folgt, dass die vollständige Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags neben Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG eben auch die Menschenwürde verletzt, wenn sie bewirkt, die Existenz von Personen jenseits der binären Geschlechterordnung rechtlich zu leugnen. Denn eine solche vollständige Negation der geschlechtlichen Identität würde eine Ungleichbehandlung darstellen, die an ein kaum oder nicht verfügbares Merkmal anknüpft (Geschlecht) und dabei willkürlich diskriminiert. Eine solche rechtliche Aberkennung der geschlechtlichen Identität würde schwere Nachteile erzeugen und würde potenziell extrem demütigend wirken (siehe zum Maßstab oben Teil 2 A.I.1).

Eine solche Wertung ergibt sich auch daraus, dass das Bundes­verfassungs­gericht feststellte, dass bereits die Verweigerung der personenstands­rechtlichen Anerkennung die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit der Betroffenen spezifisch gefährdet und es ihnen erschwert, sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und wahrgenommen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht sind — von Ausweiskontrollen über Arztbesuche bis hin zur Kommunikation mit Behörden.

Gleiches gilt für die vollständige Abschaffung der Möglichkeit zur Änderung des binären Geschlechtseintrags für trans Personen. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 1978 fest, dass einer trans Frau die Möglichkeit eines unauffälligen Lebens als Frau versagt werde, wenn sie im Rechtsleben gegen ihren Willen als Mann behandelt werde. Die Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags besteht für trans Personen seit 1980; eine vollständige Beseitigung würde zu einer gravierenden Verschlechterung ihrer rechtlichen Stellung führen.

Politisches Konzept der AfD in Bezug auf geschlechtliche Identität

Abschnitt betitelt „Politisches Konzept der AfD in Bezug auf geschlechtliche Identität“

Fraglich ist zunächst, ob die AfD durch rechtliche Maßnahmen die Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags für nichtbinäre und inter Personen anstrebt. Hierfür müsste eine entsprechende Forderung mit hinreichender Gewissheit belegbar sein. Dies wird für den sachsen-anhaltischen Landesverband (dazu unter A.V.3.a)bb)(1)(a)) sowie für die Bundespartei und weitere Landesverbände (dazu unter A.V.3.a)bb)(1)(b)) getrennt geprüft.

Daneben fordert die AfD die Abschaffung des Selbstbestimmungsgesetzes und dessen Ersatz durch ein neues Gesetz mit höheren Hürden dafür, den binären Geschlechtseintrag zu ändern. Es ist zu prüfen, ob die angestrebte Neuregelung die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde (dazu unter A.V.3.a)bb)(2)).

Abschaffung der „dritten Option” als Geschlechtseintrag

Abschnitt betitelt „Abschaffung der „dritten Option” als Geschlechtseintrag“

Für die Annahme, der Landesverband Sachsen-Anhalt strebe die vollständige Abschaffung der dritten Option an, bestehen gewichtige Anhaltspunkte. In einer Antwort auf die LSVD-Wahlprüfsteine aus dem Jahr 2021 war zu lesen:

Nein. Wir wollen — im Gegenteil — die Kategorie „divers” aus dem Personenstandsgesetz streichen. Das binäre Geschlechterverhältnis bildet einen grundlegenden Rahmen des Menschseins. Es ist deshalb zu respektieren und zu pflegen.

Ulrich Siegmund forderte ebenfalls, das „dritte Geschlecht” im Geburtenregister abzuschaffen, wie an diesem Facebook-Post der AfD-Fraktion am 18. August 2018 zu erkennen ist:

