Ausgrenzung Schutzsuchender von Festen und Regelschulen
Die Forderung des Landesverbands Brandenburg, Schutzsuchenden, Schutzberechtigten und vollziehbar ausreisepflichtigen Personen das Betreten öffentlicher Veranstaltungen zu untersagen, sowie die Forderung des Landesverbands Sachsen-Anhalt, „Sonderklassen für Flüchtlingskinder” einzuführen, könnten mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sein.
Beiden Forderungen liegt ein gemeinsames Muster zugrunde: Sie grenzen bestimmte Personengruppen allein aufgrund ihres Aufenthaltsstatus aus gemeinsam genutzten Räumen des öffentlichen Lebens aus und verweisen sie in eine institutionalisierte Sonderstellung. Dieser strukturelle Zusammenhang rechtfertigt eine gemeinsame Prüfung, bevor die verfassungsrechtlichen Besonderheiten der jeweiligen Maßnahme gesondert entfaltet werden (zum Betretungsverbot unter A.III.4.b)aa), zu den Sonderklassen unter A.III.4.b)bb)).
Darstellung der Forderungen
Abschnitt betitelt „Darstellung der Forderungen“Betretungsverbot (Landesverband Brandenburg)
Abschnitt betitelt „Betretungsverbot (Landesverband Brandenburg)“Am 29. August 2024 fand im Landtag Brandenburg eine Sondersitzung unter dem von AfD-Abgeordneten beantragten Beratungsgegenstand „Aussprache des Landtages über den Amoklauf eines abgelehnten syrischen Asylbewerbers am 23. August 2024 in Solingen und die Folgen für die Sicherheit der Brandenburger” statt. In der Sondersitzung diskutierten die Abgeordneten einen Entschließungsantrag der AfD vom 27. August 2024.
Der Landtag stellt fest: …] 2. […] [Vielfalt ist die Ursache für den Verlust von innerer Sicherheit. Vielfalt führt zum Rückzug ins Private und zur Bildung von Parallelgesellschaften, die unserem Land und unserer Kultur teils feindlich gegenüberstehen …].
4. Auch in Brandenburg sind die Auswirkungen der illegalen Masseneinwanderung dramatisch. Auch in Brandenburger Schulen nimmt die Gewalt durch Ausländer erschreckend zu, auch in Brandenburg wird der Weg zum Parkplatz oder Bahnhof für immer mehr Menschen zur Mutprobe.
5. Ein Anschlag wie in Solingen kann sich auch in Brandenburg jederzeit ereignen. Die Landesregierung muss endlich alles in ihrer Macht Stehende tun, um unsere Bürger zu schützen und den inneren Frieden im Land wieder herzustellen.
Der Landtag möge beschließen: Die Landesregierung wird aufgefordert: […] 2. [Ein Betretungsverbot öffentlicher Veranstaltungen für Asylantragsteller, Asylberechtigte, ukrainische Kriegsflüchtlinge sowie vollziehbar ausreisepflichtige, geduldete und subsidiär schutzberechtigte Ausländer zu erlassen.
Der Antrag wurde abgelehnt.
Bei der Aussprache äußerte sich der AfD-Fraktionsvorsitzende und Spitzenkandidat der Landtagswahl 2024, Hans-Christoph Berndt, wie folgt:
\Zum Vorschlag eines Messerverbots]: Es sind nicht Messer, die morden, Herr W. es sind Menschen. Es sind [Messermänner — Messermänner, die auch mit Ihrer Hilfe zu Zehntausenden ins Land gekommen sind, die auch mit ihrer Hilfe im Land bleiben und die auch mit Ihrer Hilfe die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen. …] Seit 2015 kommen Menschen nach Deutschland, vor denen eine verantwortungsbewusste Regierung die Deutschen geschützt hätte. […] Als Abgeordneter […] haben Sie alle unsere Anträge zum Schutz der Bürger vor [kriminellen Schutzsuchenden abgelehnt. Grenze schützen, Identitätsfeststellungen, Altersfeststellungen, Abschiebungen — mit Herrn Woidke nicht zu machen, liebe Brandenburger.
[…] Die Vielfalt der offenen Grenzen ist für jedermann mörderisch, wie der Breitscheidplatz in Berlin und das Fest der Vielfalt in Solingen unabweislich vor Augen führen […].
Diese ethnische Vielfalt ist — auch abgesehen von den Mordanschlägen — dramatisch zerstörerisch. Die Mordanschläge wie in Solingen und am Breitscheidplatz sind nur Blitze, die die Situation erhellen und zeigen, was alltäglich passiert. Noch einmal, weil keiner von Ihnen darauf eingegangen ist: Stündliche — stündliche! — Messerattacken! Zwei Gruppenvergewaltigungen am Tag! 70 Angriffe, Gewalttaten in Bahnhöfen und Zügen! Fünf Polizeieinsätze an Berliner Schulen! Alltägliche Gewalt an Brandenburger Schulen! — Das ist die Frucht Ihrer Politik seit 2015 …].
[Ethnische Vielfalt zerstört die Demokratie. Robert Putnam hat es dargelegt — niemand von Ihnen ist darauf eingegangen; ich wiederhole es trotzdem: Sie führt zur Schildkrötenmentalität. Die Menschen ziehen sich zurück, die Menschen haben Angst, den Kopf aus dem Panzer zu strecken — und zu Recht, wegen der alltäglichen Gewalt.
Ethnische Vielfalt zerstört das Zusammenleben**.** Ethnische Vielfalt ist Schwäche. Deswegen brauchen wir keine Politik der ethnischen Vielfalt. Wir brauchen Vielfalt? Wir haben genug Vielfalt im Land: Schwarz-Rot-Gold ist Vielfalt genug.
Der parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion und Bundesvorstandsmitglied Dennis Hohloch äußerte während der Plenardebatte Folgendes:
Wir brauchen nicht mehr Überwachung, wir brauchen keine Waffenverbote. Wir brauchen Grenzschutz. Wir brauchen Abschiebung. Wir brauchen Rückkehrzentren. Wir brauchen Betretungsverbote für Gefährder und für Personen, die potenziell in der Lage sind, weitere Menschen zu ermorden. Uns geht es nicht — ich sage es zum Schluss noch einmal — um die Würde.
Uns geht es um die Menschen, die noch sterben werden — wegen ihrer Politik, meine Damen und Herren.
Zum Schluss sage ich das, was ich schon in der Pressekonferenz gesagt habe: Jeder zwanzigste Syrer auf dieser Welt lebt in Deutschland. Eine Million! Gehen wir davon aus, dass nur 5 % von ihnen bereit sind, mit dem Messer zuzustechen, sind das 50 000. — Der Kollege vom RBB hat über diese Zahl gelacht. Gehen wir davon aus, dass jeder von denen nur zwei Menschen umbringt, sind das 100 000.
