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Eingriffe in richterliche Unabhängigkeit und Rechtsstaatsprinzip durch staatliche Akteur*innen

Die richterliche Unabhängigkeit verbietet den Staatsgewalten Einflussnahme auf die Entscheidung konkreter Fälle, die Ermöglichung solcher Einflussnahme sowie eine vermeidbare Beeinflussung der Rechtsstellung von Richter*innen. Insbesondere sind straf- und dienstrechtliche Maßnahmen gegen Richter*innen aufgrund ihrer Entscheidungen in dieser Funktion nicht bzw. nur in sehr engen Grenzen möglich.

Art. 97 Abs. 1 GG verbietet zunächst jegliche Einflussnahme der Regierungen auf die Art und Weise der Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit insbesondere durch Einzelweisungen, aber auch durch sonstige Formen der Einflussnahme wie beispielsweise organisationsrechtliche Verknüpfungen. Nur auf den sogenannten äußeren Ordnungsbereich, der die Art und Weise der Recht­sprechung betrifft, sind Einwirkungen möglich, und auch dies nur soweit sie der Sache nach unvermeidbar sind. Auf den Kernbereich der Rechtsprechung, insbesondere die Festlegung des inhaltlichen Entscheidungsausspruchs, darf die Exekutive dagegen grundsätzlich keinen Einfluss nehmen. Selbst eine in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene staatliche Kritik ist unzulässig, wenn sie die*den betreffende*n Richter*in veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen und sie mithin eine direkte oder indirekte Weisung enthält, wie die*der Richter*in künftig verfahren soll. Staatliche Einflussnahme auf den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen ist damit weitgehend ausgeschlossen. Insbesondere die Anknüpfung dienstrechtlicher Konsequenzen an den Inhalt richterlicher Ent­scheidun­gen kommt folglich nicht in Betracht.

Weiter kommt eine Strafbarkeit von Richter*innen für gerichtliche Entscheidungen nur dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB erfüllt sind. Zur Sicherung der Unabhängigkeit von Richter*innen entfaltet § 339 StGB eine Schutzwirkung hinsichtlich solcher Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, wie beispielsweise Verfolgung Unschuldiger, Strafvereitelung im Amt oder Freiheitsberaubung. Wegen dieser Straftaten können Richter*innen nur dann strafrechtlich belangt werden, wenn sie sich gleichzeitig wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben. Die Schwelle, ab der die Tatbestandsmerkmale des § 339 StGB als erfüllt angesehen werden, ist wiederum — gerade zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit vor staatlicher Einflussnahme — sehr hoch angesetzt. Ein Verstoß setzt voraus, dass objektive Rechtsregeln gebrochen werden und somit eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht und sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren bewegt. Weiter muss der Rechtsbruch die Qualität eines elementaren Verstoßes gegen die Rechtspflege darstellen, bei der sich die*der Richter*in bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.

Abgesehen von Strafverfahren wegen Rechtsbeugung bei bewussten und elementaren Verstößen gegen die Rechtspflege dürfen Richter*innen zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit keine Konsequenzen wegen des Inhalts der getroffenen gerichtlichen Entscheidungen drohen. Weder dürfen sie unterhalb dieser Schwelle für konkrete Entscheidungen strafrechtlich verfolgt, noch aus dem Dienst entfernt oder auf sonstige Art dienstrechtlich sanktioniert werden.

Allerdings stellt nicht jedes unberechtigt eingeleitete Straf- oder Disziplinar­verfahren oder jede nicht mit der richterlichen Unabhängigkeit zu vereinbarende staatliche Maßnahme auch einen Angriff auf den Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit und damit des Rechtsstaatsprinzips dar. Gehen staatliche Eingriffe im Einzelfall über das erlaubte Maß hinaus, handelt es sich zunächst schlicht um rechtswidrige Maßnahmen, die gerichtlich angegriffen und aufgehoben werden können.

Ein Angriff auf den Kerngehalt der Rechtsstaatlichkeit liegt dagegen in staatlichen Maßnahmen, die erkennbar gerade auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit abzielen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Anknüpfungspunkt von Straf- oder Disziplinarverfahren ersichtlich weder eine potenzielle Rechtsbeugung noch dienstliche Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs der rechtsprechenden Tätigkeit sind, sondern in ihrem Ergebnis oder ihrer Begründung politisch unerwünschte richterliche Entscheidungen. Dann handelt es sich nicht um grundlegend rechtsstaatlich motivierte Maß­nah­men, die ‚versehentlich’ die Grenze der erlaubten staatlichen Einwirkung überschreiten, sondern um gezielte Angriffe auf das Rechtsstaatsprinzip an sich.

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