Screenshot eines Posts mit der Bildüberschrift „Wir haben wichtigere Probleme, als uns über dritte Geschlechter Gedanken zu machen!" Man sieht ein Bild, auf dem links Ulrich Siegmund zu sehen ist. Auf dem Bild steht „GENDER-WAHNSINN BEENDEN. <<< Kein drittes Geschlecht im Geburtsregister! Neben dem Portrait steht Ulrich Siegmund 1. stellv. Fraktionsvorsitzender und Sprecher für Gesundheitspolitik der AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt". Unten steht AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt Unter dem Bild sieht man als Anfang des Posts AfD-Fraktion Sachsen-Anhalt blauer Haken mit dem Text „ +++ Bundesrehierung billigt dritte Geschlechtsoption - Siegmund: #Genderwahnsinn beenden! Kein drittes Geschlecht im Geburtsregister! +++ Künftig soll es eine dritte Geschlechtsoption mit der Bezeichnung „#divers" im #Geburtenregister für trans- und intersexuelle Menschen geben. Das beschloss das Bundeskabinett mit seinem #Gesetztesentwurf vom 15. August 2018. Bei der Eintragung in das Geburtsregister gab es bisher neben den Eintragungen „männlich" und „weiblich" nur die Möglichkeit, gar kein Kreuzchen für das Geschlecht zu setzen. Mit der Einführung des dritten Geschlechts in das Register sollen alle Menschen ihre geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung selbst bestimmen. Die GroKo setzt damit eine im vergangenen Jahr getroffene Entscheidung des #Bundesverfassungsgerichts um. Bis Ende 2018 soll die #Gesetzesänderung in Kraft treten. Ulrich Siegmund MdL, erster stellvertrender Fraktionsvorsitzender der #AfD-Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt, hält diesen Genderwahnsinn für „völlig überflüssig". Während Alters- und Kinderarmut und die steigende Kriminalitätsrate Deutschland belastet, „setzt unsere Regierung ihre Piroritäten darauf, dass sich ab sofort jeder sein Geschlecht selbst aussuchen darf", so Siegmund weiter. „Diesen Unsinn können wir nicht nachvollziehen. Wir sehen auch keine Diskriminierung in der biologischen Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter, daher werden wir uns als AfD-Landtagsfraktion in Sachsen-Anhalt auch weiterhin gegen jegliche Versuche wehren, die Ideologie des Gender-Zirkus noch tiefer in unserer Gesellschaft zu verankern." #AfDwirkt #ltlsa #lsa #SachsenAnhalt #Magdeburg #Gender #Genderzirkus #ZeitFürVeränderung #MerkelMussWeg

Martin Reichardt, Landesvorsitzender in Sachsen-Anhalt und Bundesvorstands­mitglied, sowie familienpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion, postete ein Video auf TikTok am 06. Juni 2023:

Die Pläne der Ampel-Regierung: […] Neue selbstdefinierte Geschlechtereinträge von non-binär bis divers für Geburtsurkunden und Reisepässe. […] Also wir haben hier wirklich ein breites Horror-Panoptikum.

Der Kreisverband Bitterfeld-Wolfen schrieb am 15. April 2025 auf Telegram:

Es gibt noch Normalität in #Europa: In Ungarn gibt es nur noch Mann und Frau!

Der Mensch ist entweder ein Mann oder eine Frau: Das gilt ab sofort in #Ungarn, nachdem die Verfassung dahingehend geändert wurde. 140 Parlamentarier stimmten für den Änderungsantrag, es gab lediglich 21 Gegenstimmen. So kam die für eine Verfassungsänderung notwendige Zweidrittelmehrheit erwartungsgemäß zustande.

Diese Anhaltspunkte reichen gleichwohl nicht aus, um die genannte Forderung für den maßgeblichen Zeitpunkt 2026 mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu belegen. Der Wahlprüfstein-Antwort von 2021 kommt zwar erhebliches Indiz­gewicht zu; die Urheberschaft dieser Antwort ist jedoch nicht abschließend geklärt. Es lässt sich nicht feststellen, ob sie von autorisierten Vertreter*innen des Landesverbands oder durch nachgeordnete Mitarbeiter*innen verfasst und verantwortet wurde; eine verbindliche Positionierung des Landesverbands lässt sich darauf nicht verlässlich stützen.

Siegmunds Äußerung stammt aus dem Jahr 2018 und liegt damit acht Jahre zurück. Ohne weitere bestätigende Belege aus jüngerer Zeit vermag sie keine tragfähige Aussage über die aktuelle politische Position des Landesverbands im Jahr 2026 zu begründen.

