Verhalten der Anhänger: Einschüchterung
Die unter B.II.3.c) dargestellten Äußerungen, in denen politischen Gegner*innen strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung angedroht wird, entfalten bereits jetzt stark einschüchternde Wirkung und könnten dadurch den Prozess der politischen Willensbildung beeinträchtigen. Auch darüber hinaus liegen zahlreiche Äußerungen von Funktionär*innen der AfD vor, in denen Politiker*innen, aber auch etwa Aktivist*innen oder Journalist*innen, Gewalt oder nicht rechtsstaatliche Maßnahmen angedroht werden. Hierbei könnte es sich um ein bereits stattfindendes demokratiefeindliches Verhalten der Anhänger*innen der AfD handeln.
Im Folgenden wird zunächst erläutert, wann Einzelne durch einschüchterndes Verhalten auf eine mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbare Weise willkürlich aus dem Prozess der politischen Willensbildung ausgeschlossen werden (dazu unter B.II.5.a)). In der Folge werden Äußerungen von Funktionär*innen der AfD dargestellt, die unter Anwendung dieser Maßstäbe als demokratiefeindliche Einschüchterungsversuche anzusehen sind (dazu unter B.II.5.b)). Unter B.II.5.c) wird schließlich ermittelt, ob damit insgesamt ein relevantes demokratiefeindliches Verhalten der Anhänger*innen der AfD angenommen werden kann.
Maßstabskonkretisierung: Ausschluss Einzelner aus dem Prozess der politischen Willensbildung durch Einschüchterung
Abschnitt betitelt „Maßstabskonkretisierung: Ausschluss Einzelner aus dem Prozess der politischen Willensbildung durch Einschüchterung“Einzelpersonen können nicht nur durch rechtliche Maßnahmen, sondern auch durch Einschüchterung aus dem Prozess der politischen Willensbildung gedrängt werden. Einschüchterung verfolgt dabei denselben Zweck wie ein zwangsweiser Ausschluss, entfaltet ihre Wirkung aber früher: Betroffene sehen bereits aus Angst vor zukünftigen Maßnahmen von politischer Betätigung ab. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Einschüchterung tatsächlich gelingt, sondern ob sie gezielt herbeigeführt werden soll.
Eine demokratiefeindliche Einschüchterung ist nicht erst anzunehmen, wenn die Schwelle der Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) oder der Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans oder der Regierung (§ 106 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erreicht wird. Entscheidend ist nicht die strafrechtliche Dimension des Verhaltens, sondern ob dieses auf einen erheblichen, nicht auf legitime Erwägungen gestützten Ausschluss Einzelner aus dem Prozess der politischen Willensbildung gerichtet ist (siehe oben Teil 2 B.IV.3).
Allerdings kann nicht jedes einschüchternde Verhalten als demokratiefeindlich gewertet werden.
Parlamentarische Anfragen, die Ankündigung des Fördermittelentzugs, zivilrechtliche Schritte oder scharfe Kritik an einer Person oder Organisation dienen auch dann legitimen demokratischen Zwecken — insbesondere der Machtkritik und der parlamentarischen Kontrolle —, wenn sie im Einzelfall auch einschüchternd wirken. Insbesondere der Gebrauch legitimer parlamentarischer Kontrollrechte (etwa parlamentarische Anfragen, Untersuchungsausschüsse) kann grundsätzlich nicht als erheblich für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei angesehen werden. Ebenso gilt dies für die Androhung oder Ankündigung des Entzugs der staatlichen Finanzierung für bestimmte Organisationen. Es steht der parlamentarischen Mehrheit gerade zu, zu entscheiden, wofür staatliche Mittel ausgegeben werden und wofür nicht.
Dasselbe gilt für die Ankündigung strafrechtlicher Konsequenzen, sofern tatsächlich an potenzielle Straftaten angeknüpft wird, sowie das Gebrauchmachen von zivilrechtlichen Mitteln (etwa das Verschicken „presserechtlicher Informationsschreiben” an kritisch berichtende Journalist*innen) durch Einzelpersonen. Die Nutzung rechtsstaatlicher Mechanismen kann, auch wenn es im Einzelfall eine solche Wirkung erzielt, nicht als demokratiefeindliche Einschüchterung angesehen werden.
Je weniger ein Verhalten legitime demokratische Zwecke verfolgt und je weiter es sich von der Androhung rechtsstaatlicher Konsequenzen entfernt, desto eher liegt eine demokratiefeindliche Einschüchterung vor. Die Schwelle ist jedenfalls überschritten, wenn Maßnahmen angedroht werden, die unter keinen Umständen rechtsstaatlich sind — etwa körperliche Gewalt oder die Abschiebung von Staatsbürger*innen —, wenn offensichtlich nicht strafrechtlich relevante Sachverhalte zur Grundlage angedrohter Strafverfolgung gemacht werden oder wenn bewusst vage, bedrohlich klingende Formulierungen gewählt werden, die gezielt Angst vor Gewalt oder nicht rechtsstaatlichen Maßnahmen auslösen sollen. Dies gilt insbesondere, wenn solche Ankündigungen von einer Partei ausgehen, die bereits Exekutivmacht ausübt oder bei der anzunehmen ist, dass sie dies in Zukunft tun wird.