In einem Interview mit dem ZDF Morgenmagazin äußerte der Fraktionsvorsitzende und Spitzenkandidat Berndt außerdem Folgendes:
Wir haben hunderttausende Leute ins Land gelassen, die uns belogen haben über Herkunft, Absichten, Alter. Und da müssen wir jetzt einfach Feste schützen, so ähnlich wie wir es Corona gemacht haben. Wir machen Zugangsbeschränkungen. Und dann lassen wir diejenigen, die sozusagen Staatsbürger sind, dazu. Und die anderen lassen wir nicht dazu. Wir müssen uns schützen vor Terroranschlägen wie in Solingen. Hilft alles nichts. Wenn wir die Grenzen geschützt haben, dann brauchen wir das nicht mehr.
\Moderator: Sie wollen auch ukrainische Flüchtlinge von Volksfesten ausschließen.]
Ja, wie wollen Sie, [das andere würde eben ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sein, wenn wir das nicht machen würden.
In einer Pressekonferenz äußerte die stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie „remigrationspolitische Sprecherin” der AfD-Brandenburg, Lena Kotré, wie folgt:
Wir fordern auch ein Betretungsverbot von Asylantragstellern, von Flüchtlingen auf öffentlichen Veranstaltungen. Wir haben gesehen, nur so geht das. Wir wissen nicht, wer in dieses Land gekommen ist. Wir wissen nicht, wie sie heißen. Wir wissen nicht, was sie hier wollen. Und vor allem wissen wir nicht, was sie im Schilde führen**.** …]
Grund dieser Forderung ist, dass wir nicht mehr sicher in diesem Land sind. Dass die [deutsche Bevölkerung hier nicht mehr sicher ist, weil wir nicht wissen, wer hierher kommt und was diese Menschen im Schilde führen. Und da muss man sagen, wenn es dann tatsächlich auch Leute trifft, Unschuldige trifft, die einem Betretungsverbot unterliegen, hier im Land Brandenburg, dann ist das leider so, dann ist das ein Kollateralschaden. Man muss abwägen zwischen der inneren Sicherheit, zwischen der Sicherheit für unsere Bürger und das Recht des Einzelnen. Und da geht in meinen Augen die innere Sicherheit der Bürger ganz weit vor.
Öffentliche Veranstaltungen sind ja in erster Regel öffentliche Versammlungen oder beispielsweise Feste, wie das Fest der Vielfalt in der Klingenstadt Solingen, welch Zynismus im Übrigen. Und solche öffentlichen Veranstaltungen dürfen von diesen Menschen dann nicht mehr besucht werden. …]
Fragen Sie sich doch mal, [was es mit den Deutschen macht, die auf solche Veranstaltungen nicht mehr gehen, weil sie schlicht Angst haben. Weil sie Angst haben müssen, dass sie angegriffen werden, dass sie hinterrücks mit einem Messer abgestochen werden. Wie ein Schwein auf der Schlachtbank, das muss man mal so sagen. Oder die Frauen, die sich nicht mehr trauen, abends auf solchen Veranstaltungen zu tanzen, zu trinken, allein nach Hause zu gehen**.** Stellen Sie sich die Frage mal, was das mit den Menschen macht.
In einem Beitrag auf Instagram vom 13. Januar 2026 postete Kotré ferner:
Ihr werdet es heute auch schon in den Medien gesehen haben: Die Havel-Therme in Werder schließt mittlerweile einige Besucher aus. Genauer genommen möchte man dort keine Männergruppen mehr zu Besuch haben. Männergruppen, sind das Wolfgang, Hans und Peter? Oder sind das eher Achmed, Mohammed und Mustafa? Man hat Sorge um die Sicherheit der Besucher da und vor allem hat man auch Sorge um die Sicherheit der deutschen Frauen vor Ort. …]
Erinnert ihr euch an die Forderung, die ich einmal vorgetragen habe in einer Pressekonferenz, nach einem Terroranschlag? Als ich gesagt habe, dass [bestimmte Bevölkerungsgruppen einem Betretungsverbot von öffentlichen Veranstaltungen unterliegen sollten? Im Prinzip ist es jetzt genau das gleiche. Man möchte bestimmte Gruppen nicht mehr vor Ort haben. Und warum möchte man das nicht? Weil es immer wieder dieselben Gruppen sind, die zu Gewalt neigen und die dazu neigen, gesellschaftliche Spannungen ins Leben zu rufen.
Zusammenfassend fordert die AfD-Fraktion des Brandenburger Landtags das Verbot, öffentliche Veranstaltungen zu betreten, für Personen, die in Deutschland humanitären Schutz beantragen oder schutzberechtigt sind sowie Geduldete und andere vollziehbar ausreisepflichtige Personen. Wegen der herausragenden Stellung der Landtagsfraktion im Brandenburger Landesverband der AfD — sie war schon vor der Wahl 2024 mit 23 von 88 Sitzen im Landtag zweitstärkste Kraft — und der starken personellen Verflechtungen — 8 der 15 Mitglieder des Landesvorstands sind Abgeordnete des Landtags — ist davon auszugehen, dass ein solches Betretungsverbot auch ein Ziel des gesamten Landesverbands ist.
Dieses Verbot wird maßgeblich darauf gestützt, dass unter den betroffenen Personen viele gewaltbereit seien. Unter den Geflüchteten seien Zehntausende „Messermänner” ins Land gekommen, in Deutschland lebende Syrer könnten potentiell 100.000 Menschen töten, das Betretungsverbot treffe „Gefährder” und Personen, die potenziell in der Lage seien, weitere Menschen zu ermorden. Teilweise wird unterstellt, dass die betroffene Personengruppe insgesamt bzw. zumindest große Teile von ihr versteckte Absichten verfolge oder zu Gewalt neige: Es sei unklar, warum Flüchtlinge nach Deutschland einreisten und was sie „im Schilde führten”; Hunderttausende seien ins Land gelassen worden, die über ihre Herkunft, ihre Absichten und ihr Alter gelogen hätten. Die vom Betretungsverbot betroffene Bevölkerungsgruppe neige immer wieder zu Gewalt. Dies wird verknüpft mit der Aussage, dass die Gewalt in Deutschland dramatisch zunehme, als Folge von Masseneinwanderung und ethnischer Vielfalt. Deutsche hätten Angst, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen. Ethnische Vielfalt führe so zu einem Rückzug in das Private.
Während sich die Rhetorik insbesondere gegen Syrer*innen richtet sowie insgesamt gegen die in großen Teilen muslimische Gruppe an Schutzsuchenden, die in den Jahren nach 2015 nach Deutschland kamen, erfasst das Betretungsverbot auch ukrainische Geflüchtete. Der Fraktionsvorsitzende Berndt begründet das ausdrücklich damit, dass das den Eindruck zerstreuen solle, der Antrag richte sich gezielt gegen eine bestimmte Gruppe von schutzsuchenden Ausländer*innen.