Entscheidend ins Gewicht fällt schließlich, dass weder das Landtagswahl­programm zur Wahl 2021 noch sonstige programmatische Dokumente oder Gesetzentwürfe des Landesverbands die Forderung nach Abschaffung der dritten Option ausdrücklich enthalten. Dieser Befund wird dadurch verstärkt, dass die Forderung auch im „Regierungsprogramm” für Sachsen-Anhalt nicht aufgegriffen wurde. Der Post des Kreisverbands Bitterfeld-Wolfen und Reichardts TikTok-Beitrag lassen zwar eine ideologische Affinität zur Ablehnung rechtlicher Geschlechtervielfalt erkennen — namentlich die normative Fest­schreibung binärer Zweigeschlechtlichkeit als Leitbild —, belegen jedoch keine konkrete gesetzgeberische Forderung des Landesverbands. Mag die Kombi­nation aus Wahlprüfstein-Antwort, dem Zitat Siegmunds und der erkennbaren ideologischen Ausrichtung des Landesverbands starke Indizien darstellen, so genügen sie doch nicht, um die vollständige Abschaffung der dritten Option als verbindliche politische Forderung des Landesverbands im Jahr 2026 fest­zustellen.

Das Bundestagswahlprogramm 2025 und Verlautbarungen der Bundestags­frak­tion legen nahe, dass die AfD auf eine Abschaffung des dritten Geschlechts­eintrags abzielt — ohne dies ausdrücklich zu fordern. Im Wahlprogramm heißt es lediglich, die „Realität der Zweigeschlechtlichkeit” müsse „wieder anerkannt werden”, ein Indiz, das für sich genommen jedoch keinen hinreichenden Nachweis darstellt.

Deutlicher wird die Stoßrichtung in einem Instagram-Beitrag der Bundestags­fraktion vom 21. Januar 2025. Darin begrüßte der damalige außenpolitische Sprecher Matthias Moosdorf die „Rückkehr zur Anerkennung von zwei Geschlechtern” unter Trump als Schritt, der sich mit den „politischen Zielen” der AfD-Bundestagsfraktion decke:

Die Rückkehr zur Anerkennung von zwei Geschlechtern entspricht dem traditionellen Verständnis der AfD-Bundestagsfraktion. Die Entscheidung zur Rückkehr zur Zweigeschlechtlichkeit ist ein wichtiger Schritt, der den biologischen Tatsachen Rechnung trägt und unser Verständnis einer stabilen und bewährten Gesell­schaftsordnung unterstützt.

In ähnlicher Richtung erklärte der familienpolitische Sprecher Martin Reichardt im April 2025 — mit Verweis auf ein Urteil des UK Supreme Court —, die Fraktion werde „den Weg des Schutzes der nur zwei existierenden Geschlechter […] fortsetzen”, was den Ausschluss inter und nichtbinärer Personen impliziert, ohne die Abschaffung der dritten Option klar auszusprechen.

Auf Ebene einzelner Funktionär*innen finden sich explizitere Forderungen. Der nordrhein-westfälische Landtagsabgeordnete Christian Blex forderte nach der ungarischen Verfassungsänderung vom April 2025, Deutschland solle sich „ein Vorbild an Ungarn nehmen und ähnliches in sein Grundgesetz schreiben”. René Springer kommentierte dieselbe Änderung: „Deutschland braucht diesen Kurs — und zwar dringend.” Und der sächsische Landesvorsitzende Jörg Urban mahnte, „dieser wissenschaftsfeindliche Genderkult” müsse „ins Absurditäten-Museum geschickt” werden: „Nur die AfD hat den Mut das anzupacken.”

Diesen Aussagen stehen vereinzelte relativierende Äußerungen entgegen. So erkannte der mecklenburg-vorpommersche Abgeordnete Horst Förster aus­drück­lich an, dass die „rechtliche Zulassung eines sogenannten dritten Geschlechts” der biologischen Zweigeschlechtlichkeit „nicht entgegen­steht”.