Daraus ergibt sich ein enger Rahmen: Eine Äußerung kann nur dann als demokratiefeindlicher Einschüchterungsversuch gewertet werden, wenn sich ihr eine Drohung oder Ankündigung entnehmen lässt, die zumindest gewollt den Schluss auf nicht rechtsstaatliche Maßnahmen — wie politisch motivierte Strafverfolgung oder körperliche Gewalt — zulässt und sie andere von der Mitwirkung an der politischen Willensbildung insgesamt oder in einer konkreten Weise abhalten soll. Da der Prozess der politischen Willensbildung bereits mit der Bildung politischer Meinung beginnt und die demokratischen Freiheitsrechte hierfür die unabdingbare Grundlage bilden (siehe oben B.II.1 und B.II.4.a)aa)), erfasst dies auch Verhalten, das Personen vom Gebrauch dieser Freiheiten — etwa der Meinungsäußerung oder der Teilnahme an Demonstrationen — abhalten soll.
Einschüchterndes Verhalten der Anhänger*innen der AfD
Abschnitt betitelt „Einschüchterndes Verhalten der Anhänger*innen der AfD“Es liegen zahlreiche Äußerungen von Funktionär*innen der AfD vor, die unter Anwendung der dargestellten Maßstäbe die Schwelle der demokratiefeindlichen Einschüchterung überschreiten. Dies gilt zunächst für die oben (B.II.35.b)bb)) teilweise bereits dargestellten Ankündigungen von Strafverfolgung (dazu unter B.II.5.b)aa)) sowie die bereits oben unter A.II.2.b)bb)(2) dargestellten Ankündigungen von Ausbürgerungen (dazu unter B.II.5.b)bb)). Es liegen weiterhin auch zahlreiche Äußerungen vor, in denen Funktionär*innen der AfD politischen Gegner*innen, Journalist*innen und Aktivist*innen Gewalt oder offen nicht rechtsstaatliche Maßnahmen androhen (dazu unter B.II.5.b)cc)).
Die im Folgenden paraphrasierten oder verkürzt dargestellten Äußerungen werden im Anhang unter C.I.4.a) vollständig dargestellt. Unter C.I.4.b) finden sich dort außerdem weitere ähnliche Zitate.
Ankündigung von Strafverfolgung
Abschnitt betitelt „Ankündigung von Strafverfolgung“Zu den demokratiefeindlichen Einschüchterungsversuchen zählen zunächst die oben unter B.II.3.c) aufgeführten Äußerungen, mit denen AfD-Funktionär***innen die strafrechtliche Verfolgung politischer Gegner*innen für demokratisch legitimierte Entscheidungen fordern. Die Ankündigung einer solchen politisch motivierten Instrumentalisierung des Strafrechts entfaltet bereits im Zeitpunkt ihrer Äußerung eine einschüchternde Wirkung: Politiker*innen müssen befürchten, künftig zum Ziel staatlicher Verfolgung zu werden, ohne Straftatbestände erfüllt zu haben, und werden dadurch potenziell davon abgehalten, bestimmte politische Entscheidungen zu treffen, öffentlich Stellung zu nehmen oder von ihrem passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen — und damit ihrer Aufgabe in einer repräsentativen Demokratie nachzukommen.
Oben aufgeführt sind mehr als 220 Äußerungen von Funktionär*innen, Verbänden und Fraktionen der AfD, mit denen diese die Strafverfolgung politischer Gegner*innen wegen demokratisch legitimierter Entscheidungen — von Lockdowns während der Corona-Pandemie bis zur Migrationspolitik seit 2015 — fordern. Diese beziehen sich auf 21 explizit benannte Politiker*innen sowie teilweise mit Formulierungen wie den „verantwortlichen Politiker[n]” für bestimmte politische Entscheidungen
Mehrere Funktionär*innen der AfD fordern auch eine strafrechtliche Verfolgung von Aktivist*innen, etwa „[a]b ins Gefängnis” für die Crew der Seawatch
Ankündigung von Ausbürgerungen
Abschnitt betitelt „Ankündigung von Ausbürgerungen“Weiter sind auch Äußerungen, in denen Funktionär*innen der AfD politischen Gegner*innen oder anderen Personen die Ausbürgerung androhen oder ankündigen, als demokratiefeindliche Einschüchterung anzusehen. Bei der Ausbürgerung wegen politischer ‚Missliebigkeit’ handelt es sich um eine klar nicht rechtsstaatliche Maßnahme, die für die Betroffenen gravierende Konsequenzen hätte und sie insbesondere auch aus dem Prozess der politischen Willensbildung vollständig ausschließen würde. Ihre Ankündigung hat deshalb auf politisch aktive Personen mit Migrationsgeschichte eine besonders einschüchternde Wirkung.