Sonderklassen für Kinder von Schutzsuchenden und -berechtigten (Landesverband Sachsen-Anhalt)
Abschnitt betitelt „Sonderklassen für Kinder von Schutzsuchenden und -berechtigten (Landesverband Sachsen-Anhalt)“Bereits im Jahr 2017 brachte die AfD-Fraktion des Landtags Sachsen-Anhalt einen Antrag mit dem Titel „Sonderklassen für Flüchtlingskinder einführen — Schulen entlasten!”
Der Landtag wolle beschließen: Die Landesregierung erarbeitet zeitnah ein Konzept zur bedarfsorientierten Einrichtung von Sonderklassen für schulpflichtige Flüchtlinge und Kinder von Flüchtlingen, die keine oder nur eine zeitlich begrenzte Bleibeperspektive haben. Der Unterricht soll in sämtlichen Fächern getrennt von jenem der deutschen Schüler erfolgen. Nur Kinder von Einwanderern mit dauerhafter Bleibeperspektive, Kinder von vorschnell eingebürgerten Eltern mit Integrationsdefiziten, Kinder von EU-Ausländern und Kinder von Eltern, die über eine Blaue Karte EU verfügen, sollen am Unterricht in den Regelklassen teilnehmen, wobei deren Anteil 10 % nicht übersteigen darf. Der Unterricht in den Sonderklassen soll die Zeit des Aufenthalts in Deutschland überbrücken und die Kinder fit für die Rückkehr machen. Dementsprechend soll sich der Unterricht an den Lehrplänen der Herkunftsländer orientieren. Die Unterrichtssprache ist Deutsch.
In der Begründung ihres Antrags führte die sachsen-anhaltische AfD-Fraktion unter anderem aus:
Der Zweck des Unterrichts von Flüchtlingskindern kann somit nicht in der Integration der Kinder bestehen, sondern nur darin, die begrenzte Zeit ihres Aufenthaltes sinnvoll zu gestalten.
In der zugehörigen Einbringungsrede im Landtag am 5. Mai 2017 unterschied der Sprecher für Bildung, stellvertretende Fraktionsvorsitzende sowie stellvertretende Landesvorsitzende der AfD Sachsen-Anhalt Hans-Thomas Tillschneider zwischen Schutzsuchenden und anderen Schüler*innen unter anderem folgendermaßen:
Von Anfang an haben Flüchtlingskinder auch Unterricht in den Regelklassen besucht und besuchen ihn immer noch. Eine Fehlentscheidung mit katastrophalen Auswirkungen. Wenn diese Kinder tatsächlich vor Krieg geflüchtet sind, sind sie traumatisiert und damit leider oft sozial auffällig, nicht selten auch regelrecht brutalisiert. Wenn es sich aber um Wohlstandsflüchtlinge handelt, sind sie undiszipliniert und frech und gehen ihrer Umwelt mit einem abgehobenen Anspruchsdenken auf die Nerven. Diese Kinder sind für eine normale Klasse keine Bereicherung, sie sind eine Belastung. …] [Viele Flüchtlingskinder zeigen keinerlei ernsthaftes Interesse, etwas zu lernen. Sie betrachten die Schule als eine Art Vergnügungsstätte, stören und nehmen nur sporadisch am Unterricht teil. Deutsche Kinder werden verspottet und verhöhnt. Offene Gewalt gegen deutsche Kinder, wie kürzlich in Dessau, ist an der Tagesordnung. Die kulturellen Differenzen sorgen unweigerlich für Konflikte. Mal werden einige Flüchtlingskinder abgeschoben, mal werden einige verlegt, sodass sich wöchentlich die Zusammensetzung der Klassen ändert. Unsere Kinder finden nicht die Ruhe, die sie zum Lernen brauchen und die Lehrer können sich nicht angemessen vorbereiten.
In derselben Rede forderte Tillschneider, Schutzsuchende getrennt von den übrigen Schüler*innen auf besondere Weise zu unterrichten:
Allerdings hat unsere erste Sorge unseren eigenen Kindern zu gelten. Erst wenn wir diese Pflicht erfüllt haben, dürfen wir uns den Flüchtlingskindern zuwenden. Der Unterricht für die Flüchtlingskinder ist folglich so zu organisieren, dass unsere eigenen Kinder dadurch nicht im Geringsten beeinträchtigt werden. Genau deshalb fordern wir Sonderklassen für Flüchtlingskinder, in denen sie getrennt von den Deutschen unterrichtet werden. Angesichts des Lehrermangels ist dabei eine Klassengröße von 30 bis 40 oder auch mehr für diese Flüchtlingsklassen anzupeilen. Die Flüchtlingskinder kennen es aus Syrien nicht anders. Schließlich sind sie nicht geflüchtet, um sich nach deutschen Maßstäben unterrichten zu lassen, sondern um einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu entgehen. Wir müssen den Flüchtlingskindern keinen pädagogischen Luxus bieten. Es reicht völlig aus, wenn wir uns bei der Gestaltung des Unterrichts an den Verhältnissen orientieren, die in den Herkunftsländern üblich sind.
Anschließend führte Hans-Thomas Tillschneider die Forderung nach „Sonderklassen” für Schutzsuchende auf Folgendes zurück:
Dabei geht es nicht nur darum, unsere Ressourcen zu schonen, sondern es geht auch darum, den Flüchtlingskindern keine falschen Hoffnungen zu machen. …] Aber auch anerkannte Flüchtlinge, die echte Verfolgungsgründe geltend machen können, genießen nur ein Gastrecht auf Zeit. Nach Wegfall der Verfolgungsgründe müssen auch sie unser Land verlassen. Es kann hier also nicht darum gehen, sie in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Und auch deshalb sind ihre Kinder getrennt von den deutschen Kindern zu unterrichten[. …] Wir müssen den Flüchtlingskindern von Beginn an die Botschaft vermitteln: Ihr könnt, solange bei euch zu Hause Krieg herrscht, hierbleiben. Danach aber müsst ihr in euer Land zurückkehren. Bildet euch also ja nicht ein, hier Wurzeln schlagen zu können und bereitet euch am besten jetzt schon auf eure Rückkehr vor. […] [Sonderklassen für Flüchtlingskinder wären dafür ein wertvoller Beitrag. Unser Antrag brächte eine Entlastung der Schulen, eine Entlastung der Schüler und er wäre ein wichtiges integrationspolitisches Signal.
