Verfassungsrechtlicher Maßstab
Der verfassungsrechtliche Maßstab des Gutachtens wird durch die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG bestimmt. Deren Konkretisierung erfolgte anhand der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden (Zweck, Grammatik, Systematik und Historie der Norm). Das Gutachten knüpft eng an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, um die Anschlussfähigkeit und Verwertbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten. An einigen Stellen war eine Präzisierung, an anderen eine Weiterentwicklung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe angezeigt.
Unter verschiedenen denkbaren Ansätzen wurde in der Regel ein konservativer bei der Bestimmung dieser Maßstäbe gewählt, um eine möglichst anschlussfähige Argumentationsgrundlage für den Fall einer Bejahung der Fragestellung zu haben. Beispiele für diesen Ansatz sind:
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die strikte Trennung der Ideologie einer Partei — die die Verfassungswidrigkeit einer Partei allenfalls indizieren, aber nicht tragen kann — von den von ihr verfolgten rechtlichen Maßnahmen;
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die Unterscheidung der Ziele einer Partei von dem Verhalten ihrer Anhänger*innen;
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die Definition einer hohen Schwelle für Verstöße gegen die Menschenwürdegarantie in ihrer Ausprägung als elementare Rechtsgleichheit;
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die Aufwertung des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung oder Beseitigung (der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) als bedeutsamen Prüfungspunkt.
Im Einzelnen dargestellt und (weiter-)entwickelt werden diese Maßstäbe in Teil 2.