Entsprechende Äußerungen liegen von zahlreichen Funktionär*innen der AfD vor.
So forderte die Bundessprecherin Alice Weidel im April 2018, dem deutsch-marokkanischen Rapper Farid Bang die „Staatsbürgerschaft ab[zu]erkennen und [ihn] ab[zu]schieben”.
Der baden-württembergische Landesvorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Bundestagsfraktion Markus Frohnmaier fragte im Februar 2018 auf X, ob man dem deutsch-türkischen Journalisten Deniz Yücel „die deutsche Staatsbürgerschaft aberkennen” könne.
Der rheinland-pfälzische Landesvorsitzende Jan Bollinger erklärte im Juli 2022 über den deutsch-marokkanischen Journalisten Mohamed Amjahid: „Wer Deutschland und seine Bürger verachtet, der hat die deutsche Staatsbürgerschaft nicht verdient und soll Deutschland verlassen”.
Die Bundestagsabgeordnete Christina Baum erklärte im Mai 2025, für „solche Personen” wie die eingebürgerte Journalistin Ayesha Khan gehe es mit der AfD „im schnellsten Tempo wieder zurück in das so viel bessere Heimatland”, da diese „[b]ekennende Deutschenhasserin” sei; dies zieht Baum aus Posts wie „Deutschland ‚gib Geld und deutsche pass’” oder „wenn ich deutsche pass hab mach ich euch alle fertig”.
Der Bundestagsabgeordnete Raimond Scheirich äußerte 2021 über den deutsch-syrischen ehemaligen Bundestagskandidaten der Grünen Tareq Alaows: „Im besten Fall wäre es dann Zeit Menschen wie Tareq mit einem Lächeln auf den Lippen in den nächsten Flieger zu setzen und in die Heimat zurückzusenden”
Tobias Peterka, ebenfalls Abgeordneter im Bundestag, erklärte im November 2023, man müsse über den „Entzug” der Staatsbürgerschaft der eingebürgerten Autorin Reem Sahwil „nachdenken können”, weil diese gegen Israel hetze.
Der stellvertretende Vorsitzende der Berliner AfD-Fraktion Thorsten Weiß forderte im September 2025, dem Streamer und Linken-Berater Dara Marc Sasmaz die deutsche Staatsbürgerschaft abzuerkennen und ihn „ins Heimatland” abzuschieben.
Andreas Winhart, Landtagsabgeordneter und stellvertretender Fraktionsvorsitzender in Bayern, forderte im November 2023 dazu auf, die „Chance” zu nutzen und der deutsch-palästinensischen SPD-Politikerin Sawsan Chebli „& Co die dt. #Staatsbürgerschaft” zu entziehen, da Chebli sich selbst trotz deutschen Passes und Tätigkeit „in Regierungsämtern” als Palästinenserin bezeichne.
Die AfD-Fraktion Wilhelmshaven schrieb im Juni 2020 auf Facebook, die deutsch-türkische Komikerin Idil Baydar könne ihrer Meinung nach „weg” und forderte „Abschieben bitte!”, dazu wurden Bilder von Baydar in einer Talkshow geteilt, in der sie über Rassismus in der Polizei, Clankriminalität und Racial Profiling gesprochen hatte.
Die bayerische Kommunalpolitikerin Leyla Bilge forderte im Juni 2025, dem deutsch-kurdischen Politiker der Linken Ferat Kocak die „Staatsbürgerschaft [zu] entziehen” und ihn „ab[zu]schieben”, weil dieser zu einem polizeifeindlichen Song getanzt habe.
Die Äußerungen sind im Volltext im Anhang unter C.I.4 dargestellt.
Ankündigung von Gewalt oder (offen) nicht rechtsstaatlichen Maßnahmen
Abschnitt betitelt „Ankündigung von Gewalt oder (offen) nicht rechtsstaatlichen Maßnahmen“Darüber hinaus liegen zahlreiche Äußerungen vor, in denen Funktionär*innen der AfD politischen Gegner*innen und Personen, die von ihren demokratischen Freiheitsrechten Gebrauch machen, direkt oder in vagen Formulierungen Gewalt oder nicht rechtsstaatliche Maßnahmen androhen.