Tillschneider wiederholte die Forderung nach Sonderklassen für Schutzsuchende in einer Rede im Landtag Sachsen-Anhalts am 11. Juni 2025:
Deshalb will ich jetzt erklären, was wir tun werden, sollten wir ab September 2026 das Land regieren. Wir werden alle Flüchtlingskinder in Sonderklassen unterrichten, in denen ihnen im Rahmen des Politikunterrichts erklärt wird, dass ihr Aufenthalt hier nur so lange dauert, wie in ihrer Heimat Krieg und Verfolgung herrschen, und dass sie, sobald sich das ändert, zurück müssen.
Nunmehr fordert die AfD Sachsen-Anhalt auch in ihrem Landtagswahlprogramm aus dem Jahr 2026 „Sonderklassen für Flüchtlingskinder”. Hierzu führt sie aus:
Kinder gehören in die Schule! Auch Flüchtlingskinder, die ihre Heimat verlassen mussten, sollten nicht gezwungen sein, die Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland ohne Schulbildung vergeuden zu müssen. Deshalb ist die AfD aus Gründen der Humanität dafür, Kindern von — vorerst — nicht ausreisepflichtigen Flüchtlingen Schulunterricht zu erteilen. Dies sollte allerdings in Sonderklassen erfolgen. Erstens soll den Flüchtlingskindern so die Botschaft vermittelt werden, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorübergehender ist, solange die Flucht- und Verfolgungsgründe bestehen. Zweitens sollen den Flüchtlingskindern Lehrinhalte ihrer heimischen Schulen vermittelt werden, um ihnen den Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem zu erleichtern. Drittens gilt es, unsere Kinder von den vielfältigen Belastungen freizuhalten, die sich beim gemeinsamen Unterricht mit Kindern aus völlig fremden Kulturen ergeben. Die Lehrkräfte für diese Klassen sind deshalb, wenn möglich, auch aus dem Kreis der Flüchtlinge zu rekrutieren.
Wir haben diese Forderung erstmals 2017 bezogen auf die Flüchtlingskinder aus Syrien erhoben und wurden dafür von den Altparteien förmlich verteufelt. Als dann die Flüchtlingswelle aus der Ukraine über uns hereinbrach, hat das CDU-geführte Bildungsministerium selbst sogenannte Willkommensklassen eingerichtet, die in einigen Punkten unserem Konzept der Sonderklassen entsprachen. Anders als unsere Sonderklassen sollten die Willkommensklassen aber nur als Übergang in die Regelklassen fungieren und sind mittlerweile auch wieder abgeschafft worden. Wir werden alle Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Sonderklassen unterrichten lassen.
Die neuen Sonderklassen sollen alle Kinder von (anerkannten) Flüchtlingen, von Asylbewerbern und wohl auch von abgelehnten Asylbewerbern (insbesondere Kinder von Geduldeten) betreffen, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer Aufenthaltsperspektive.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Die Forderungen sind zwar nur in Brandenburg und Sachsen-Anhalt programmatisch verankert, blieben jedoch AfD-weit unwidersprochen und konkretisieren die bundesweit belegte Grundtendenz der Ausgrenzung Schutzsuchender (siehe oben A.III.1.a)ee)).
Rechtliche Würdigung
Abschnitt betitelt „Rechtliche Würdigung“Das von der AfD Brandenburg geplante Betretungsverbot auf öffentlichen Veranstaltungen sowie die von der AfD Sachsen-Anhalt geforderten „Sonderklassen” für Kinder von Schutzsuchenden könnten jeweils die Menschenwürde der Betroffenen in ihrer Ausprägung der elementaren Rechtsgleichheit verletzen.
Notwendige Voraussetzung für einen Verstoß gegen die elementare Rechtsgleichheit ist eine Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals, die zu einem schwerwiegenden Nachteil für die Betroffenen führt und willkürlich ist (siehe oben Teil 2 A.I.1).
Diese Voraussetzungen werden nachfolgend für die beiden Forderungen einzeln geprüft.
Betretungsverbot des Landesverbands Brandenburg
Abschnitt betitelt „Betretungsverbot des Landesverbands Brandenburg“Ungleichbehandlung aufgrund eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Aufenthaltsstatus
Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung aufgrund eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Aufenthaltsstatus“Das Betretungsverbot benachteiligt die adressierte Personengruppe gegenüber allen anderen Menschen, die sich in Brandenburg aufhalten.
Fraglich ist, ob die Ungleichbehandlung hinter dem Betretungsverbot im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu verorten ist. Im Gesetzentwurf wird der Aufenthaltsstatus benannt. Dabei wäre denkbar, dass es sich eigentlich um eine Anknüpfung an „Rasse” oder „Abstammung” handelt, die beide in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG als verpöntes Merkmal normiert sind. Jedoch wird keine bestimmte Ethnie im Rahmen des Betretungsverbots herausgegriffen. In die Gruppe der Schutzsuchenden fallen zum Stichtag des 31.12.2024 in Deutschland insgesamt 3.304.705 Menschen
Es liegt auch keine mittelbare Diskriminierung wegen „Rasse” oder „Abstammung” vor. Das wäre lediglich dann der Fall, wenn sich eine Regelung auf Personen, die einer der Kategorien des Art. 3 Abs. 3 GG zuzuordnen sind, mehrheitlich, überwiegend oder typischerweise negativ auswirkt.
Somit ist lediglich der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG eröffnet. Das Betretungsverbot knüpft an den aufenthaltsrechtlichen Status einer Person an. Es könnte eine Ungleichbehandlung aller Personen vorliegen, die internationalen Schutz beantragen oder bereits erhalten haben. Durch das Betretungsverbot werden alle Personen, die internationalen Schutz beantragen oder bereits erhalten haben, ungleich gegenüber allen anderen in Deutschland lebenden Personen behandelt. Dies ist die relevante Vergleichsgruppe, da die Regelung nicht danach unterscheidet, ob ein Aufenthaltsstatus prekär ist — ein solcher liegt bei anerkannten Schutzberechtigten gerade nicht vor.
Bei der Anknüpfung an den Aufenthaltsstatus müsste es sich, damit die elementare Rechtsgleichheit betroffen sein kann, um ein nicht oder kaum verfügbares Merkmal handeln.
Der Aufenthaltsstatus stellt laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Differenzierungsmerkmal dar, das überwiegend unabhängig von dem Verhalten der Betroffenen ist.
Aus der Anknüpfung an den Aufenthaltsstatus als ein jedenfalls kaum beeinflussbares Differenzierungsmerkmal folgt, dass die elementare Rechtsgleichheit betroffen sein kann.
Besonders schwerwiegende Nachteile
Abschnitt betitelt „Besonders schwerwiegende Nachteile“Darüber hinaus könnte das Betretungsverbot einen besonders schwerwiegenden Nachteil für die Betroffenen darstellen.