In der Gesamtschau zeigen die vorliegenden Äußerungen, dass einzelne Personen in der AfD auf eine Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags abzielen. Dies lässt sich allerdings nicht für die Bundespartei oder weitere Landesverbände belegen.

Zwar liegen sowohl für den sachsen-anhaltischen Landesverband (siehe oben A.V.3.a)bb)(1)(a)) als auch für die Bundespartei und weitere Landesverbände (siehe oben A.V.3.a)bb)(1)(b)) starke Anzeichen dafür vor, dass sie die Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags für nichtbinäre und inter Personen anstreben. Mit hinreichender Gewissheit lässt sich eine solche Forderung jedoch für keine dieser Gliederungen belegen.

Abschaffung der Möglichkeit, den binären Geschlechtseintrag zu ändern

Abschnitt betitelt „Abschaffung der Möglichkeit, den binären Geschlechtseintrag zu ändern“

Fraglich ist weiter, ob die AfD die Abschaffung der Möglichkeit, den binären Geschlechtseintrag zu ändern, anstrebt.

Es existieren Einzeläußerungen auf Bundesebene, in denen von einer „ersatz­losen” Streichung des Selbstbestimmungsgesetzes die Rede ist. So schrieb die damalige Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Bundessprecherin Mariana Harder-Kühnel in einem Beitrag auf Facebook: „Wir fordern die ersatzlose Streichung des vorgeschlagenen ‚Selbstbestimmungs’-Gesetzes.” Auch andere Äußerungen weisen stark in die Richtung, dass es trans Personen nicht mehr gestattet würde, ihren Geschlechtseintrag korrigieren zu lassen. So postete Tomasz Froelich am 6. April 2023 auf X:

Man sollte jetzt nicht herumcucken und etwas vom „rechtlichen Status als Frau” faseln, der konträr zum biologischen Geschlecht sein könne. Beides hat identisch zu sein. Hier jetzt derlei Zugeständnisse zu machen, ist exemplarisch der Grund, warum Konservative immer verlieren.

Am 10. April 2025 schrieb der nordrhein-westfälische Landesschatzmeister Christian Blex auf X:

Auch der Transgender-Quatsch geht unter der neuen Regierung weiter. Man hat bei Union + SPD offensichtlich noch immer nicht verstanden, dass das Geschlecht eine unveränderliche Eigenschaft ist.

Das Selbstbestimmungsgesetz gehört nicht evaluiert, es gehört ersatzlos abgeschafft.

Christian Braun, Stadtrat in Erfurt, schrieb am 23. Mai 2020 auf X:

„Das ungarische Parlament beschließt eine Gesetzesänderung, nach der das bei der Geburt eingetragene Geschlecht später nicht geändert werden kann.” Stehe ich hinter.

Bezugnehmend auf diesen Post verdeutlichte er außerdem, dass es einen engen Zusammenhang zwischen dieser Forderung und der ideologischen Vorstellung davon gibt, dass eine Transition nicht möglich sei:

Man kann sein Geschlecht nicht ändern. Dies wird einem von der Natur gegeben. Anstatt sein Geschlecht ändern zu können, sollte dies als psychische Störung anerkannt werden. Wenn wir mal ehrlich sind, dann müssen wir zugeben, dass es eine ist.

Die Forderung nach einer „ersatzlosen” Streichung des Selbstbestimmungs­gesetzes findet sich auch vom Bundestagsabgeordneten, Mitglied im Bundes­schiedsgericht sowie ehemaligen Vorsitzenden des Landesverbands Saarland Christian Wirth: „Es wird Zeit, diesen Unfug zu beenden und dieses Gesetz ersatzlos wieder abzuschaffen. Das ist allerdings nur mit der AfD möglich!”

