Ferner ist für die freiheitliche demokratische Grundordnung das Demokratieprinzip unverzichtbarer Bestandteil. Hierbei kommt dem Prinzip der Volkssouveränität besondere Bedeutung zu. Die freiheitliche demokratische Grundordnung sieht nicht zwingend nur eine mögliche Verwirklichung des Demokratieprinzips als legitim an, sondern rekurriert vornehmlich auf die Rückbindung und die Legitimation des Volkswillens im Hinblick auf die Ausübung von Staatsgewalt. Es muss einerseits gewährleistet sein, dass der Wille der Bürger*innen in einem hinreichenden Legitimationszusammenhang zur Staatsgewalt steht (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), sowie andererseits, dass die gleichberechtigte Teilnahme der Bürger*innen an der politischen Willensbildung und zur Herstellung dieses Legitimationszusammenhanges gewährleistet ist (Art. 20 Abs. 1, 2 GG).
In der NPD II-Entscheidung fasste das Bundesverfassungsgericht das Demokratieprinzip wie folgt zusammen:
Demokratie ist die Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>). Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (…).
Zur Wahrung des Demokratieprinzips ist es daher unter Zugrundelegung der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts unerlässlich, dass die gleichberechtigte Möglichkeit zur Teilnahme aller Bürger*innen an der politischen Willensbildung besteht. Nicht vereinbar mit dem Demokratieprinzip sind „Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess”.
Dagegen ist grundsätzlich nicht entscheidend, wie dieser gleichberechtigten Möglichkeit zur Teilnahme entsprochen wird, sondern vielmehr, dass der ermöglichte Prozess gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten schafft. Das Demokratieprinzip setzt damit die parlamentarisch-repräsentative Demokratie nicht zwingend voraus. So „vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen”, seine Ablehnung „mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren”, dagegen schon. Folglich verlässt die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht, wer den Parlamentarismus nicht konzeptlos ablehnt, sondern diese Ablehnung mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein „plebiszitäres System” oder andere Alternativformen der Demokratie verbindet. Dies ergibt sich zusätzlich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der „NPD II”-Entscheidung die Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung enger als die des änderungsfesten, durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kerns der Verfassung gesetzt hat. In diesem Sinne ist die freiheitliche demokratische Grundordnung der Kern des Kerns. In der Folge können Parteien etwa eine Form der Demokratie anstreben, die weder republikanisch noch bundesstaatlich verfasst ist, ohne gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verstoßen.
Die grundgesetzliche Wertungsentscheidung für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie verleiht allerdings dem Parlament bei der Herstellung des Legitimations- bzw. Willensbildungszusammenhangs — vom Volk zur staatlichen Herrschaft — besondere Bedeutung. Daraus folgt, dass es mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, wenn der „Parlamentarismus verächtlich [gemacht wird], ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann”.