Ausschluss aus der Teilhabe am sozialen Leben
Abschnitt betitelt „Ausschluss aus der Teilhabe am sozialen Leben“Ein schwerwiegender Nachteil könnte sich dadurch ergeben, dass Schutzsuchende durch ein solches Betretungsverbot aus der Teilhabe an gewissen Bereichen des sozialen Lebens ausgeschlossen werden. Die Einschränkungen durch das Betretungsverbot könnten geeignet sein, den Betroffenen die Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben über lange Zeiträume erheblich zu erschweren.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner ersten Entscheidung zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums fest, dass ein solcher leistungsrechtlicher Anspruch nicht nur die physische Existenz des Menschen — also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit — gewährleisten müsse, sondern darüber hinausgehe. Da der Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiere, müsse auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährt werden.
Sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben werden somit unmittelbar von der Menschenwürdegarantie geschützt.
Ein Betretungsverbot, wie es der Landesverband Brandenburg fordert, verbietet Schutzsuchenden, öffentliche Veranstaltungen zu betreten. Der Begriff „öffentliche Veranstaltungen” erfasst weite Teile des gesellschaftlichen Lebens. Er wird zwar im Entschließungsantrag der AfD vom 27. August 2024 nicht näher konkretisiert; in der Diskussion um das Betretungsverbot werden lediglich beispielhaft „öffentliche Versammlungen oder Feste” genannt. Allerdings definiert § 42 Abs. 1 WaffG im Zusammenhang mit den sachlich eng verwandten Waffenverbotszonen den Begriff als „öffentliche \…] Vergnügungen, Volksfeste […], Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte […] [oder ähnliche […] öffentliche […] Veranstaltungen”. Daneben lässt sich der Begriff der „öffentlichen Veranstaltung” in Anlehnung an den Begriff der „öffentlichen Versammlung” im Sinne des Art. 8 GG auslegen. Eine öffentliche Versammlung liegt demnach auch dann vor, wenn ein Eintrittsgeld erhoben wird, solange im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten prinzipiell jeder gegen Zahlung des Eintrittsgeldes Zutritt erlangen kann.
Im Ergebnis wäre von dem Betretungsverbot jedenfalls eine Vielzahl an staatlich und privat organisierten Veranstaltungen erfasst, die teilweise — wie etwa Märkte — in ihrer Bedeutung auch über den kulturell-sozialen Bereich hinaus und in die Daseinsvorsorge hineinreichen.
Dieser weitreichende Ausschluss von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Sozialsphäre der Betroffenen dar, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Die Sozialsphäre umfasst die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben.
Mittelbare Auswirkungen auf Meinungs-, Kunst- und Religionsfreiheit
Abschnitt betitelt „Mittelbare Auswirkungen auf Meinungs-, Kunst- und Religionsfreiheit“Darüber hinaus kann ein solches Betretungsverbot auch mittelbar Auswirkungen auf die Ausübung anderer Grundrechte haben, indem es auf grundrechtssensible Veranstaltungen angewandt werden könnte. Bei einem Ausschluss von Veranstaltungen mit entsprechenden Zwecken könnten aufgrund des Betretungsverbots etwa Eingriffe in die Meinungs-, Kunst- und Religionsfreiheit der Betroffenen erfolgen.
Zwar wird der Umfang des geforderten Betretungsverbotes von der AfD nicht konkretisiert; in einer extensiven, am Zweck der Maßnahme — also dem Schutz großer Ansammlungen von Menschen — orientierten Auslegung der Forderung könnte das Betretungsverbot aber beispielsweise auf sämtliche Volksfeste, Märkte, Theater- und Kinovorstellungen, Konzerte, Sportveranstaltungen, Vorträge sowie religiöse Zusammenkünfte angewandt werden, welche darauf ausgerichtet sind, dass eine nicht von vorneherein begrenzte Gruppe an Personen teilnimmt. Die Teilnahme an all jenen Veranstaltungen ist durch die oben genannten Grundrechte geschützt.
Es liegt somit ein schwerwiegender Nachteil durch den Ausschluss aus dem sozialen Leben vor sowie — mittelbar — durch einen Eingriff in die Meinungs-, Kunst- und Religionsfreiheit.
Demütigung
Abschnitt betitelt „Demütigung“Der Nachteil könnte außerdem in einer besonderen Demütigung liegen. Demütigung bezeichnet eine Behandlung, die bei den Betroffenen das Bewusstsein erzeugen kann, nicht als gleichwertige Mitglieder der Gemeinschaft anerkannt zu werden. Maßgeblich ist nicht das subjektive Erleben, sondern die normativ-objektive Eignung der Maßnahme, den Wert der Betroffenen als Menschen herabzusetzen. Demütigung im verfassungsrechtlich relevanten Sinne muss folglich mit einem kommunikativen Moment der Herabsetzung verbunden sein und daher eine soziale oder öffentliche Dimension aufweisen (siehe oben Teil 2 A.I.1).
Wie bereits dargelegt (siehe oben A.III.4.b)aa)(2)(a)), können unter „öffentliche Veranstaltungen” eine Vielzahl an staatlich und privat organisierten Veranstaltungen fallen, die teilweise — wie etwa Märkte — in ihrer Bedeutung auch über den kulturell-sozialen Bereich hinaus und in die Daseinsvorsorge hineinreichen.
Zur praktischen Umsetzung des Betretungsverbots müssten die Veranstalter*innen zur Überprüfung des Aufenthaltsstatus der Besucher*innen beispielsweise Einlasskontrollen durchführen. Den Zugang Schutzsuchender zu öffentlichen Veranstaltungen zu verhindern, könnte nur erreicht werden, indem Schutzsuchende im Rahmen der Einlasskontrollen abgewiesen werden, was — je nach Art der öffentlichen Veranstaltung — jedenfalls anderen Besucher*innen, möglicherweise aber auch Unbeteiligten auffallen würde. Denkbar ist, dass Veranstalter*innen zur Durchsetzung des Betretungsverbots polizeiliche Hilfe beanspruchen, etwa wenn sich eine Person weigern sollte, das Veranstaltungsgelände nach Abweisung aufgrund des Aufenthaltsstatus zu verlassen. Schutzsuchende wären im Moment der Abweisung, aber auch unabhängig von einer konkreten öffentlichen Veranstaltung dem Stigma ausgesetzt, nicht zur Gruppe der Besucher*innen öffentlicher Veranstaltungen dazuzugehören. Schutzsuchende würden hierdurch gegenüber allen anderen in Deutschland lebenden Personen kollektiv herabgesetzt.
Die über die bloße Abwertung Schutzsuchender hinausgehende demütigende Wirkung des Betretungsverbots entfaltet sich gerade dadurch, dass der Ausschluss nach außen sichtbar ist und die Betroffenen erheblich stigmatisiert, etwa, wenn ihnen nach einer Einlasskontrolle der Zutritt zu einem Volksfest verweigert wird. Das wirkt bereits für sich entwürdigend und reproduziert zudem Vorurteile
Angesichts der öffentlichkeitswirksamen Abweisung Schutzsuchender, die zur Umsetzung des Betretungsverbots nötig wäre, ist das Betretungsverbot normativ-objektiv geeignet, bei den Betroffenen das Bewusstsein zu erwecken, nicht als gleichwertige Mitglieder der Gemeinschaft anerkannt zu werden.
