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Einleitung

Die migrationspolitischen Forderungen der AfD könnten darauf gerichtet sein, Schutz­suchende auf menschenunwürdige Art abzuwerten und auszugrenzen.

Die kulturrassistische Prägung der Partei (siehe bereits A.I.2) könnte sich insbesondere gegen (muslimische) Schutzsuchende (dazu unter A.III.1) richten. Eine solche Gesinnung der Partei wäre ein Indiz für die menschenunwürdige Ausgestaltung ihrer Migrationspolitik (dazu unter A.III.1.b)).

Die Menschenwürde wäre dann verletzt, wenn eine beachtliche Wahrscheinlich­keit bestehe, dass Menschen auch in Folter und anderen Formen menschen­unwürdiger Behandlung sowie ohne Einzelfallbetrachtung abgeschoben werden (dazu unter A.III.2).

Daneben fordert die AfD, Schutzsuchende während des Asylverfahrens (dazu unter A.III.3.c)) und nach positiver Anerkennung eines Schutzstatus im Falle der Arbeitslosigkeit (dazu unter A.III.3.b)) vollständig oder teilweise existenz­sichern­de Leistungen vorzuenthalten. Diese Maßnahmen könnten die Menschen­würde von Schutzsuchenden verletzen, da der Anspruch auf das menschen­würdige Existenzminimum in beiden Fällen womöglich in einer Art vorenthalten wird, dass auch die Menschenwürde verletzt wird. Zusätzlich soll die Gesundheitsversorgung für abgelehnte Asylbewerber*innen und Personen mit ungeklärtem oder illegalem Aufenthaltsstatus auf akute Notfallhilfe beschränkt werden (dazu unter A.III.3.d)). Dabei könnte die elementare Rechtsgleichheit von Geduldeten verletzt werden.

Außerdem werden noch zwei weitere Forderungen betrachtet, die auf Landesebene vertreten werden. Der Landesverband Brandenburg strebt ein Verbot für Schutzsuchende, Schutzberechtigte und vollziehbar aus­reise­pflichtige Personen an, öffentliche Veranstaltungen zu betreten (dazu unter A.III.4.a)aa) und A.III.4.b)aa)). Bei einer solchen Maßnahme könnte es sich um eine Menschenwürdeverletzung im Sinne der elementaren Rechtsgleichheit handeln, da sie eine bestimmte Personengruppe pauschal als „gefährlich” abwertet und auf stigmatisierende Weise aus dem öffentlichen Leben ausgrenzt. Im gleichen Abschnitt wird sich mit der Forderung des Landesverbands Sachsen-Anhalt nach „Sonderklassen für Flüchtlingskinder” befasst (dazu unter A.III.4.a)bb) und A.III.4.b)bb)). Auch darin könnte eine Verletzung der elemen­taren Rechtsgleichheit liegen.

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