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Ergebnis

Folglich lässt sich feststellen, dass behindertenfeindliche Einstellungen die AfD zwar nicht prägen, aber durchaus verbreitet sind. Allerdings schlagen sich diese noch nicht in hinreichend konkretisierten rechtlichen Maßnahmen nieder, die die Menschenwürde der Betroffenen verletzen könnten. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Partei eine Grundtendenz dahin aufweist, Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen schulische Inklusion vollständig zu versagen oder diese mit funktional ähnlichem Ergebnis einzuschränken. Eine Ausnahme bildet die AfD in Sachsen-Anhalt, die ein eben solches Ziel verfolgt. Dies würde auch die betroffenen Kinder und Jugendlichen in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzen; allerdings ist dieses Vorhaben nicht zugleich als Verletzung ihrer Menschenwürde in der Ausprägung der elementaren Rechts­gleichheit einzustufen.

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