Das Betretungsverbot stellt daher eine besondere Demütigung der Schutzsuchenden dar. Auch hierin liegt ein schwerwiegender Nachteil für die Betroffenen.
Objektive Willkür
Abschnitt betitelt „Objektive Willkür“Schließlich muss eine Ungleichbehandlung, damit sie die Menschenwürde in ihrer Ausprägung als elementare Rechtsgleichheit verletzt, willkürlich sein
Als möglichen sachlichen Grund für die Differenzierung führt die Brandenburger AfD-Fraktion den Schutz öffentlicher Veranstaltungen vor Gewalttaten an. Die rechtliche Regelung knüpft jedoch in keiner Weise an ein konkretes Vorverhalten der Betroffenen an, sondern allein an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten aufenthaltsrechtlichen Gruppe. Allen Menschen mit bestimmten Aufenthaltstiteln bzw. Duldungen werden eine erheblich gesteigerte Gefährlichkeit und ein höherer Hang zur Schwerkriminalität als bei anderen Personen unterstellt. Symptomatisch ist die Aussage des Vize-Fraktionsvorsitzenden Hohloch, der fünf Prozent der Syrer*innen in Deutschland unterstellt, dass sie andere Menschen mit Messern attackieren würden.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Ein Betretungsverbot, das Schutzsuchenden pauschal den Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen verbietet, verletzt die Menschenwürde der Betroffenen, da eine solche Maßnahme willkürlich anhand eines kaum verfügbaren Merkmals Schutzsuchende gegenüber anderen Personen unterscheidet und gleichzeitig besonders nachteilig wirkt, da die Betroffenen dadurch vom sozialen Leben ausgeschlossen und sie ferner gedemütigt werden.
„Sonderklassen” für Schutzsuchende des Landesverbands Sachsen-Anhalt
Abschnitt betitelt „„Sonderklassen” für Schutzsuchende des Landesverbands Sachsen-Anhalt“Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Aufenthaltsstatus der Eltern
Abschnitt betitelt „Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals: Aufenthaltsstatus der Eltern“Die geforderten „Sonderklassen” für die Kinder von Schutzsuchenden könnten eine Ungleichbehandlung wegen eines nicht oder kaum verfügbaren Merkmals darstellen. Dies setzt voraus, dass an ein solches Differenzierungsmerkmal angeknüpft wird, woraus eine Schlechterstellung der betroffenen Gruppe folgt.
Die Forderung nach „Sonderklassen” für „alle Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern”
Wie bereits im Rahmen des Betretungsverbots des Landesverbands Brandenburg (siehe oben A.III.4.b)aa)(1)) stellt sich hinsichtlich der Bezugnahme auf „alle Kinder von Flüchtlingen und Asylbewerbern”
„Sonderklassen” für die Kinder Schutzsuchender könnten allerdings eine mittelbare Diskriminierung wegen „Rasse” oder „Abstammung” begründen (siehe zum Maßstab oben Teil 2 A.I.1). Zwar bezog sich Hans-Thomas Tillschneider, Landtagsabgeordneter, stellvertretender Landesvorsitzender sowie stellvertretender Fraktionsvorsitzender in Sachsen-Anhalt, in seiner Rede vom 5. Mai 2017 insbesondere auf syrische Kinder, und auch in ihrem Landtagswahlprogramm aus dem Jahr 2026 formulierte die AfD Sachsen-Anhalt, sie habe die Forderung nach „Sonderklassen” 2017 „bezogen auf die Flüchtlingskinder aus Syrien erhoben”
Eröffnet ist lediglich der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Forderung nach „Sonderklassen” knüpft an den Aufenthaltsstatus der Eltern an. Im Unterricht von Schüler*innen, deren Eltern „Flüchtlinge” sind, in eigens für sie eingerichteten Klassen liegt eine Ungleichbehandlung dieser Schüler*innen gegenüber allen anderen in Deutschland lebenden Schüler*innen. Wie bereits festgestellt (siehe oben A.III.4.b)aa)(1)), stellt die Anknüpfung an den eigenen Aufenthaltsstatus ein Differenzierungsmerkmal dar, das für diese Person überwiegend unabhängig von ihrem Verhalten ist.
Aus der Anknüpfung an den Aufenthaltsstatus der Eltern müsste sich eine Schlechterstellung der Betroffenen ergeben.
Besonders schwerwiegender Nachteil
Abschnitt betitelt „Besonders schwerwiegender Nachteil“Die in den „Sonderklassen” für Kinder Schutzsuchender liegende Ungleichbehandlung müsste mit einem besonders schwerwiegenden Nachteil einhergehen.
Schwerwiegender Nachteil: Recht auf Bildung
Abschnitt betitelt „Schwerwiegender Nachteil: Recht auf Bildung“Ein schwerwiegender Nachteil könnte sich dadurch ergeben, dass für Kinder von Schutzsuchenden durch „Sonderklassen” die Teilhabe am Recht auf Bildung beschränkt wird.
Maßstabskonkretisierung
Abschnitt betitelt „Maßstabskonkretisierung“Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Kindern und Jugendlichen zustehenden Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG ein Recht auf schulische Bildung abgeleitet. Als das „subjektiv-rechtliche ‚Gegenstück’ […] zur objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG, schulische Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen,”
Das Recht auf schulische Bildung umfasst in seiner abwehrrechtlichen Dimension das Recht, sich „gegen staatliche Maßnahmen [zu] wenden, welche die ihnen an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihres Rechts auf schulische Bildung einschränken, ohne dass diese Maßnahmen das in Ausgestaltung von Art. 7 Abs. 1 GG geschaffene Schulsystem als solches betreffen.”
Das Bundesverfassungsgericht führt aus:
Dieses Abwehrrecht reicht nur soweit, wie das vom Staat als Ganzes ausgestaltete Schulsystem in jeder einzelnen Schule eine nach Art, Inhalt und Umfang bestimmte schulische Bildung eröffnet. Daher können sich die Schülerinnen und Schüler nur gegen solche Maßnahmen wenden, die zwar die Ausübung des Rechts auf schulische Bildung einschränken, das vom Staat zur Wahrnehmung dieses Rechts bereitgestellte Schulsystem selbst jedoch unberührt lassen, wie etwa bei belastenden Ordnungsmaßnahmen wie dem Schulausschluss wegen Störung des Schulfriedens (vgl. zu einem an Art. 12 GG zu messenden ordnungsrechtlichen Ausschluss aus einem ausbildungsbezogenen Bildungsgang BVerfGE 41, 251 <261 f., 264>). Dabei genügt es — unabhängig von der Schulpflichtigkeit der jeweils Betroffenen — für einen Eingriff in das Recht auf schulische Bildung, wenn in der besuchten Schule aktuell eröffnete und auch wahrgenommene schulische Bildung durch eine staatliche Maßnahme gewissermaßen „von außen” beeinträchtigt wird.
