Einleitung
Zu prüfen ist, ob die AfD in ihrer Grundtendenz das Ziel verfolgt, einen verfassungswidrigen, ethnisch-kulturellen Volksbegriff zu realisieren, indem sie das rechtlich verfasste Staatsvolk an ein vorrechtliches, ethnisch-kulturell verstandenes Volk angleicht. Die Realisierung solch eines Volksverständnisses könnte über die Differenzierung zwischen verschiedenen ‚Arten’ von Staatsangehörigkeit, etwa durch Ausbürgerungen, den Ausschluss von Doppelstaatler*innen aus Regierungsämtern oder den Ausschluss bestimmter deutscher Kinder aus der Geburtenförderung erfolgen. Darin könnte eine mit der Menschenwürde sowie dem Demokratieprinzip nicht vereinbare Zielsetzung der Partei liegen, bestimmte Deutsche in ihrer elementaren Rechtsgleichheit und ihrem egalitären Status zu verletzen. Da sich Gewährleistungen der Menschenwürde und des Demokratieprinzips im egalitären Status der Staatsangehörigkeit überschneiden — aber nicht vollständig decken — (dazu unter A.II.3.a)), werden in diesem Kapitel sowohl Verstöße gegen die Menschenwürde als auch das Demokratieprinzip geprüft.
Im Folgenden wird zunächst der grundgesetzliche Volksbegriff dargestellt (dazu unter A.II.1). Danach folgt die Prüfung, ob die AfD ideologisch von einem ethnisch-kulturellen Volksverständnis geprägt ist (dazu unter A.II.2), und ob die Partei die Realisierung eines solchen Volksverständnisses durch konkrete rechtliche Maßnahmen anstrebt (dazu unter A.II.3). Darauffolgend wird untersucht, ob damit insgesamt der Schluss gezogen werden kann, dass die Partei von einer Grundtendenz zur Realisierung eines ethnischen Volksbegriffs geprägt ist (dazu unter A.II.4). Am Schluss steht das so ermittelte Gesamtergebnis (dazu unter A.II.5).