Gegenüber politischen Gegner*innen
Abschnitt betitelt „Gegenüber politischen Gegner*innen“Dies bezieht sich in einigen Fällen auf Politiker*innen anderer Parteien. So schrieb etwa der Bundestagsabgeordnete und Ehrenvorsitzende des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen Martin Renner im November 2021, man solle „alle Verantwortlichen” für „das, was hier in Deutschland so abgeht” dahin jagen, „wo sie herkommen”: „[z]u ihrem ‚Gott’ Satan, zu dem sie gehören und dem sie dienen”.
Eine Form der demokratiefeindlichen Einschüchterung stellt weiter auch der Umgang von AfD-Funktionär*innen mit der ehemaligen Bundestagsabgeordneten Tessa Ganserer dar (siehe oben A.V.4.a)dd)). Ganserers herabwürdigende Behandlung insbesondere durch AfD-Bundestagsabgeordnete durch systematisches Misgendering und Deadnaming führte dazu, dass sie darauf verzichtete, 2025 erneut für den Bundestag zu kandidieren, wie sie im Oktober 2024 erklärte:
Der menschenverachtende Hass, der mir nicht wegen meiner politischen Inhalte, sondern aufgrund meines Seins entgegen gebracht wurde, ist mir gewaltig an die Nieren gegangen.
Angriffe gegen Ganserer bezogen sich dabei auch gerade auf ihre politische Tätigkeit. So wurde ihr etwa in einer Mitteilung der AfD-Bundestagsfraktion von Juni 2022 vorgeworfen, wegen des Einzugs in den Bundestag über die Frauenquote einen „für Frauen reservierte[n] Posten” fälschlicherweise in Anspruch genommen zu haben.
Gegenüber Journalist*innen
Abschnitt betitelt „Gegenüber Journalist*innen“AfD-Funktionär*innen bedrohen auch Journalist*innen. So erklärte der sächsische Landesvorsitzende Jörg Urban im Oktober 2023, die „Journalisten” und „Politiker” seien „schuld an jeder Messerstecherei und jeder Vergewaltigung” durch ihre „illegalen Gäste”, sie sollten sich „fürchte[n] […] vor [ihrer] gerechten Strafe”, denn sie seien „nicht die Einzigen und die ersten Politiker und Medienschaffenden, die zum eigenen Vorteil die Interessen des eigenen Landes verraten”.
Gegenüber Aktivist*innen
Abschnitt betitelt „Gegenüber Aktivist*innen“Daneben richten sich auch Einschüchterungsversuche gegen Aktivist*innen. Hans-Christoph Berndt, Fraktionsvorsitzender im brandenburgischen Landtag, erklärte im September 2024, die AfD werde „diese debilen Omas gegen Rechts” in „die Wüste schicken”, zusammen „mit denjenigen, die wir remigrieren”.
Zwischenergebnis
Abschnitt betitelt „Zwischenergebnis“Insgesamt liegen, zusätzlich zu den oben bereits dargestellten Androhungen von Strafverfolgung (siehe oben B.II.3.c)), mehr als 50 Äußerungen von 44 verschiedenen Einzelpersonen, einem Kreisverband, zwei Kommunalfraktionen sowie der „AfD im EU-Parlament” vor, mit denen parlamentarische und außerparlamentarische Gegner*innen eingeschüchtert werden.
Dabei zogen selbst stark einschüchternde Äußerungen keine parteiinternen Konsequenzen nach sich — so etwa Alexander Gaulands Drohung gegenüber der damaligen Staatsministerin Aydan Özoguz von August 2017:
Das sagt eine Deutsch-Türkin. Ladet sie mal ins Eichsfeld ein und sagt ihr dann, was spezifisch deutsche Kultur ist. Danach kommt sie hier nie wieder her und wir werden sie dann auch, Gott sei Dank, in Anatolien entsorgen können.
Teile der Partei solidarisierten sich nach dieser Äußerung mit Gauland, darunter Alice Weidel und Markus Frohnmaier,
Dies zeigt sich auch in neueren Beispielen. Etwa der Post Björn Höckes von Mai 2025:
[…] Man kann den Angestellten des VS nur dringend raten, sich eine neue Arbeit zu suchen. Am Ende wird es wie immer in der Geschichte heißen: Mitgehangen — mitgefangen.
wurde von Höcke selbst zwar wenige Tage später wieder gelöscht, zog aber weder erkennbare Abgrenzungsbemühungen der Parteiführung noch Ordnungsmaßnahmen nach sich.
Insgesamt handelt es sich damit um eine Verhaltensweise, die in der AfD über alle Ebenen hinweg stark verbreitet ist und weit überwiegend weder Ordnungsmaßnahmen noch erkennbare Abgrenzungsbemühungen der restlichen Partei nach sich zieht. Die Einschüchterungsversuche lassen damit deutlich eine Systematik innerhalb der Partei erkennen und sind insgesamt als relevantes demokratiefeindliches Verhalten der Anhänger*innen der AfD anzusehen (siehe oben Teil 2 B.IV.4).