Ferner resultiert aus dem Recht auf schulische Bildung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ein Recht auf gleiche Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten Bildungsleistungen.
Schwerer Nachteil durch schlechtere Bildung
Abschnitt betitelt „Schwerer Nachteil durch schlechtere Bildung“Die abwehrrechtliche Dimension des Rechts auf Bildung könnte dadurch verletzt sein, dass der Unterricht in „Sonderklassen” für Kinder von Schutzsuchenden an die Lehrpläne der Herkunftsländer angepasst werden soll.
Diese Anforderung an die Lehrpläne wurde im Jahr 2017 bereits formuliert
Die Einrichtung von „Sonderklassen” mit herkunftslandspezifischen Lehrplänen für Kinder von Schutzsuchenden stellt eine staatliche Maßnahme dar, die das Regelschulsystem als solches unberührt lässt, bestimmten Schüler*innen den Zugang zu ihm jedoch verwehrt. Das an jeder Schule durch den Staat eröffnete Bildungsangebot — Unterricht nach dem allgemeinen Regelschullehrplan — bliebe in seinem Bestand unangetastet; es würde für die übrige Schülerschaft weiterhin bereitgestellt. Die Maßnahme wirkt nicht auf das System als solches ein, sondern sondert eine bestimmte Gruppe — Kinder von Schutzsuchenden — aus diesem bewährten System heraus und weist sie einem inhaltlich und qualitativ abgesenkten Parallelangebot zu. Sie beschränkt damit den Zugang dieser Schüler*innen zu einer schulischen Bildung, die das staatliche Schulsystem in jeder einzelnen Schule eröffnet, ohne dieses System selbst zu verändern.
Die Pläne des Landesverbands Sachsen-Anhalt bedeuten unmittelbare Bildungsnachteile für die betroffenen Kinder in mindestens zwei Beziehungen: Sie werden nicht in den für alle anderen Kinder geltenden Lehrplänen unterrichtet, also schlechter auf weiterführende Bildungsmaßnahmen und den Arbeitsmarkt vorbereitet. Dabei würde auch der Erwerb der deutschen Sprache erheblich erschwert, insbesondere wenn — wie angekündigt — der Unterricht vorwiegend durch ebenfalls geflüchtete Lehrer*innen erfolgen sollte. Außerdem würde ihre Klassengröße deutlich über den ansonsten geltenden Vorgaben und dem faktischen Durchschnitt liegen. In Sachsen-Anhalt gibt es zwar keine gesetzlichen Vorgaben für sogenannte Klassenteiler mehr, also eine Klassengröße, ab der eine Klasse zu teilen ist. Allerdings gilt für Grundschulen eine „mittlere Frequenz” von 22 und laut Runderlass des Ministeriums für Bildung soll der Richtwert 28 als Obergrenze nicht überschritten werden (Ziff. 2.3.2)
Dass die betroffenen Kinder die reguläre schulische Bildung zum Zeitpunkt der Maßnahme noch nicht wahrnehmen, steht dem nicht entgegen: Das Bundesverfassungsgericht stellt für den Eingriff darauf ab, ob das System die Bildung aktuell eröffnet, nicht darauf, ob die einzelnen Schüler*innen sie bereits in Anspruch genommen haben. Strukturell entspricht die Maßnahme damit dem Schulausschluss während der Pandemie, den das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als Anwendungsfall der abwehrrechtlichen Dimension benennt: Das System bleibt; diesen Schüler*innen wird der Zugang zu ihm entzogen.
Eine solche Maßnahme wäre ferner auch nicht gerechtfertigt. Die Zuweisung in „Sonderklassen” wird damit begründet, dass sich die betroffenen Kinder nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten würden und die Lehrpläne daher auf ihre vermeintliche Rückkehrsituation vorbereitet werden sollen. Dass dies dem Wohl der Kinder diente, ist nicht erkennbar, vor allem da die Rückkehrperspektive von insbesondere anerkannten Schutzsuchenden zeitlich nicht absehbar ist. Die anderen von der AfD aufgeführten Rechtfertigungsgründe (zeitliche Beschränkung des Aufenthalts der Kinder Schutzsuchender in Deutschland und die Folgen für die anderen Kinder, „mit Kindern aus völlig fremden Kulturen” beschult zu werden) stellen keine Rechtfertigungsgründe für einen abweichenden Lehrplan dar, sondern wollen nur die Differenzierung innerhalb der Gruppe „Schulkinder” begründen (dazu sogleich).
Schwerer Nachteil durch fehlende Teilhabe am sozialen Leben
Abschnitt betitelt „Schwerer Nachteil durch fehlende Teilhabe am sozialen Leben“Ein schwerwiegender Nachteil könnte sich auch dadurch ergeben, dass Kinder Schutzsuchender, die verpflichtend in „Sonderklassen” unterrichtet werden sollen, vom Besuch der Regelklassen und der damit verbundenen sozialen Teilhabe ausgeschlossen wären.
Schulische Bildung eröffnet Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, sich zu Persönlichkeiten zu entwickeln, „die ihre Fähigkeiten und Begabungen entfalten und selbstbestimmt an der Gesellschaft teilhaben können”
Einen wesentlichen Beitrag [zu der benannten Persönlichkeitsentwicklung] leistet die Herausbildung sozialer Kompetenzen durch die in der Schule stattfindende soziale Interaktion der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit dem Lehrpersonal […]. Die Schulbildung erfüllt so auch die Aufgabe, die elterliche Pflege und Erziehung bei der Förderung der Entwicklung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu ergänzen und durch die Herstellung gleicher Bildungschancen alle Kinder und Jugendlichen zu einer selbstbestimmten Teilhabe an der Gesellschaft zu befähigen […].
Die Zusammensetzung einer Klasse ist damit kein bloß organisatorisches Merkmal des Schulbetriebs, sondern eine wesentliche Bedingung der sozialen und kulturellen Entwicklung der Schüler*innen. Gemeinsamer Unterricht unter Gleichaltrigen — unabhängig von der Herkunft — ermöglicht die Einübung von Toleranz und interkultureller Kompetenz sowie den Umgang mit Verschiedenheit. Diese Funktion der Schule verwirklicht sich nur im gemeinsamen Unterricht; sie ist in segregierten Klassensettings strukturell nicht reproduzierbar.