Eine „ersatzlose” Streichung des Selbstbestimmungsgesetzes hätte zur Folge, dass es keinerlei Möglichkeit mehr gäbe, den Geschlechtseintrag zu ändern. Denn das Selbstbestimmungsgesetz trat an die Stelle des Transsexuellen­gesetzes, das die Änderung von Personenstand und Vornamen zuvor geregelt hatte. Bei einer ersatzlosen Streichung des Selbstbestimmungsgesetzes träte folglich eine menschenwürdewidrige Situation ein, in der trans Personen keine Möglichkeit mehr hätten, ihr rechtliches Geschlecht ihrem gelebten Geschlecht anzupassen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs­gerichts (siehe oben A.V.3.a)aa)).

Andere Äußerungen stehen der Annahme des Ziels, die Änderungsmöglichkeit vollständig abzuschaffen, allerdings entgegen. So forderte die Bundestags­fraktion in einem Antrag am 9. September 2025 zwar die Aufhebung des Selbstbestimmungsgesetzes. Gleichzeitig soll jedoch eine Übergangsregelung geschaffen werden, die „evidenzbasiert, verfassungskonform und frauen-, jugend- und kinderschutzorientiert ausgestaltet ist”. In diesem Antrag führt die Bundestagsfraktion aus, dass sie die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum TSG zur Kenntnis genommen habe und sich daran orientieren würde:

Aus dem Geschriebenen geht hervor, dass das sogenannte ‚Selbstbestimmungsgesetz’ (SBGG) unverzüglich aufzuheben ist. Verfassungsrechtliche Bedenken verbieten hier den Rückgriff auf das alte Transsexuellengesetz (TSG). Das alte Transsexuellengesetz wurde durch das Bundesverfassungsgericht in Teilen für verfassungswidrig erklärt (z. B. Zwang zur Operation oder Begutachtung). Eine Rückkehr zum TSG in unveränderter Form ist daher nicht möglich, da es der Wiedereinführung verfassungswidriger Inhalte in Gesetzesform entsprechen würde. Umso dringlicher ist eine Übergangsregelung, die verfassungskonforme Schutzstandards wahrt, bis eine neue gesetzliche Grundlage auf evidenzbasierter Forschung und ethischer Verantwortung entwickelt wird.

In einem weiteren Antrag mit dem Titel „Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern” vom 1. September 2023 forderte die Bundestagsfraktion:

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. von der Einführung eines ‚Selbstbestimmungsgesetzes’ abzusehen und stattdessen
2. eine Gesetzesnovelle vorzulegen, die den Wechsel des Geschlechts nach dem Transsexuellengesetz an die Zustimmung einer interdisziplinären Kommission bindet, der zumindest drei Personen mit folgenden Qualifikationen angehören:

a) eine Person mit medizinischer Berufsqualifikation, vorzugsweise der Hausarzt;

b) eine Person, die über eine psychologische, psychotherapeutische oder psychiatrische Berufsqualifikation verfügt;

c) eine Person mit einer sozialpädagogischen oder vergleichbaren Berufs­qualifikation

Damit wäre der Wechsel des Geschlechtseintrags an höhere Hürden geknüpft als in der letzten Variante des Transsexuellengesetzes (TSG), das durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt wurde. Nach dem TSG waren „die Gutachten von zwei Sachverständigen […], die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind”, nötig.

Das Erfordernis eines Kommissionsgutachtens ist grundsätzlich missbrauchs­anfällig. Da die Kommission ihre Zustimmung verweigern kann, kommt ihr faktisch ein Vetorecht über den Geschlechtseintragswechsel zu. Je nachdem, wie die inhaltlichen Anforderungen an die Zustimmung ausgestaltet werden, könnten diese Kriterien so gefasst sein, dass eine signifikante Zahl von trans Personen sie nicht zu erfüllen vermag und ihnen der Wechsel des Geschlechts­eintrags damit de facto verwehrt bliebe. Von dem Erfordernis des Gutachtens distanzierte sich die AfD jedoch in dem Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2025 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs­gerichts.

