Eingriffe in richterliche Unabhängigkeit und Rechtsstaatsprinzip durch staatliche Akteur*innen
Die richterliche Unabhängigkeit verbietet den Staatsgewalten Einflussnahme auf die Entscheidung konkreter Fälle, die Ermöglichung solcher Einflussnahme sowie eine vermeidbare Beeinflussung der Rechtsstellung von Richter*innen.
Art. 97 Abs. 1 GG verbietet zunächst jegliche Einflussnahme der Regierungen auf die Art und Weise der Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit insbesondere durch Einzelweisungen,
Weiter kommt eine Strafbarkeit von Richter*innen für gerichtliche Entscheidungen nur dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB erfüllt sind. Zur Sicherung der Unabhängigkeit von Richter*innen entfaltet § 339 StGB eine Schutzwirkung hinsichtlich solcher Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, wie beispielsweise Verfolgung Unschuldiger, Strafvereitelung im Amt oder Freiheitsberaubung. Wegen dieser Straftaten können Richter*innen nur dann strafrechtlich belangt werden, wenn sie sich gleichzeitig wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben.
Abgesehen von Strafverfahren wegen Rechtsbeugung bei bewussten und elementaren Verstößen gegen die Rechtspflege dürfen Richter*innen zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit keine Konsequenzen wegen des Inhalts der getroffenen gerichtlichen Entscheidungen drohen. Weder dürfen sie unterhalb dieser Schwelle für konkrete Entscheidungen strafrechtlich verfolgt, noch aus dem Dienst entfernt oder auf sonstige Art dienstrechtlich sanktioniert werden.
Allerdings stellt nicht jedes unberechtigt eingeleitete Straf- oder Disziplinarverfahren oder jede nicht mit der richterlichen Unabhängigkeit zu vereinbarende staatliche Maßnahme auch einen Angriff auf den Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit und damit des Rechtsstaatsprinzips dar. Gehen staatliche Eingriffe im Einzelfall über das erlaubte Maß hinaus, handelt es sich zunächst schlicht um rechtswidrige Maßnahmen, die gerichtlich angegriffen und aufgehoben werden können.
Ein Angriff auf den Kerngehalt der Rechtsstaatlichkeit liegt dagegen in staatlichen Maßnahmen, die erkennbar gerade auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit abzielen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Anknüpfungspunkt von Straf- oder Disziplinarverfahren ersichtlich weder eine potenzielle Rechtsbeugung noch dienstliche Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs der rechtsprechenden Tätigkeit sind, sondern in ihrem Ergebnis oder ihrer Begründung politisch unerwünschte richterliche Entscheidungen. Dann handelt es sich nicht um grundlegend rechtsstaatlich motivierte Maßnahmen, die ‚versehentlich’ die Grenze der erlaubten staatlichen Einwirkung überschreiten, sondern um gezielte Angriffe auf das Rechtsstaatsprinzip an sich.