Rechtlich knüpft dies an die teilhaberechtliche Dimension des Rechts auf Bildung an. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das Recht auf gleiche Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten Bildungsleistungen nicht nur den Zugang zu staatlichen Schulen überhaupt schützt, sondern auch den Zugang zu bestimmten Bildungsangeboten.
Der so bewirkte Nachteil wäre als schwerwiegend einzustufen. Erstens beträfe er Kinder in einer prägenden Phase der Persönlichkeitsentwicklung, in der soziale Erfahrungen im schulischen Umfeld besonders nachhaltig wirken.
Ein schwerwiegender Nachteil liegt damit vor: Den betroffenen Kindern würde durch die verpflichtende Beschulung in „Sonderklassen” der Zugang zu einem spezifischen, staatlich bereitgestellten Bildungsangebot versagt, das nicht allein der Wissensvermittlung dient, sondern die soziale Teilhabe an der Gesellschaft in einer für die Persönlichkeitsentwicklung konstitutiven Lebensphase erst ermöglicht.
Demütigung
Abschnitt betitelt „Demütigung“Zusätzlich könnte ein schwerwiegender Nachteil durch eine Demütigung vorliegen. Demütigung bezeichnet eine Behandlung, die bei den Betroffenen das Bewusstsein erzeugen kann, nicht als gleichwertige Mitglieder der Gemeinschaft anerkannt zu werden. Maßgeblich ist nicht das subjektive Erleben, sondern die normativ-objektive Eignung der Maßnahme, den Wert der Betroffenen als Menschen herabzusetzen. Demütigung im verfassungsrechtlich relevanten Sinne muss folglich mit einem kommunikativen Moment der Herabsetzung verbunden sein und daher eine soziale oder öffentliche Dimension aufweisen (siehe oben Teil 2 A.I.1).
Staatliche Maßnahmen haben eine kommunikative Dimension: Die Entscheidung, welche Personen unter welchen Bedingungen Zugang zu öffentlichen Institutionen erhalten, ist eine gesellschaftliche Aussage über den Status dieser Personen — unabhängig davon, ob dies intendiert ist. Im schulischen Kontext kommt dieser kommunikativen Funktion besondere Bedeutung zu, weil Schule nicht nur Bildungsort, sondern auch gesellschaftlicher Begegnungsraum ist und die dort erfahrene Zugehörigkeit oder Ausgrenzung tief in die Persönlichkeitsentwicklung einwirkt.
Die von der AfD Sachsen-Anhalt geforderten „Sonderklassen” sind ein solcher kommunikativer Akt des Ausschlusses. An jedem Schultag, mit jeder Trennungslinie zwischen Regelklasse und Sonderklasse, vollzieht die Institution Schule sichtbar und wiederholend eine Unterscheidung: Kinder Schutzsuchender gehören nicht dazu. Dieser Ausschluss ist nicht privat, sondern institutionell organisiert und damit staatlich autorisiert — er kommt nicht von einzelnen Mitschüler*innen oder Lehrkräften, sondern von der Schule als solcher. Die täglich erfahrene, räumliche und soziale Absonderung vermittelt den betroffenen Kindern mit struktureller Regelmäßigkeit, dass ihre Anwesenheit in der Regelgemeinschaft nicht vorgesehen ist.
Die demütigende Wirkung dieses kommunikativen Akts wird durch drei Faktoren intensiviert. Erstens ist der Ausschluss dauerhaft angelegt: Anders als Willkommensklassen, die als Übergangsformat auf die Integration in Regelklassen ausgerichtet sind, sollen die „Sonderklassen” nicht der Förderung, sondern der dauerhaften Separierung dienen. Die betroffenen Kinder erfahren damit nicht nur eine vorübergehende Sonderbehandlung, sondern sie werden dauerhaft abgewertet. Zweitens ist der Ausschluss politisch aufgeladen: Die Forderung nach „Sonderklassen” ist eingebettet in Äußerungen sachsen-anhaltischer AfD-Abgeordneter, die Kindern Schutzsuchender pauschal besondere Gewaltneigung zuschreiben und den gemeinsamen Unterricht als Bedrohung für die übrigen Schüler*innen rahmen.
Die „Sonderklassen” sind damit normativ-objektiv dazu geeignet, den betroffenen Kindern zu kommunizieren, nicht als gleichwertige Mitglieder der Schulgemeinschaft — und damit der Gesellschaft — anerkannt zu sein. Hierin liegt eine Demütigung.
Objektive Willkür
Abschnitt betitelt „Objektive Willkür“Damit die durch „Sonderklassen” begründete Ungleichbehandlung die Menschenwürde in ihrer Ausprägung als elementare Rechtsgleichheit verletzt, muss die Ungleichbehandlung willkürlich sein
Zur Begründung für die „Sonderklassen” verweist der sachsen-anhaltische AfD-Landesverband erstens auf die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts der Kinder Schutzsuchender in Deutschland und zweitens auf die Folgen des Unterrichts „mit Kindern aus völlig fremden Kulturen”.
Die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts trägt keine sachliche Differenzierung. Ob und wann Kinder Schutzsuchender das Bundesgebiet verlassen werden, ist im Zeitpunkt der Einschulung regelmäßig ungewiss; ein erheblicher Teil verbleibt dauerhaft in Deutschland. Eine Schulorganisation, die pauschal auf eine unterstellte Rückkehrpflicht abstellt, beruht damit nicht auf einer individualisierten Prognose, sondern auf einer bloßen Mutmaßung über den künftigen Aufenthaltsstatus der Eltern. Daraus kann sich keine Differenzierung zwischen den anderen Schulkindern ergeben.
Außerdem ist der Verweis auf die Folgen des Unterrichts „mit Kindern aus völlig fremden Kulturen” als Rechtfertigungsgrund von vornherein ungeeignet, weil er seinerseits an das kollektive Merkmal kultureller Herkunft anknüpft und damit einen Begründungskreis schließt, der ausschließlich aus dem diskriminierenden Anknüpfungspunkt selbst gespeist wird. Eine solche Begründungsstruktur — die Ungleichbehandlung wird damit gerechtfertigt, dass die betroffene Gruppe als fremd gilt — entspricht dem Muster einer zirkulären Stigmatisierung und ist mit dem Willkürverbot unvereinbar.
Die Zuweisung in „Sonderklassen” allein aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Eltern stellt damit eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, die den Kindern Schutzsuchender als Gruppe einen rechtlich abgewerteten Status zuweist und sie als minderwertige Teilnehmer*innen des öffentlichen Bildungssystems behandelt.
Ergebnis
Abschnitt betitelt „Ergebnis“Sowohl das Betretungsverbot des Landesverbands Brandenburg als auch die vom Landesverband Sachsen-Anhalt geplanten „Sonderklassen” für Kinder Schutzsuchender verletzen die Menschenwürde der Betroffenen in ihrer Ausformung als elementare Rechtsgleichheit.