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Einleitung

Die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die betrachtete Partei muss sich nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 GG aus den Zielen der Partei und/oder aus dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben.

Die Ziele der Partei und das Verhalten ihrer Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen zur Beurteilung des Vorliegens der Verfassungswidrigkeit einer Partei. Davon zu unterscheiden sind die Beweismittel beziehungsweise „Umstände”, auf die zurückgegriffen werden darf, um die Ziele der Partei oder das Verhalten der Anhänger nachzuvollziehen. Es ist grundsätzlich möglich, alle diejenigen Tatsachen zu verwerten, für die ein Zurechnungszusammenhang zur Partei besteht und die geeignet sind, die Ziele beziehungsweise „Aus­richtung” der Partei zu bestimmen (dazu unter B.I).

Allerdings unterscheidet das Bundesverfassungsgericht nicht hinreichend zwischen den Zielen der Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger, weshalb das Verhältnis dieser beiden Tatbestandsmerkmale zueinander näher zu bestimmen ist (dazu unter B.II). Näherer Erläuterung bedarf weiter, wie genau die Ziele (dazu unter B.III) und das relevante Verhalten zu ermitteln sind (dazu unter B.IV) — und wie die betrachtete Ausformung sinnvollerweise zu fassen ist, auf die sich Ziele und Verhalten beziehen sollen (dazu unter B.V).

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