Insgesamt werden in der AfD damit unterschiedliche Positionen in Bezug auf die Frage vertreten, ob das Recht für trans Personen, ihren binären Geschlechts­eintrag von männlich zu weiblich oder von weiblich zu männlich zu ändern, abgeschafft werden sollte. Einerseits finden sich explizite Forderungen danach, dass eine rechtliche Änderung nicht möglich sein sollte — üblicherweise mit dem verfassungs­rechtlich nicht haltbaren Argument, dass der Personenstand eine „biologische Realität” reflektieren sollte. Andererseits findet sich eine grundsätzliche, wenn auch pathologisierende Anerkennung von Geschlechtsdysphorie als psychischer Krankheit sowie ein Verweis auf die Urteile des Bundesverfassungs­gerichts in Bezug auf das Transsexuellengesetz. Schlussendlich liegt jedoch keine ausreichende Konkretisierung hinsichtlich der politischen Pläne der AfD in Bezug auf trans Personen vor, die belegen würde, dass eine Korrektur des Geschlechtseintrags überhaupt nicht mehr oder nur unter menschenwürde­widrigen Bedingungen möglich wäre.

Abschaffung der Ehe für Personen des gleichen Geschlechts

Abschnitt betitelt „Abschaffung der Ehe für Personen des gleichen Geschlechts“

Die AfD fordert die Abschaffung der Ehe für Personen des gleichen Geschlechts, wie aus einem Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion vom 8. Oktober 2018 hervorgeht. Im Januar 2025 sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der AfD, Stephan Brandner, gegenüber ZDFheute, dass diese Position nach wie vor Beschlusslage seiner Fraktion sei. Ob das auch die nächste Fraktion so sehe, könne er zwar noch nicht absehen, aber: „Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die jetzige Gesetzeslage gegen Artikel 6 im Grundgesetz verstößt.” In dem vorliegenden Gesetzentwurf wird gefordert, das Lebenspartnerschaftsgesetz in seiner bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung wieder einzuführen.

Die Abschaffung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare würde eine bestehende Gleichstellung rückgängig machen und hätte unmittelbare rechtliche Konse­quen­zen in Bereichen wie Erbschaft, Krankenversicherung und Adop­tion. Die AfD möchte aber das Lebenspartnerschaftsgesetz wieder einführen, sodass ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie nicht im Raum steht.

Trotz entsprechender Hinweise im sachsen-anhaltischen Landesverband, in der Bundespartei und in den übrigen Landesverbänden lässt sich eine Forderung nach Abschaffung des dritten Geschlechtseintrags nicht mit hinreichender Gewissheit nachweisen (siehe oben A.V.3.a)bb)(1)(c)). Zwar deutet die programmatische Festschreibung binärer Zweigeschlechtlichkeit in Verbindung mit einzelnen Äußerungen von Funktions­träger*innen auf eine solche Ziel­richtung hin; eine verbindliche, dem jeweiligen Verband zurechenbare Positionierung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Auch eine vollständige Abschaffung der Möglichkeit insbesondere für trans Personen, den binären Geschlechtseintrag zu ändern, ist als Parteiziel nicht hinreichend belegbar. Einzelne Äußerungen auf Bundes- und Landesebene sowie die ideologische Ausrichtung der Partei lassen entsprechende Bestrebungen erkennen; die vorliegenden parlamentarischen Initiativen der Bundestagsfraktion sehen jedoch dem Grunde nach eine — wenn auch mit höheren Hürden versehene — Möglichkeit zur Personenstandsänderung vor (siehe oben A.V.3.a)bb)(2)).

Weiterhin fordert die AfD zwar die Abschaffung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts, gleichzeitig soll das Lebenspartnerschaftsgesetz stattdessen eingeführt werden. Da grundsätzlich eine gleichwertige Alternative zur „Ehe” bestehen würde, läge kein Verstoß gegen die Menschenwürde vor (siehe oben A.V.3.b)).

Insgesamt verfolgt die AfD damit gegenwärtig nicht nachweisbar das Ziel, heteronormative Zweigeschlechtlichkeit durch konkrete rechtliche Maßnahmen, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar sind, zu realisieren.

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