Gegen das Demokratieprinzip gerichtetes Verhalten
Relevantes Verhalten der Anhänger*innen der Partei kann sich auch gegen das Demokratieprinzip richten.
Das gilt zunächst wiederum für Straftaten, die gerade den demokratischen Prozess schützen. Dazu zählen insbesondere die Straftaten aus dem Vierten Abschnitt des Strafgesetzbuchs wie etwa die Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) oder die Wahlbehinderung (§ 107 StGB). Ebenfalls darunter fällt die Nötigung von Mitgliedern eines Gesetzgebungsorgans oder der Regierung nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Norm schützt die spezifisch politische Willensfreiheit dieser und weiterer Organe durch den Schutz ihrer einzelnen Mitglieder
An diese Wertungen könnte etwa eine Kategorie an Verhaltensweisen anknüpfen, die sich gegen andere Personen als die Mitglieder von Verfassungsorganen richtet oder die strafrechtlich (noch) nicht greifbar ist, aber gleichwohl auf einen erheblichen, nicht auf legitime Erwägungen gestützten Ausschluss Einzelner aus dem Prozess der politischen Willensbildung gerichtet ist. Denn auch ein solches Verhalten kann — insbesondere, wenn es systematisch erfolgt — eine Qualität erreichen, die den politischen Wettbewerb behindert (dazu näher unter Teil 2 B.II.5.a)), und ist deshalb relevant mit Blick auf das Demokratieprinzip.